[Niedersachsen] Schalldämpfer in Niedersachsen

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Es hat nicht mit dem WaffG zu tun.
Thema ist ausschließlich das Landesjagdgesetz Niedersachsens.

Bei uns gab es deswegen in einzelnen Landkreisen schon längst einen SD, während andere erst nach der landesweiten VO einen bekamen.
Hindernis ist in NS und vergleichbaren das Jagdgesetz nicht das WaffG.
 

tar

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So?
In NRW war SD nie im Jagdgesetz verboten, aber es wurden auch keine ausgestellt.
Bis vielleicht auf den speziellen einen oder anderen Friedhofsjäger.
Das Hindernis ist also sehr wohl das Waffengesetz.
 
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Sowohl als auch und auch beides nicht ;)
Das WaffG verbietet keine SD. Wohl sieht es aber das Erfordernis eines Bedürfnisses. Die konkrete Ausgestaltung dessen ist nicht vorgegeben.
Das BJAgdG kennt kein Verbot.
Das LJagdG kennt anscheinend auch kein Verbot.

Damit ist es alleinige Landesangelegenheit die Bedürfnisgründe für eine Anerkennung zu formulieren.
Es ist reines Verwaltungshandeln. Die Sachbearbeiter benötigen von der vorgesetzten Stelle eben die Anerkennungsgründe für die Bedürfnisanerkennung. Die Handlunsgweisung erlässt i.d.R. das zuständige Ministerium.

Von Bundesseite wird offiziell keine Handlungsotwendigkeit gesehen, da dort eben kein Verbot besteht. Diesbezüglich wird keine Veränderung eingebracht.
 
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Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Es ist ziemlich einfach:

§ 24 NJagdG
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten


(1) 1 Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Luftdruckwaffen oder Schusswaffen mit Schalldämpfern oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben. 2 Die oberste Jagdbehörde kann zur Verbesserung des Tierschutzes durch Verordnung weitere Verbotsregelungen treffen.

In NRW gab es dieses gesetzliche Verbot nicht. Hier hatte das Innenministerium NRW etwas gegen SD. Deshalb wurde das Bedürfnis einfach verweigert.
Es musste kein Gesetz geändert werden, hierfür reichte ein Erlass des zuständigen Ministers und eine Dienstanweisung an die zuständige Behörde.

Übrigens gibt es "das Landesjagdgesetz" nicht, es gibt 16 Landesjagdgesetze. Hier konnte jeder im Rahmen seiner Kompetenzen sein eigenes Süppchen kochen.
 
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tar

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WaffVwV:
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
 
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tar schrieb NRW. Das bedeutet Nordrhein- Westfalen.
Da hilft kein Zitat des niedersächsischen LJagdG.
Zudem das ja geändert werden soll, aber eben mit wenig vorteilhaften Bedürfnisanerkennungsgründen.
 
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WaffVwV:
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
Also ohne Relevanz.
Warum diese Ungleichbehandlung durch die Bundesländer erfolgt ist kaum nachvollziehbar.
Aber die Gerichte sind da ja auch nicht besser.
Wie schizophren das Ganze läuft sieht man an BErlin/Brandenburg. Die haben ein gemeinsames OVG mit verbindlichem Urteil für beide Bundesländer.
In Brandenburg gehts sehr freizügig und in Berlin garnicht.
 
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Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
tar schrieb NRW. Das bedeutet Nordrhein- Westfalen.
Da hilft kein Zitat des niedersächsischen LJagdG.
Zudem das ja geändert werden soll, aber eben mit wenig vorteilhaften Bedürfnisanerkennungsgründen.

Das hilft im Faden zu SD in Niedersachsen sehr wohl!
Insbesondere wenn Du behauptest dass "das LJagdG anscheinend auch kein Verbot" kennt.(welches LJagdG?).
Deine Behauptung ist offensichtlich (zumindest für NDS) falsch.

Die Diskusion mit dem Beispiel NRW fortzuführen ist müßig, hier ist der Drops ja schon gelutscht.
Insbesondere weil die Voraussetzungen andere waren. Denn hier gab es ein Verbot nicht nur "anscheinend" nicht, sondern ganz sicher nicht.
 
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Falls du mit mir ein Streitgesprch anfangen möchtest, muss ich dich leider ettäuschen.
Um aber auf deine Frage )welches?) einzugehen: Genau das wurde explizit genannt.
Anschl. ist dann der Bezug zu Niedersachsen hergestellt worden und ebenfalls beantwortet.
Diese Aussage war in die Zukunft (die Neufassung wertend) gerichtet.

Grüße
 
G

Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
@Mantelträger: Streit? Nö. Hattest Du den Eindruck? Nur Unsicherheiten und Missverständnisse wollte ich ausräumen. So offensichtlich war es für mich nämlich nicht dass es um NRW im Faden von Niedersachsen geht. Auch die Aussage " Verbot gibt es wahrscheinlich nicht" ließ eine genaue Einschätzung auch nicht zu. In NDS gibt es ein Verbot, in NRW (ich weiß was diese Abkürzung bedeutet) nicht.
Hätten wir das geklärt.
Wie soll es denn geregelt werden? Du sprachst von "wenig vorteilhaften Bedürfnisanerkennungsgründen." Hast Du mehr Informationen?

Grüße
 
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Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (12. Sitzung):

"Der Ausschuss verständigte sich darauf, zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchzuführen. Er kam überein, dass von den Fraktionen der SPD und der CDU jeweils zwei Anzuhörende und von den Fraktionen der Grünen, der FDP und der AfD jeweils ein Anzuhörender benannt werden. Als Termin für die Anhörung nahm der Ausschuss den 19. September - Sitzungsbeginn 9.30 Uhr - in Aussicht. Seitens der Koalitionsfraktionen von SPD und CDU wurde ein Änderungsvorschlag zum Thema Schießnachweis angekündigt."

Da der Termin nach der nächsten Sitzung des Landtages liegt, ist vor 24.-26. Oktober (nächste Sitzung des Landtages) keine Änderung des Gesetzes zu erwarten.
 
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Es wird der ganze Gesetzesentwurf (inkl. Aufhebung SD Verbot) diskutiert.
Zum Thema Schießnachweis wurde aber bereits ein Änderungsvorschlag angekündigt und der könnte zu weiterer Verzögerung führen...
 

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