Einstecklauf - muss der mit dem Einbau ins NWR?

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Bei der letzten "Waffenaufbewahrungskontrolle", wurden der verbaute EstL. im Drilling als auch der lose im Schrank stehende beide bis dato nicht eingetragen "bemängelt".

Nach einer schriftlichen Stellungsnahme zum Erwerb, wurden beide sowohl in die WBK und das NWR eingetragen.

Ob das jedes Amt genauso so handhabt kann ich natürlich nicht sagen
Andersherum
in der WBK von meiner Mama war der Estl. eingetragen. Die damlige Sachbearbeiterin (1980) hatte die immer eingetragen!
Nach der Übernahme und der Eintragung auf meiner WBK, hat er gefehlt und im Ausdruck vom Zentralregister ebenso.
Dagegen der Estl. für meine BBF, ist immer noch seperat aufgeführt. 🤔
 
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Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2a

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Soll heißen: wer (auf seiner WBK) eine Waffe hat, in die der Einstecklauf passt, darf diesen erlaubinsfrei erwerben und besitzen...und natürlich in die Waffe einsetzen. Ein Beschuss entfällt, weil der Lauf bereits beschossen ist. Eine Eintragung in die WBK erfolgt nicht...es sei denn, der Einstecklauf war bereits einmal in eine WBK eingetragen und hat somit eine NWR-ID, dann bleibt er Anzeigepflicht und wird in die WBK eingetragen.

Heisst aber auch: Wer keine zum Einstecklauf passende Waffe auf seiner WBK hat, darf den Einstecklauf nicht besitzen. Da ein Einstecklauf ein wesentliches Waffenteil ist, wäre der Besitz erlaubnispflichtig...und der Lauf müsste in die WBK eingetragen sein. Also ufpasse.
.... ich will nicht schlauer sein, aber genau dieser Passus scheint mir unzutreffend.
Nach meiner Wahrnehmung hat der Beschuß in der Waffe zu erfolgen, unabhängig ob ein EStL
schon beschossen ist oder nicht ... .
 
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.... ich will nicht schlauer sein, aber genau dieser Passus scheint mir unzutreffend.
Nach meiner Wahrnehmung hat der Beschuß in der Waffe zu erfolgen, unabhängig ob ein EStL
schon beschossen ist oder nicht ... .
Wozu?
Diese alten Krieghoff Estl. kannst du in jede Waffe stecken, wo sie vom Kaliber her reinpassen!
Sollte ich jetzt alle meine BBF und Drillinge in 16/70 mit dem Ding neu beschießen lassen?
 
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.... ich will nicht schlauer sein, aber genau dieser Passus scheint mir unzutreffend.
Nach meiner Wahrnehmung hat der Beschuß in der Waffe zu erfolgen, unabhängig ob ein EStL
schon beschossen ist oder nicht ... .
Ich sag mal so....es kommt darauf an.

Richtig ist, dass ein noch nicht beschussrechtlich beschossener Einstecklauf in der zugehörigen Waffe beschossen werden muss. Ist der Lauf einmal beschossen, muss er das nicht mehr...es sei den, es erfolgen Instandsetzungsarbeiten...dann muss erneut beschossen werden.

Das ganze ist in der Regel eh eine hypothetisch Frage, da wohl der größte Teil aller Einsteckläufe perse gar nicht beschusspflichtig sind (Gasdruck bis max 2100 bar) und insofern nicht davon betroffen sind. Diese verfügen alle über ein PTB Zeichen. Insofern war ich nicht ganz eindeutig...was im Waffenrecht innerhalb weniger Zeilen allerdings auch schwierig ist.
 
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Hm - nehmen wir mal einen in meinem Fokus liegenden EStL.
Die haben alle eine Kaliberangabe und ein Beschußzeichen.
- .17Hornet
- .17Firebird (oder so ähnlich)
- 6,5x57R
- 7x57R
- ...

Subjektiv fallen diese Variante nicht mehr unter 'Spielzeug' und müssen nach meiner
Wahrnehmung in der Trägerwaffe beschossen werden.
Hm - ich habe die Wahrnehmung, dass das auch für die alten, (kurzen) 22er-Varianten gilt.

-----
Hier geht es nicht darum, um irgendwelchen Sinn oder Unsinn zu diskutieren.
Faktisch hatte ich nur gehofft, dass es irgendjemanden gibt, der sich in der Materie auskennt.
Defakto habe ich keinen Bock, mit einem zuständigen SB zu diskutieren.
 
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Die Linie verläuft zwischen Einsteckläufen für Rand- und für Zentralfeuerpatronen.
Erstere sind nicht, letztere sind nach Einbau mitsamt ihrer Trägerwaffe beschusspflichtig.

Die Problematik, dass ein Einstecklauf nur dann nicht anzeigepflichtig, bzw. erwerbsscheinfrei ist, wenn man eine passende Trägerwaffe dafür besitzt, ist eine dieser unnachahmlichen Fußangeln des historisch streckenweise recht schief gewachsenen deutschen Waffenrechtes.

Habe ich neben allem möglichem anderen Zeugs beispielsweise als einzige Waffe im Kaliber 20 einen Drilling mit Einstecklauf und verkaufe die Waffe OHNE diesen und versäume gleichzeitig, sein Vorhandensein behördlich rechtzeitig anzuzeigen (wobei ich mir in dem Moment, da ich diese Zeilen schreibe, gar nicht so ganz sicher bin, ob der Einstecklauf nach, bzw. mit dem Austrag der einzigen passenden Trägerwaffe überhaupt mangels Bedürfnisgrundes eintragungsfähig ist!) , so stehe ich umgehend als zweifelsfrei des illegalen Waffenbesitzes Schuldiger da - mit allen Konsequenzen, die ungünstigenfalls daraus resultieren können.

M.
 
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Die Linie verläuft zwischen Einsteckläufen für Rand- und für Zentralfeuerpatronen.
Erstere sind nicht, letztere sind nach Einbau mitsamt ihrer Trägerwaffe beschusspflichtig.

Jein, ausschlaggebend ist tatsächlich das PTB-Zeichen. Das kann auf Einsteckläufen für Randfeuerpatronen gestempelt sein (und dann entfällt auch der Beschuss), muss aber nicht.
 
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Hm - nehmen wir mal einen in meinem Fokus liegenden EStL.
Die haben alle eine Kaliberangabe und ein Beschußzeichen.
- .17Hornet
- .17Firebird (oder so ähnlich)
- 6,5x57R
- 7x57R
- ...

Subjektiv fallen diese Variante nicht mehr unter 'Spielzeug' und müssen nach meiner
Wahrnehmung in der Trägerwaffe beschossen werden.
Hm - ich habe die Wahrnehmung, dass das auch für die alten, (kurzen) 22er-Varianten gilt.

Kommt tatsächlich rein auf das PTB Zeichen an, viele der alten kurzen Einsteckläufe haben das aber (nicht alle, mir ist auch mal einer ohne untergekommen... hab ich sofort weiterverkauft, da mir der Aufwand zu groß gewesen wäre).
 
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Völlig korrekt. Das Entscheidende Unterscheidungsmerkmal ist die Bestätigung der Zulassung nach Bauartprüfung durch die PTB mittels deren Stempel.
M.
 

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