Nicht den ganzen Faden gelesen. Aber zu JMBs Frage
möglichen Sperrelementen:
http://www.ptb.de/cms/index.php?id=10713
Da nur zugelassene Sperrelemente als Erwaffenblockierung anerkannt werden, ist die Liste vollzählig.
Unbrauchbarmachung:
Ausführung der Arbeiten nur durch Büchsenmacher und andere mit behördlicher Erlaubnis, eine End-Abnahme durch das Beschussamt ist erforderlich.
Anlage 1, Abschnitt 1 WaffG
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen
geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der
Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
- mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten
Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die
Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
möglichen Sperrelementen:
http://www.ptb.de/cms/index.php?id=10713
Da nur zugelassene Sperrelemente als Erwaffenblockierung anerkannt werden, ist die Liste vollzählig.
Unbrauchbarmachung:
Ausführung der Arbeiten nur durch Büchsenmacher und andere mit behördlicher Erlaubnis, eine End-Abnahme durch das Beschussamt ist erforderlich.
Anlage 1, Abschnitt 1 WaffG
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen
geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der
Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
- mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten
Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die
Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.