[Niedersachsen] Hund ohne Prüfung auf Bewegungsjagd

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Moin,

am Wochenende hab ich mich Abends beim Schüsseltreiben mit nem Bekannten unterhalten, welcher akutell eine Jagdaufseher-Ausbildung in Niedersachsen macht.

Er erzählte sie hätten gerade einen Dozenten zum Thema "Brauchbarer Jagdhund" gehabt und dieser hätte referiert, dass der Einsatz von Jagdhunden ohne Prüfung verboten wäre.

Auf meinen Einwand, dass dies laut Jagdgesetz für die Nachsuchearbeit gelten würde, auf Bewegungsjagden aber eine "ausreichende" Anzahl geprüfter Hund ausreichen würde, meinte er der Referent hätte dies nicht mit dem Jagd- sondern mit dem Tierschutzgesetz begründet.
Da wir spätestenst seit der Reach-Verordnung wissen, dass Verbote auch gerne mal durch die Hintertür kommen, würde ich jetzt nicht ausschließen das da was dran ist.

Ich hab mal ein wenig recherchiert aber so wirklich konnte ich nichts finden. Hab auch noch mal auf der Seite des NDS-Jagdhundewesens nachgeschaut aber auch da Fehlanzeige. 🤷‍♂️

Es soll hier nicht um eine Prüfungsdiskussion sondern rein um die rechtliche Beurteilung gehen. Ich bilde mir ein, eigentlich nein recht aktuellen Kenntnissstand zu haben aber mal soll sich ja nie zu sicher sein.
 
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Wird denn in der BPO des Landes die Arbeit vor dem Schuss geprüft?
Falls nein, hält es der Landesgesetzgeber nicht für nötig.
Und nicht jeder der in einen Lehrgang für Jagdaufseher vorträgt ist dafür qualifiziert.
 

z/7

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dass der Einsatz von Jagdhunden ohne Prüfung verboten wäre.
Das kommt aus der Gleichsetzung der Begriffe "brauchbar" und "geprüft".

Es sind brauchbare Hunde vorgeschrieben, u.a. auch aus Tierschutzgründen (Weidgerechtigkeit etc.). Daraus schnitzen sich bestimmte Kreise gerne einen Prüfungszwang. Vollkommen am Gesetzgeber und den durchaus begründeten Überlegungen, eben keine Prüfung zwingend vorzuschreiben, vorbei.

Denn ungeprüft ist ja nicht gleichbedeutend mit unbrauchbar. Es hat nur noch keiner bestätigt. Und in Bezug auf den Tierschutz gibt es ein paar eindeutige Kriterien, die eine Brauchbarkeit auch ohne Prüfung von vornherein ausschließen lassen. Solange man sich daran hält, ist gesetzlich alles im grünen Bereich.
 
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Moin,

am Wochenende hab ich mich Abends beim Schüsseltreiben mit nem Bekannten unterhalten, welcher akutell eine Jagdaufseher-Ausbildung in Niedersachsen macht.

Er erzählte sie hätten gerade einen Dozenten zum Thema "Brauchbarer Jagdhund" gehabt und dieser hätte referiert, dass der Einsatz von Jagdhunden ohne Prüfung verboten wäre.

Auf meinen Einwand, dass dies laut Jagdgesetz für die Nachsuchearbeit gelten würde, auf Bewegungsjagden aber eine "ausreichende" Anzahl geprüfter Hund ausreichen würde, meinte er der Referent hätte dies nicht mit dem Jagd- sondern mit dem Tierschutzgesetz begründet.
Da wir spätestenst seit der Reach-Verordnung wissen, dass Verbote auch gerne mal durch die Hintertür kommen, würde ich jetzt nicht ausschließen das da was dran ist.

Ich hab mal ein wenig recherchiert aber so wirklich konnte ich nichts finden. Hab auch noch mal auf der Seite des NDS-Jagdhundewesens nachgeschaut aber auch da Fehlanzeige. 🤷‍♂️

Es soll hier nicht um eine Prüfungsdiskussion sondern rein um die rechtliche Beurteilung gehen. Ich bilde mir ein, eigentlich nein recht aktuellen Kenntnissstand zu haben aber mal soll sich ja nie zu sicher sein.
Es gibt kaum etwas, das mir so verhasst ist wie vorauseilender Gehorsam.
Dem Mann gehört das Handwerk gelegt!
 
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Das kommt aus der Gleichsetzung der Begriffe "brauchbar" und "geprüft".

Es sind brauchbare Hunde vorgeschrieben, u.a. auch aus Tierschutzgründen (Weidgerechtigkeit etc.). Daraus schnitzen sich bestimmte Kreise gerne einen Prüfungszwang. Vollkommen am Gesetzgeber und den durchaus begründeten Überlegungen, eben keine Prüfung zwingend vorzuschreiben, vorbei.

Denn ungeprüft ist ja nicht gleichbedeutend mit unbrauchbar. Es hat nur noch keiner bestätigt. Und in Bezug auf den Tierschutz gibt es ein paar eindeutige Kriterien, die eine Brauchbarkeit auch ohne Prüfung von vornherein ausschließen lassen. Solange man sich daran hält, ist gesetzlich alles im grünen Bereich.
War früher mal einfacher:
Ich bin selbst mal mit zwei ungeprüften Bracken zur Drückjagd gefahren. Wie nicht anders zu erwarten, haben beide gejagt wie der Teufel.
Abends hat unser Hegeringleiter in seiner Funktion als Gebrauchsrichter beiden die Brauchbarkeit testiert. Weiß ich noch wie heute, ich bin extra deswegen nach Hause gefahren, um die Ahnentafeln zu holen.
 
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Das kommt aus der Gleichsetzung der Begriffe "brauchbar" und "geprüft".

Es sind brauchbare Hunde vorgeschrieben, u.a. auch aus Tierschutzgründen (Weidgerechtigkeit etc.). Daraus schnitzen sich bestimmte Kreise gerne einen Prüfungszwang. Vollkommen am Gesetzgeber und den durchaus begründeten Überlegungen, eben keine Prüfung zwingend vorzuschreiben, vorbei.

Denn ungeprüft ist ja nicht gleichbedeutend mit unbrauchbar. Es hat nur noch keiner bestätigt. Und in Bezug auf den Tierschutz gibt es ein paar eindeutige Kriterien, die eine Brauchbarkeit auch ohne Prüfung von vornherein ausschließen lassen. Solange man sich daran hält, ist gesetzlich alles im grünen Bereich.
Nein, es sind nach NDS-Jagdgesetz dezidiert "brauchbare, geprüfte Jagdhunde" vorgeschrieben, es geht also nicht ohne Prüfung.

Für mich war immer klar, zur Nachsuche muss der Hund hierfür geprüft brauchbar sein und bei Bewegungsjagden sowie der Jagd auf Federwild müssen für den jeweiligen Zweck ausreichend (was das auch immer heißt) geprüfte, brauchbare Hunde mitgeführt werden.

Laut meinem Bekannten hat der Dozent den Zwang das alle Hunde die an der Jagd teilnehmen entsprechend geprüft sein müssen aus dem Tierschutzgesetz abgeleitet, ich konnte dazu aber nichts finden. 🤷‍♂️
 
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Thüringen schreibt vor:
1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, den Jagdverbänden sowie der Landesforstanstalt. Die Brauchbarkeit stellt die untere Jagdbehörde fest.

Steht nichts da, dass jeder Hund brauchbar sein muss

 
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Mein Wissensstand für NRW:
Brauchbare Hunde (Niederwild) sind Hunde die ab dem 2.Feld eine Prüfung bestanden haben. Unter 2 Jahren geht das ohne.

Egal wie hier jemand was auslegt. Wenn auf der Treibjagd ein (Verkehrs-) Unfall passiert mit einem Hund der keine Prüfung hat, und dieser Schaden exorbitant wird, dann wird die Versicherung auf das Kleingedruckte verweisen.
 

z/7

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Eben. Ausreichend. Wie lautet der Gesetzestext denn genau?

Wobei man mit der Spezifizierung der gesetzlichen Formulierung in Bezug auf Prüfung und Anzahl sich imho eher in Gefahr begibt, tierschutzwidrig zu werden, als mit der Beschränkung auf den Begriff brauchbar. Denn im Umkehrschluß bedeutet das ja nichts anderes, als wenn ich genug geprüfte brauchbare Hunde dabei hab, kann ich auch unbrauchbare einsetzen.
 
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Denn im Umkehrschluß bedeutet das ja nichts anderes, als wenn ich genug geprüfte brauchbare Hunde dabei hab, kann ich auch unbrauchbare einsetzen.
Da ein Hund ohne entsprechende Prüfung in NDS ja im Prinzip nicht als brauchbar gilt, heißt es meines Erachtens genau das.
Das soll ja in erster Linie ermöglichen das Hunde ohne Prüfung schon mal Erfahrungen auf Bewegungsjagden sammeln können, ist gerade hier auf den Niederwildjagden gelebte Praxis.

Der Gesetzestext da dazu lautet:
1699369911970.png
Quelle

Das bildet auch meinen derzeitigen Kenntnissstand ab und für mich liest sich das auch sehr eindeutig.
Mir ging es also vor allem darum ob jemanden hier irgendwelche Fakten bekannt sind, warum ausschließlich geprüfte Hunde eingesetzt werden dürfen, wie scheinbar von dem Referenten vorgetragen.

Ich sehe den Kollegen am Freitag noch mal wieder, da werde ich noch mal bzgl. der Begründung nachhaken.
 
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Aus dem § 4 Ziffer 2 NJagdG ergibt sich nicht, dass bei der DrückJagd (Bewegungsjagd) auschließlich als brauchbar geprüfte Jagdhunde eingesetzt werden dürfen.

Betrachten wir uns mal die Vergangenheit der Vorschrift und die ähnlichen Vorschriften in den Ländern, dann wird klar worum es geht. Es müssen Hunde zur Verfügung stehen, die krankes Federwild und Haarwild bei der Treibjagd suchen und dem Hundeführer bringen. Das Wort "ausreichend" ist dahin zu interpretieren, dass bezogen auf die erwartete Strecke Wildes genügend brauchbare und gepürfte Hunde dabei sind.

Bei der Drückjagd fällt selten kleines Haarwild oder Federwild an, es geht um Schalenwild und da ist die Nachsuche das weidegrechte Mittel um krankes wild nachzusuchen und das Nötige zu tun. Die Nachsuche ist Ziffer 3 zusätzliche besonders geregelt.

Damit ergibt sich aus Ziffer 2, es müssen genügend Hunde für die anfallenden Nachsuchen mitgeführt werden, aus Ziffer 3 ergibt sich, für die Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Hund einzusetzen.

Und was ist nun mit dem Stöbern dem Buschieren oder der Feldsuche?

Zwar wird beim Buschieren und bei der Feldsuche Wild gezielt beunruhigt, beides gehört damit zur Bewegungsjagd, nach o.a. Definition, beides sind aber Fächer in denen der Hund bei der Brauchbarkeitspürfung in Nds nicht geprüft wird. Es ist auch nicht erkennbar, welche Fähigkeit der Hund haben müsste, damit er tierschutzgerecht Buschieren oder eine Feldsuche machen kann.

Bleibt das Stöbern.
Das Stöbern wird in der BPO von Niedersachsen geprüft.
Aus der BPO:
- Der Hund soll auf Kommando die Deckung planmäßig und gründlich absuchen,
hierin ist nichts tierschutzrelevant

- dabei gefundenes Wild laut jagend verfol- gen
das könnte tierschutzrelevant sein

-bis es zur Strecke gekommen ist oder das Treiben verlassen hat
- und anschließend willig zu seinem Führer zurückkommen.
beides nicht tierschutzrelevant

- 5Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu werten.
- 6Hunde, die anhaltend selbständig überjagen bzw. das zugewiesene Prüfungsgelände verlassen und nicht spätestens nach ca. 30 Minuten zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden.
- 7Stößt der Hund beim Stöbern auf Haarwild und verfolgt dieses auch außerhalb des Treibens, so muss der Hund ebenfalls nach ca. 30 Minuten zurück beim Führer sein, um die Prüfung zu bestehen.
Ob der Hund bogenrein jagt oder nicht bald zurückkommt spielt für den Tierschutz keine Rolle, denn es macht keinen Unterschied ob der Hund im Treiben oder außerhalb das Wild verfolgt. Jagdpraktisch und jagdrechtlich sieht es anders aus.

- 8Kommt der Stöberhund auf dem Rückweg innerhalb des zugewiesenen Stöbergeländes erneut an Wild, so gilt dann die Zeitspanne von Neuem.
- 9Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild, so ist die Stöberleistung in einem zweiten Gelände zu überprüfen.
prüfungsorganisatorisches, für den Tierschutz nicht relvant
 
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Weiter im Text

- 10Jagdhunde die weidlaut (das sind Hunde, die beim Stöbern laut werden, ohne Wild zu verfolgen oder ohne eine Spur/Fährte zu arbeiten)
bis hierher für den Tierschutz belanglos

- oder stumm sind, haben die Prüfung nicht bestanden.
Hier ist der einzige Punkt der eine tierschutzrechtliche Relevanz beim Stöbern haben könnte. Stumm jagdende Hunde können das Wild mehr als nötig beunruhigen und sollten nicht bei der Stöberjagd eingesetzt werden.

Und wie ist das nun mit der angeblich nötigen Prüfung?

Weder das niedersächsische Landesjagdgesetz, noch das Tierschutzgesetz schreiben vor, dass bei Bewegungsjagden keine Hunde eingesetzt werden dürfen, die ungepürft sind oder die die "Stöberprüfung" nicht bestanden haben.

Es könnte tierschutzwidrig sein einen stumm jagenden Hund bei der Stöberjagd einzusetzen. Das Tierschutzgesetz gibt es meiner Ansicht nach nicht her, dass bei der Stöberjagd ausschließlich Hunde eingesetzt werden, die eine Brauchbarkeit für die Stöberjagd nachgewiesen haben. Somit ist für mich der Einsatz laut jagender Hunde (Spur-, Fährten-, oder Hetzlaut) ohne Prüfung tierschutzgerecht.

Den Dozenten würde ich bitten seine Ansicht zu begründen und möglichst zu fundieren.
 
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z/7

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Das soll ja in erster Linie ermöglichen das Hunde ohne Prüfung schon mal Erfahrungen auf Bewegungsjagden sammeln können, ist gerade hier auf den Niederwildjagden gelebte Praxis.
Genau das meine ich nicht. Das sind ja Hunde, die es im Prinzip können, nur noch keine Prüfung haben. Vielmehr meine ich, daß mit dieser Formulierung der Situation Tür und Tor geöffnet wird, objektiv unbrauchbare Hund auf das Wild loszulassen. Also beispielsweise stumme hochläufige Hunde auf Bewegungsjagd, Schäferhunde, Retriever, whatever. Hauptsache, es laufen genug brauchbare rum. Das nützt aber nix, wenn der Schäfer die Rehe hetzt. Bei apportlastigen Jagden mag das anders sein, da schickt man halt den fertigen Hund, wenn der Azubi sich weigert. Auf DJ sind die alle selbständig unterwegs, da kann ich keinen Brackerich schicken, für den Schäfer zu bellen. Das sind Formulierungen von Leuten, die von der Materie keine Ahnung haben.
 

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