Eintritt in Pachtverhältnisse

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Zu viele ? Ich wollte den Fall nicht weiter komplizieren, also habe ich die Tatsache, dass V die Jagd eine Zeitlang mit seinem Zwillingsbruder V2 ausübte, unterschlagen. Weiterhin hat die Tochter T von B nach dem Tode ihres Vater den Jagdschein gemacht und könnte nun sagen, dass sie tatsächlich als Erbin von B in den Jagdpachtvertrag eingetreten sei.
In Wirklichkeit ist aber die Frau F von B Alleinerbin, allerdings ist sie nicht Jägerin. Könnte sie wiederum den Neffen N als Jagdausübungsberechtigten benennen, wenn sie ihrer Tochter T mangelnde Passion unterstellt ? :p

V ist wirksam Mitpächter geworden, Frau F tritt nicht durch Erbschaft in den Pachtvertrag ein, solange sie nicht pachtfähig ist. Solange sie aber nicht im Pachtvertrag drin ist, kann sie auch nix übertragen, egal ob an T oder N. Die Erbschaft eines Jagdpachtvertrages ohne selbst pachtfähig zu sein würde ich analog einer Anwartschaft behandeln, wenn der Pachtfähigkeit der F nichts grundsätzliches entgegensteht, könnte diese die Anwartschaft als eigenständiges Recht an N übertragen. Solange F nicht wirksam auf ihre Anwartschaft verzichtet ist N also vorübergehend Alleinpächter.

Interessant wäre aber die Frage, ob der Passus "Der Pächter ist berechtigt, einen weiteren Mitpächter seiner Wahl in das Pachtverhältnis aufzunehmen. Dieser muss jagdpachtfähig sein." sich ausschließlich auf die Person des B als ursprünglichen Vertragspartner bezieht, oder auf jeden (Mit)Pächter. Dann (1.Fall) wäre V zwar wirksam Mitpächter geworden, hätte aber selbst kein Recht zur "Weitermitverpächterung" gehabt und N müßte sich von F die Anwartschaft abtreten lassen um wirksam Pächter zu sein (und selbst Mitpächter zu ernennen).

Gruß, Allons!
 
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...

Interessant wäre aber die Frage, ob der Passus "Der Pächter ist berechtigt, einen weiteren Mitpächter seiner Wahl in das Pachtverhältnis aufzunehmen. Dieser muss jagdpachtfähig sein." sich ausschließlich auf die Person des B als ursprünglichen Vertragspartner bezieht, oder auf jeden (Mit)Pächter. ...
Gruß, Allons!
Wie so oft werden die Vertragsparteien diesen Fall nicht bedacht haben. Sonst hätte die Formulierung nahe gelegen: " Der ERSTE Pächter ist berechtigt,..."; denkbar wäre auch: "Die weiteren Mitpächter sind ihrerseits zu weiterer Mitverpachtung nicht berechtigt".

Derartige Einschränkungen enthält der Vertrag nach dem bisher mitgeteilten SV aber offenbar nicht. im Hinblick auf die Pachtdauer liegt doch nahe, dass eine Regelung beabsichtigt war, die NICHT vor Ablauf der Pachtzeit zum Erlöschen des Pachtvertrages führen sollte.Gut möglich, dass dahinter der Gedanke stand, wenn schon nicht das Land (wg. Verkauf) aber dann doch die Jagd in der Familie zu halten.

Teddy
 

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