Hallo ******!!!
Darf ich dich mal dran erinnern was Du da geschrieben hast!!!!!
Mit den beamtenrechtlichen Sachen hast Du vollkommen Recht:thumbup::thumbup:!
War schlecht formuliert!:thumbdown:
Viele Grüße aus Franken
@von-hollerbusch:
Vielleicht hast Du mich da missverstanden. Ich sehe da keinen Widerspruch.
Fall 1: der Jagdgenosse. Der normale Jagdgenosse in der Jagdgenossenschaftsversammlung ist weder ein gewählter Vertreter, noch ein Beamter, noch sonst etwas. Er ist normaler Bürger, der sein eigenes Jagdrecht vergeben will. Wenn er nun sein Jagdrecht an Frau A. vergeben will, weil er ihr zugetan ist, ist das sein gutes Recht. Er ist "befangen" (weil er Frau A mag), aber das darf er auch sein. Er vergibt ja sein eigenes Recht und nicht das Recht von Dritten. Er ist nicht gewählt (als Vorsitzender). Wäre er Vorsitzender, sähe das anders aus, da besteht die Befürchtung der Befangenheit und dürfte beispielsweise die Sitzung nicht leiten, weil er durch seine mögliche Befangenheit Einfluss auf den Sitzungsverlauf nehmen könnte.
Einfach mal als Beispiel:
- Ich besitze einen Autoanhänger. Er gehört mir. Jetzt kommen zwei Leute, die wollen ihn sich für Samstag leihen. Frau A, die mag ich und Herr B, da bin ich neutral. Wem gebe ich dem Hänger? Klar, Frau A.
- Oder: Ich besitze mit 3 Nachbarn zusammen einen Anhänger. Frau A und Herr B wollen ihn Samstag leihen. Wir drei Nachbarn besprechen uns, wer ihn bekommt und stimmen darüber ab. Ich stimme für Frau A, weil ich die mag, mein Drittel des Hängers "hat sie". Und natürlich versuche ich meine Nachbarn auch zu überreden, den Hänger Frau A zu geben. Alles legitim. Wenn Herr B weiss, dass ich Frau A mag, steht es ihm frei, meine Nachbarn zu überreden, für ihn zu stimmen. Dann werde ich halt überstimmt. So what?
- Aber: Ich verwalte den Anhänger eines Vereins. Frau A und Herr B wollen ihn Samstag leihen. Ich "mag" Frau A. Da dürfte ich aber, weil die Befürchtung der Befangenheit besteht, nicht über den Anhänger entscheiden, weil es nicht meiner ist, sondern der des Vereins.
Was natürlich nicht in Ordnung war, um zum Beispiel zurückzukommen, ist dass der Jagdgenosse durch seine WhatsApperei die Nichtöffentlichkeit der Sitzung aufgehoben hat, aber das hatte ich schon geschrieben.
Fall 2: Frau A überredet den OberförsterXY (nein, nicht den VS !!!!) mit süssem Augenaufschlag (oder mehr), ihm eine Jagdgelegenheit zu geben. Ganz anderer Fall. Denn OberförsterXY vergibt nicht sein eigenes Jagdrecht, sondern das eines Dritten (seines Dienstgebers). In dem Fall besteht die Befürchtung, dass OberförsterXY aufgrund seines "Zugetanheit" mit Frau A befangen ist und die Vergabe der Jagdgelegenheit nicht sachlichen Kriterien entsprechen erfolgen würde.
Fall 3: Der Gemeinderat entscheidet über die Jagdpachtvergabe, stellvertretend für die Jagdgenossenschaft. Einer der Gemeinderäte bewirbt sich selbst. Er darf natürlich nicht über die Jagdpachtvergabe mitstimmen, weil er die Entscheidung nicht im Sinne der Jagdgenossenschaft, sondern in seinem Sinne treffen würde. Deshalb ist es Usus (zumindest bei uns), dass in der Diskussion und bei der Abstimmung der betreffende Gemeinderat seinen Stuhl einen Meter vom Tisch zurückschiebt, um sich so auch optisch aus der Entscheidung zu nehmen.
Zusammenfassend:
Es sind hier zwei paar Stiefel. Der Jagdgenosse entscheidet über sein eigenes Jagdrecht. Der Oberförster und der Gemeinderat über das Recht eines Dritten. Der Jagdgenosse darf befangen sein, der Oberförster und der Gemeinderat nicht.
Mal so ganz nebenbei:
Ich kenne den folgenden Fall: Forstamtsleiter X hatte ein Verhältnis mit Frau Y, die sich um eine Jagd beworben hat. X war in der Entscheidung maßgeblich beteiligt. "Natürlich" hat sie sie bekommen. Und X. wurde mit Y. am Abend nach der Entscheidung beim Candle-Light-Dinner gesehen. Leider hatte keiner der anderen Bewerber die Eier in der Hose, hier entsprechend tätig zu werden und sei es nur, eine entsprechende Anfrage im Stadtrat zu initiieren. Aber dann darf man sich anschließend nicht beschweren. Ich hätte hier für ordentlich Wirbel gesorgt.