Schalldämpfer vom Ausländer legal?

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Ist mir neulich mal eingefallen:

fast alle skandinavier haben für ihre wumme einen Schalldämpfer. Obwohl es eigentlich nicht nötig ist, würde die Polizei den auch in den EFWP eintragen.

kann der skandinavier, wenn er zu mir zur jagd kommt den dann mitbringen (in bundesländer wo er zur jagd nicht verboten ist).

ich sehe eigentlich kein gesetz, was dagegen sprechen würde oder täusche ich mich?

könnte ich den mir dann auch für 2 wochen ausleihen, wie eine waffe?

Ich weis, alles sehr theoretisch und wenn ärger nicht vorprogrammiert wäre, würd ichs im mai einfach ausprobieren, nur aus prinzip... :twisted:
 

Borne

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in welchen bundesländern ist denn ein schalldämpfer erlaubt?
 
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Ein Schalldämpfer ist in D. ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz. Er darf demzufolge nicht eingeführt werden.
 
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PatrickM schrieb:
Ein Schalldämpfer ist in D. ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz. Er darf demzufolge nicht eingeführt werden.

War noch nie so. Nur bisher brauchte man ein entsprechendes Bedürfnis. Seit dem 1.4.2003 sind Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Daher sind z.B. Schalldämpfer für LG frei verkäuflich (ab 18 ). Schalldämpfer für Waffen auf gelbe WBK wären demnach auf gelbe WBK ohne extra Bedürfnis zu erwerben. Das sehen die Behörden natürlich etwas anders, daher ftragen sie die SD nicht ein und ein Gerichtsverfahren dazu wurde meines Wissens nach noch nicht bis zum Ende durchgefochten.

Oliver

P.S.: Wenn ich in der Schnelle nichts übersehen habe sind SDs in BW auch nicht bei den sachlichen Verboten aufgeführt...
 
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PatrickM schrieb:
Ein Schalldämpfer ist in D. ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz. Er darf demzufolge nicht eingeführt werden.

Au contraire, ein Schalldämpfer ist den Waffen gleichgestellt (§3 WaffG).

Im Brandenburger Jagdgesetz steht der Schalldämpfer nicht unter den sachlichen verboten, wenn ich mich nicht irre.
 
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waldkauz schrieb:
War noch nie so. Nur bisher brauchte man ein entsprechendes Bedürfnis. Seit dem 1.4.2003 sind Schalldämpfer den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind. Daher sind z.B. Schalldämpfer für LG frei verkäuflich (ab 18). Schalldämpfer für Waffen auf gelbe WBK wären demnach auf gelbe WBK ohne extra Bedürfnis zu erwerben. Das sehen die Behörden natürlich etwas anders, daher ftragen sie die SD nicht ein und ein Gerichtsverfahren dazu wurde meines Wissens nach noch nicht bis zum Ende durchgefochten.

Oliver

So ist dat, was ist eben nu, wenn mein Kumpel mit deutschem tagesjagdschein und eingetragenem Schalldämpfer anrückt?

Sicher, ein albtraum für den deutschen terroristenjäger, aber ein riesenspass auf dem schiessstand für mich ob der fragenden Blicke...
 
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Kannst Du ja mal versuchen, da beim Grenzübertritt die Waffe und der Schalldämpfer den zur Überwachung zuständigen Behörden (Bundespolizei oder Zoll) vorzuführen sind wird spätestens dort Deine Frage beantwortet.

Wird er hier kontrolliert und hat er nicht vorgeführt z.B. weil er auf dem Landweg aus einen Schengenstaat erreiste hat sich das Problem wg. Verstoß gegen das WaffG schon erledigt.

WH
Amadeus
 
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PatrickM schrieb:
Ein Schalldämpfer ist in D. ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz. Er darf demzufolge nicht eingeführt werden.

Bleib Du mal bei Deinen überjagenden Hunden, da kennst Du Dich besser aus als mit dem WaffG.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
Wird er hier kontrolliert und hat er nicht vorgeführt z.B. weil er auf dem Landweg aus einen Schengenstaat erreiste hat sich das Problem wg. Verstoß gegen das WaffG schon erledigt.

WH
Amadeus

Keine Sorge, so dämlich sind die hier nicht!
 
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saujager1977 schrieb:
Amadeus schrieb:
Wird er hier kontrolliert und hat er nicht vorgeführt z.B. weil er auf dem Landweg aus einen Schengenstaat erreiste hat sich das Problem wg. Verstoß gegen das WaffG schon erledigt.

WH
Amadeus

Keine Sorge, so dämlich sind die hier nicht!

Sorgenfrei beim WaffG und im Zusammenhang mit der Polizei, Du bist ein Optimist. Hast Du da nicht noch so einen lieben Nachbarn mit dem Fischteich?

WH
Amadeus
 
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Stimmt wird nur behandelt wie eine Schußwaffen und muß demnach beim Grenzübertritt auch angemeldet werden bzw. in EFP eingetragen sein. Hatte da was anderes im Kopf.

Wie die Einreise sich mit dem Ding gestaltet möchte ich aber nicht mutmaßen.
 
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Bei Einreise wird der SD behandelt wie die 'dazugehörige' Waffe... Erwerb und Besitz hat ja nicht Deutschland entschieden... wenn man ihn aber legal besitzt ist er der Waffe gleichgestellt...

SD sind jagdlich "nicht verboten" in
Baden Württemberg
Berlin
Brandenburg
Hessen
MeckPom
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
also der Mehrzahl der Länder

Bremen ist mir nicht bekannt, der Rest ist verboten auf der Jagd...
 

M66

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Amadeus schrieb:
Kannst Du ja mal versuchen, da beim Grenzübertritt die Waffe und der Schalldämpfer den zur Überwachung zuständigen Behörden (Bundespolizei oder Zoll) vorzuführen sind wird spätestens dort Deine Frage beantwortet.

Wird er hier kontrolliert und hat er nicht vorgeführt z.B. weil er auf dem Landweg aus einen Schengenstaat erreiste hat sich das Problem wg. Verstoß gegen das WaffG schon erledigt.

WH
Amadeus

Servus!

Das ist so nicht richtig!

Alle Skandinavischen Staaten gehören zu den Schengener Vertragsstaaten. Norwegen ist zwar kein EG-Staat aber assoziiert.

Eine Vorführung der Waffen muss aber nur erfolgen wenn der Mitnehmer aus einem Drittstaat einreist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Kontrolle an der Schengengrenze ist nicht erlaubt. Weiterhin gilt der freie Warenverkehr. Damit gibt es keine Vorführung/Kontrolle/Überwachung.

Als Auffangtatbestand für das Vorführen hat man den EFP geschaffen. Dieser ist für Reisende aus EG-Staaten immer Pflicht. Wenn der Reisende nicht zu dem Personenkreis des § 32 III WaffG zählt, muss im EFP unter der Ziffer 5 die Erlaubnis eingetragen sein.

Für Jäger sind bis zu 3 Langwaffen möglich. Ist der Schalldämpfer nun fest mit der Waffe verbunden liegt es an dem Bundesland wo er jagen möchte, ob diese Waffe dort auch erlaubt ist.

Ist der Schalldämpfer getrennt von der Waffe sollte er in dem EFP eingetragen sein. Sollte dann aber schwierig sein: dort werden nur Feuerwaffen eingetragen. Und das ist er nicht, sondern nur diesen "gleichgestellt"! Damit wäre ein Schreiben der Erlaubnisbehörde erforderlich, wo die Mitnahme des SD extra geregelt ist.

Was eine mögliche Kontrolle angeht: da möchte ich gerne Mäuschen spielen :mrgreen: !

Ach so, der Vollständigkeit halber! Der SD ist keine verbotene Waffe im Sinne des § 2 III WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1!!!

Weidmannsheil

Michl
 

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