Klagen wegen Schalldämpfer-Erwerb

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So gestern nochmal mit den zuständigen Leuten in den beide Ministerien telefoniert.
Fakt ist : der Sachverhalt (schalldämpfer für alle Jäger) wurde intensivst von Juristen geprüft und der Erfreuliche Standpunkt welchen die Ministerien vertreten nämlich das jeder Jäger das recht hat durch einen Schalldämpfer sein Gehör zu schützen IST absolut Gesetzeskonform.
...


Du hast PM
 
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War heute vormittag bei meinem Sachbearbeiter mit einem formlosen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für einen Schalldämpfer für Jagdlangwaffen.
Nach 10 min. war ich wieder draussen mit einem Voreintrag in meiner WBK.

Genehmigung des Antrags kostet ca. 12 EUR, Eintrag in WBK ca. 15 EUR.
Bekomme die Rechnung erst zugeschickt, die Beträge müssten annähernd stimmen.

Anhang anzeigen 26351
 
A

anonym

Guest
Ich hoffe mal auf eine bundesweite Umsetzung dieser Regelung bis Oktober. Dann könnte ich eventuell noch mal bei meiner Waffenwahl ins Grübeln kommen. Wobei... lieber doch nicht. Habe ich gleich einen Grund für einen weiteren Langwaffenkauf im nächsten Jahr. :lol:
 
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Da fängts schon an..... warum mit dem Hinweis ".308 Win. " eingetragen? Kaliber .30" wäre weitaus sinniger.
Da wird es noch viele interessante Geschichten geben..........wie immer von einer einheitlichen, praktikablen
Durchführung weit entfernt.


Du musst in dem Antrag die Waffe benennen für die Du den Schalli beantragst, mit Angabe des Kalibers und der Seriennummer. Deshalb auch der Eintrag mit Kaliberangabe.
Als ich fragte wie es denn wäre wenn ich den Schalli mit verschiedenen Langwaffen nutzen will, meinte der SB dass dann in die WBK ein Bezug zu den anderen Langwaffen eingetragen werden müsste.
Er gab aber auch zu dass die Sachbearbeiter vom Ministerium in dieser Sache ziemlich überrumpelt wurden und etliche Details noch nicht geklärt sind und sie noch auf Anweisungen bzw. Klarstellungen warten.
 
A

anonym

Guest
Er gab aber auch zu dass die Sachbearbeiter vom Ministerium in dieser Sache ziemlich überrumpelt wurden und etliche Details noch nicht geklärt sind und sie noch auf Anweisungen bzw. Klarstellungen warten.

Vielleicht sollten dann die überrumpelten SB des Ministeriums und der Behörden einfach mal mit der Ausstellung abwarten......
 
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Den meisten hier wird ein Eintrag mit Kaliberbezug lieber sein als gar kein Eintrag.
Also ist das erstmal ein Schritt in die richtige Richtung. Der Eintrag muss dann eben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden.

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anonym

Guest
Den meisten hier wird ein Eintrag mit Kaliberbezug lieber sein als gar kein Eintrag.
Also ist das erstmal ein Schritt in die richtige Richtung. Der Eintrag muss dann eben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden.

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Was anderes habe ich nicht gesagt.
Allerdings könnte man es vernünftig machen, ab Anfang, für alle beteiligten.
 
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Den meisten hier wird ein Eintrag mit Kaliberbezug lieber sein als gar kein Eintrag.
Also ist das erstmal ein Schritt in die richtige Richtung. Der Eintrag muss dann eben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden.

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So ist es. Im Moment reicht mir der Schalli für meine Mauser M03 in .308 Win.
Ist schliesslich auch eine Kostenfrage ob man seine anderen Waffen auch noch mit einem Mündungsgewinde versehen will.
 
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...dann Glückwunsch zum Voreintrag.

Das Thema Waffenschein für SD kam nicht auf oder?
 
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...dann Glückwunsch zum Voreintrag.

Das Thema Waffenschein für SD kam nicht auf oder?


Wieso Waffenschein?

Zur jagdlichen Nutzung reicht der Jagdschein.

Auf der Rückseite steht unter "Amtliche Eintragungen":

Der Schalldämpfer für den Wechsellauf Mauser .... darf zur Jagdausübung genutzt werden.
 
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Der SB versucht etwas zu regeln, dass aus sich selbst heraus nicht erforderlich ist oder steht bei der jagdlichen Kurzwaffe auch hinten drauf, dass diese für die jagdliche Verwendung zulässig ist? Es gibt hier ein Bedürfnis nach § 8 WaffG und der Erwerber/Besitzer/Nutzer muss immer innerhalb dieses Bedürfnisses bleiben, da er ansonsten ggf. den § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG mit Leben erfüllt.
Genauso sollte beim Kaliber "ohne" stehen. Wenn nach dem Erwerb der Hersteller und die Herstellernummer eingetragen werden ist dies für die Identifizierung ausreichend und Angaben zu den möglichen Kaliber z. B. 6,5mm bis 8 mm als Durchgangsöffnung können in einer Erwerbsanzeige vermerkt durchaus reichen und brauchen nicht gezwungener Maßen in der WBK Eingang finden. Ebenso ist es völlig egal ob dieser SD auf einer bestimmten jagdlichen Langwaffe verwendet wird oder ungebunden verwandt werden kann. Die erstmalig genannte jagdliche Langwaffe dient der Bedürfnisbegründung nach dem Motto - keine jagdliche Langwaffe, kein Bedürfnis. Wird jetzt dieser Lauf verkauft und ein anderer Lauf kommt her der aber für den SD auch geeignet ist was geschieht dann? Wegfall des Bedürfnisses, neuer Eintrag, geänderter Eintrag? Warum so kompliziert. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist zuverlässig und persönlich geeignet und so sollte auch beim Umgang mit dem SD verfahren werden.

Liebe Sachbearbeiter löst euch vom alten Denken und tragt statt Wechsellauf bei der Mauser 03 endlich den richtigen Begriff Austauschlauf ein. Die Definition hierfür findet man im Waffengesetz unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 WaffG.

P.S.: In meinen Augen ist die Kostenrechnung falsch und müsste sich nach 2.II.7/7.4 i. V. m. ggf. 8 des KVz richten. Falsch zu deinen Gunsten.
 
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