Das Recht zum Fangen von Raubwild besteht grundsätzlich nach wie vor für den Grundeigentümer. Ein Antrag auf Jagdausübung ist daher gar nicht nötig, lediglich die Schießerlaubnis um sich die Verbringung zu ersparen.
Der Eigentümer kann dieses Recht nur nicht mangels seiner Erlaubnisse, Fallenlehrgang usw. selber praktisch umsetzen. Die bisherige saubere Lösung war einen Jäger zu beauftragen und das muss nicht! der JAB aus dem Revier sein, in dem sich das Grundstück des Betroffenen befindet.
Die Schießerlaubnisse für den KK-Fangschuss sind aus einem weiteren Grund wichtig: so ein Staupe-Überträger sollte für den Transport im Fahrzeug in einen dichten Sack.
Es ist völlig klar, was bereits passiert und verstärkt passieren wird. Schon jetzt greifen viele zur Selbsthilfe. Das geht soweit, dass Betroffene mit Drahtfallen aus dem Internet den Waschi unabhängig von der Jagdzeit auf Elterntiere fangen, eine längere Strecke mit dem Waschi im Kofferraum fahren und ihn woanders wieder rauslassen.
Wo man das erfährt, kann man natürlich aufklären, dass das weder tierschutzgerecht noch legal ist. Es wird aber nichts daran ändern, dass genau das mit dieser Aktion verstärkt erreicht wird!
Abgesehen davon ist das „Verbot“ eine selbstgebastelte Bestimmung abseits vom Jagdrecht.
Ebenso wird es sich so entwickeln, dass mehr Waschis in den Ortschaften leben als im Revier.