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Kann mal jemand Dr. Betz darauf hinweisen, daß ein Schonzeitvergehen noch immer eine Straftat ist und auch nie zu einer Ordnungswidrigkeit werden kann (Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen ...)?
P.S. Schonzeitvergehen:
BJagdG § 38 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Also: Abschußplanaussetzung für bedrohte Wildarten, Wild mit ganzjähriger Schonzeit und Elterntiere, die zur Aufzucht benötigt werden.
[ 30. September 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
P.S. Schonzeitvergehen:
BJagdG § 38 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Also: Abschußplanaussetzung für bedrohte Wildarten, Wild mit ganzjähriger Schonzeit und Elterntiere, die zur Aufzucht benötigt werden.
[ 30. September 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]