Schonzeitvergehen??

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19 Sep 2011
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der Gatterbetreiber weiß es weil das Stück zu ihm in die Kühlung gebracht wurde. Naja lassen wir es hier gut sein, es bringt nichts.
Ich teile bei Gelegenheit mit was draus geworden ist.
 
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26 Aug 2008
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Der Erleger bringt das Stück dem Gatterbetreiber, damit dieser dafür seine Kühlung zur Verfügung stellt. Damit könnte der Nachweis des Erlegens in der Schonzeit und der Aneignung durch den Erleget doch wohl durch Zeugenbeweis geführt werden, oder?

Wenn du nicht willens bist, wesentliche Tatsachen in deinen Fragen mitzuteilen, wie soll dann darauf jemand zielführend antworten?

Teddy
 
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16 Mrz 2011
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Jungs wen gebt Ihr Begehungsscheine!!
Ausgebrochenes Gatterwild wird nach einer bestimmten Zeit und nach Einstellung der Verfolgung zur Wiedererlangung herrenlos.Danach tritt das Jagdgesetz in Kraft.
Also gilt Schonzeitbestimmung und wenn nicht Einstandsgebiet Abschußbeantragung bei
Unterer Jagdbehörde und erst dann Feuer frei!!!
Nachzulesen auch irgendwo bei "Wild und Hund" !!! unter Rechtsecke !!! Suchfunktion


Gruß Seppel
 
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25 Apr 2008
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Bei ausgebrochenem Gatterwild gilt, dass es zu Wild wird, wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgegeben hat und damit herrenlos ist. Vorher ist der Gatterbetreiber Eigentümer und für Schäden haftbar.
Außerhalb von Bewirtschaftungsgebieten sind alle Stücke innerhalb der Jagdzeit zu erlegen (Ausnahme: Beidseitige Kronenrothirsche). Hierzu informiert der JÜB den Verpächter und schickt anschließend die ausgefüllte Seite 4 der Abschussvereinbarung bzw. -zielsetzung an die UJB, das wars.
Sollten die ausgebrochenen Stücke stark zu Schaden gehen, kann der JÜB bei der OJB die Schonzeitaufhebung beantragen.
So weit die Theorie...
In der Praxis wird erstmal ein entsprechend großer Bestand herangehegt, der dann schonend bejagt wird.
 
G

Gelöschtes Mitglied 6077

Guest
Das heißt doch nicht mehr "schonend", das heißt heute "nachhaltig".
 
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12 Okt 2010
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Wurzelseppel schrieb:
Jungs wen gebt Ihr Begehungsscheine!!
Ausgebrochenes Gatterwild wird nach einer bestimmten Zeit und nach Einstellung der Verfolgung zur Wiedererlangung herrenlos.Danach tritt das Jagdgesetz in Kraft.
Also gilt Schonzeitbestimmung und wenn nicht Einstandsgebiet Abschußbeantragung bei
Unterer Jagdbehörde und erst dann Feuer frei!!!
Nachzulesen auch irgendwo bei "Wild und Hund" !!! unter Rechtsecke !!! Suchfunktion


Gruß Seppel

es stimmt!

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