Kontrolle auch in Wohnräumen?

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regius

Guest
Hallo zusammen,

schonmal vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner folgenden Frage(n):

Angenommen es erfolgt eine unangemeldete Kontrolle durch die Behörde des Landratsamtes. Bei dieser Kontrolle wird festgestellt, dass eine der eingetragenen Langwaffen nicht im Waffenschrank vorzufinden ist.

Die Mitarbeiter der Behörde geben zu verstehen, dass es sich um keine Routinekontrolle handelt, sondern sie aufgrund eines konkreten Hinweises diesen Besuch abstatten.
Man habe gemeldet bekommen, dass sich die besagte Langwaffe in den Wohnräumen (unverschlossen) befinde ... zusammen mit entsprechender Jagdmunition.

Darf die Behörde nun auch sofort die Wohnräume in Augenschein nehmen?

Weiterhin angenommen, es würde Munition im Fahrzeug des WBK-Besitzers sichtbar 'rumliegen'.
Welche Konsequenzen wären in diesem Fall zu fürchten?


Freundliche Grüße
von
regius
 
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Hmmm... Also zuerst des Juristen liebste Antwort: Kommt drauf an!

Also zunächst brauchst Du ohne richterlichen Beschluss erst mal keinen in deine Wohnung lassen. Auch nicht zur Kontrolle deines Waffenschrankes. Was das Verweigern allerdings auf der Waffenrechtlichen Seite der Medaille bewirkt steht auf einem anderen Blatt.
Einfallstor in deine Wohnung ist der Umstand "Gefahr im Verzuge". Wie dieser Umstand sich den Beamten/StA im KONKRETEN FALL darstellt kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. Und ob dies (nachträglicher) Richterlicher Kontrolle zudem noch standhält ist weiterhin ohne weitere Informationen nicht prognostizierbar. ICH würde vorliegend jedoch sagen, dass es der StA sicherlich zumutbar war einen richterlichen Beschluss im Vorfeld zu erwirken. Wenn man aufgrund eines Hinweises kommt, dann war sicherlich zuvor Zeit genug den "Besuch" vorzubereiten.
Sollte sich die besagte Waffe tatsächlich nicht im Schrank befinden, so würde der "Besuchende Beamte" sicherlich eine Erklärung dafür verlangen wo die Waffe denn aufzufinden ist. Dafür sollte man schon eine gute Erklärung haben... für die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit dürfte es nicht sonderlich förderlich sein, wenn man keine entsprechende Erklärung hat. Hat der Beamte weitergehende Hinweise darauf, dass die Jagdwaffe unsachgemäß aufbewahrt wird (und auch noch mitsamt Munition) so ist sicherlich der Widerruf der WBK mehr als nahe.
Zu der Frage mit der Munition offen im Auto: Wie stellt sich die Situation da? Auto geparkt ohne Berechtigte Person in der unmittelbaren Umgebung?
Zum Schluss eine kurze Gegenfrage: Wenn besagte, fiktive Person darum weiß, dass seine Waffe sammt Munition sich nicht ordnungsgemäß verschlossen im Schrank befindet, warum dann den Beamten überhaupt hineinlassen?
Abschließend möchte ich noch meine persönliche Meinung dazu sagen: Wer mit Waffen und Munition umgeht, der ist auch in der Pflicht (!!) diese Gegenstände dem Gesetz entsprechend zu lagern! Ich sehe auch keinen Sinn darin seine Waffe, obwohl ein geeignetes Behältnis vorhanden ist, iwo unverschlossen in der Wohnung zu lagern. Solche unsinnigen Aktionen sind nur Wasser auf die Mühlen der Waffengegner und bringen uns alle in Veruf. Der mediale Fingerzeig wird dann wieder auf alle Jäger/Sportschützen gerichtet. DAmit ist keinem von uns gedient!
 
R

regius

Guest
Solche unsinnigen Aktionen sind nur Wasser auf die Mühlen der Waffengegner und bringen uns alle in Veruf. Der mediale Fingerzeig wird dann wieder auf alle Jäger/Sportschützen gerichtet. DAmit ist keinem von uns gedient!

Hallo harm,

ich teile Deine persönliche Meinung natürlich. Gerade auf der Grundlage dieser Einstellung frage ich hier nach.
Und wie Du Dir sicherlich denken kannst, handelt es sich nicht um einen fiktiven Fall.





Zu der Frage mit der Munition offen im Auto: Wie stellt sich die Situation da? Auto geparkt ohne Berechtigte Person in der unmittelbaren Umgebung?

Die Situation ist so, dass seit Monaten einzelne Munition in der Konsole des Fahrzeugs liegt. (u.a. Schrotmunition) Und nicht nur dort, sondern auch in der Wohnung. Offen auf Kommoden und dergleichen.

(Anmerkung am Rande: Ich sehe vor allem vor dem Hintergrund der - wie Du beschreibst - eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der entspr. Ordnungsbehörden die momentan laufende Diskussion um zentrale Waffenaufbewahrung für absolut schwachsinnig an. Einzelne scheren sich nen Mist um die Vorschriften bzw. Gesetze - die Allgemeinheit wird jedoch pauschal sanktioniert)

Also ... wenn ich Dich recht verstehe, so wird auch eine Kontrolle in diesem Fall nicht viel bringen, d.h. allenfalls wird wohl gerügt und dann nachkontrolliert werden. Bei dieser Nachkontrolle ist dann alles wieder bestens. Fein.

Freundlicher Gruß
regius
 
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Stimmt so nicht! Sollte die Behörde dem Hinweis glauben schenken, so wird sie sicherlich die WBK, auch los von einer Überprüfung, erstmal widerrufen! Und wenn die Fakten vorliegen, so wie Du sie schilderst, so darf ich der Behörde auch zu diesem Entscheid gratulieren!
Nach meiner Meinung reicht auch schon die nicht ordentliche Verwahrung der Munition dazu aus, die WBK zu wiederrufen. Von der Strafrechtlichen Seite mal abgesehen.
Die gesetzliche Regelung bezogen auf die Kontrolle der Waffeninhaber ist völliger Unsinn. So werden alle Legalwaffenbesitzer zu Freiwild erklärt. Dieser wäre dann schutloser gestellt als ein krimineller Waffenbesitzer, zu dessen Überprüfung es eines Durchsuchungsbeschlusses durch einen richter bedarf. Es wäre vielmehr sinnvoll eine Lösung zu finden, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit, als auch der GRUNDRECHTE der Legalwaffenbesitzer gerecht wird.
Fakt ist: Die Mehrheit aller Straftaten mit Schusswaffen wird mit ILLEGALEN Schusswaffen begangen. Das wir in der Pflicht sind unsere Sachen vernünftig aufzubewahren ist völlig in Ordnung und ich kenne auch keinen Legalwaffenbesitzer für den es nicht auch Ehrensache wäre so zu handeln wie das Gesetz es fordert! Schließlich hält man sich auch an andere Gesetze!
Sollte der von Dir geschilderte Fall nicht fiktiv sein, so würde mich interessieren auf welcher Seite Du denn in dieser Sache stehst! Gerne auch per PN
 
A

anonym

Guest
Der Spruch ist uuuralt.
Aber ist es wirklich so schwer ihn einfach mal anzuwenden? :roll:
"Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"

§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die...

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Keine Zuverlässigkeit = Ende mit Waffenbesitz
 

M03

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regius schrieb:
Bei dieser Kontrolle wird festgestellt, dass eine der eingetragenen Langwaffen nicht im Waffenschrank vorzufinden ist.

Na und ? Wenn ich Zuhause bin braucht überhaupt keine meiner Waffen im Schrank sein !
 
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regius

Guest
M03 schrieb:
regius schrieb:
Bei dieser Kontrolle wird festgestellt, dass eine der eingetragenen Langwaffen nicht im Waffenschrank vorzufinden ist.

Na und ? Wenn ich Zuhause bin braucht überhaupt keine meiner Waffen im Schrank sein !

Hi M03,
das klingt irgendwie so, als ob Du Deinen Schäferhund in Deiner Anwesenheit nicht im Zwinger hältst, sondern er rumtollen darf. ;-)

Vom Prinzip her verstehe ich, was Du damit sagen möchtest.

Aber gilt das auch, wenn Du beispielsweise Besuch hast oder Deine Putzfrau da ist ... und sich die Waffe(n) nebst Munition in irgendeinem Raum befindet, zu dem die anderen Zugang haben ... und die Waffe nicht in diesem Moment in Deinem "direkten Einflussbereich" ist?
Sicherlich nicht, oder?

Frdl Gruß
regius
 
R

regius

Guest
Hi @gletscherpris,

danke für die Hervorhebungen im Gesetzestext.

@harm
Wie ich zu der Sache stehe?
Ich kannte bislang nur verantwortungsbewusste Waffenbesitzer. Egal nun, ob diese Jäger sind oder Waffennarren.
Dieses Verhalten ist mir neu.


Gruß
regius
 
Registriert
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harm schrieb:
....Sollte sich die besagte Waffe tatsächlich nicht im Schrank befinden, so würde der "Besuchende Beamte" sicherlich eine Erklärung dafür verlangen wo die Waffe denn aufzufinden ist. Dafür sollte man schon eine gute Erklärung haben... für die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit dürfte es nicht sonderlich förderlich sein, wenn man keine entsprechende Erklärung hat. ....
Die spannende Frage ist, ob der besuchende Beamte überhaupt eine Vollständigkeitskontrolle durchführen darf. Ein Abgleich der Waffennummern überschreitet jedenfalls bereits seine Kompetenzen. Zu diesem Zweck darf er sich die Waffen allenfalls auf dem Amt vorlegen lassen.

Falls man das Recht zur Vollständigkeitskontrolle (und sei es um des Friedens willen) bejahr, hier ein paar Beispiele für gute Erklärungen warum eine Waffe nicht weggesperrt ist:
1. Meine Waffe steht zum Trocknen an der Heizung.
2. Ich wollte gerade mit der Reinigung beginnen.
3. Mein Gewehr gefällt mir so gut, daß ich es gern ständig betrachte.
4. Solange ich mich in meiner Wohnung befinde und ständig die Kontrolle darüber habe, kann ich meine Waffen da hinstellen wo ich will.
5. Ich habe meine Waffen gern griffbereit

Waffen permanent in der Wohnung rumstehen zu lassen halte ich trotzdem für dämlich. Und Munition offen im Auto rumliegen zu lassen sogar für noch dämlicher. Aber sich von ihren Kompetenzen überschreitenden Kontrolleuren schikanieren zu lassen auch.
 
A

anonym

Guest
Fritz1 schrieb:
Die spannende Frage ist, ob der besuchende Beamte überhaupt eine Vollständigkeitskontrolle durchführen darf. Ein Abgleich der Waffennummern überschreitet jedenfalls bereits seine Kompetenzen. Zu diesem Zweck darf er sich die Waffen allenfalls auf dem Amt vorlegen lassen.

Noch eine "spannende Frage":
Wirst Du auch mal über was reden wovon Du rechtlich eine Ahnung hast?

Schließe mich november an:
Trollfütterung. Oder Petzen-Planer. Oder Betroffener der schlicht selber schuld ist. :roll:
 
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gletscherpris schrieb:
...
Noch eine "spannende Frage":
Wirst Du auch mal über was reden wovon Du rechtlich eine Ahnung hast?
....
Meine Ansicht deckt sich hier jedenfalls mit der offiziellen von LJV BW und Forum Waffenrecht, was ich an anderer Stelle auch schon verlinkt habe. Insofern geht Deine Anmache, wie eigentlich immer, ins Leere.
 
A

anonym

Guest
regius schrieb:
Ich kannte bislang nur verantwortungsbewusste Waffenbesitzer. [...] Dieses Verhalten ist mir neu.
Dieser Erfahrung kann ich mich leider nicht anschließen. Es gibt immer wieder Personen, für die ihrer Meinung nach die Regeln der Allgemeinheit nicht zu gelten scheinen. Mit zunehmender Zeit "wo ja nix passiert ist", wird so Mancher nachlässig und sieht einiges locker.
Eine nicht unbedeutende Mitschuld tragen allerdings alle diejenigen, die für die Verfehlungen solcher Leute Verständnis haben oder in scheinbarer Güte darüber hinwegsehen. Bekanntlich wird man ja gedisst und geächtet, wenn man auch nur eine Person, die allzu lax mit Waffen und Munition umgeht, darauf hinweist, dass das so nicht okay ist und dass damit auch Ärger für Dritte (Legalwaffenbesitzer) droht.
Daher wird sich auch an der Einstellung solcher Leuten, die indirekt Rückendeckung durch viele aus den Reihen der "Vernünftigen" bekommen, nichts ändern, und kann man nur hoffen, dass das Problem möglichst bald "ausstirbt" und die nachwachsende Generation der Waffenbesitzer die gültigen Spielregeln akzeptiert.
Den Machern der "Spielregeln" sei noch der Hinweis mit auf den Weg gegeben, dass die große Zahl praxisfremder und gar nicht einhaltbarer Regelungen dazu führt, dass sich mancher sagt: "Wenn ich mich bei bestimmten Sachen sowieso nicht 100 % gesetzetreu verhalten kann, weil es einfach nicht möglich ist, macht es doch keinen SInn, mich beim Rest ganz pingelig an die Vorschriften zu halten."
 
A

anonym

Guest
Fritz1 schrieb:
gletscherpris schrieb:
...
Noch eine "spannende Frage":
Wirst Du auch mal über was reden wovon Du rechtlich eine Ahnung hast?
....
Meine Ansicht deckt sich hier jedenfalls mit der offiziellen von LJV BW und Forum Waffenrecht, was ich an anderer Stelle auch schon verlinkt habe. Insofern geht Deine Anmache, wie eigentlich immer, ins Leere.

Aus dem von Dir erwähnten Text des LJV BW. (Der nicht rechtsverbindlich für eine Behörde oder ein Gericht ist!)
Im Regelfalle überprüfen die Behördenvertreter, ob
lediglich ordnungsgemäße Aufbewahrung der in die WBK eingetragenen Waffen in
einem dafür erforderlichen Sicherheitsbehältnisses .
Lediglich in Zweifelsfällen steht
der Behörde das Recht zu, zu klären, ob die verwahrten und die gemeldeten Waffen
übereinstimmen
.

Klar, ohne Abgleich sieht man ob das die Waffen auf der WBK sind.
Und die Tatsache - wie in dem Beispiel - dass schlicht die Anzahl schon nicht stimmt ist auch kein Zweifelsfall. 8)
Immer schön wichtig sein wenn die doofen "Verfolger" da sind. :roll:
 
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regius schrieb:
M03 schrieb:
regius schrieb:
Bei dieser Kontrolle wird festgestellt, dass eine der eingetragenen Langwaffen nicht im Waffenschrank vorzufinden ist.

Na und ? Wenn ich Zuhause bin braucht überhaupt keine meiner Waffen im Schrank sein !

Hi M03,
das klingt irgendwie so, als ob Du Deinen Schäferhund in Deiner Anwesenheit nicht im Zwinger hältst, sondern er rumtollen darf. ;-)

Frdl Gruß
regius

Der Hund muss ja nicht im freien "rumtollen" wenn er nicht im Zwinger ist.
Kann sich durchaus, wie die Waffen des MO3, alles in einem Zimmer der Wohnung abspielen

Nur mal so, eine aufgrund einer Verordnung durchgeführte Waffenschrankkontrolle ist KEINE Wohnungsdurchsuchung.
Außer dem Waffenschrank wird da nix kontrolliert.
Sollte der Kontrolleur (berechtigte) Bedenken haben, dass da was mit den Waffen und der Muni nicht stimmt, kann er sich immer noch einen Durchsuchungsbefehl beschaffen, dann kommt er aber nicht allein.
 

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