Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglied

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Hallo,

kann mir jemand einen Tipp für das richtige Vorgehen bei folgender Situation geben: Ich habe einen volljährigen Sohn, der bei uns im Haus wohnt und als Jagdscheininhaber den zweiten Schlüssel zu den Gewehrschränken hat. In den Gewehrschränken stehen überwiegend Waffen, die mir gehören, einige sind auch auf seine WBK eingetragen. Meist entnimmt er sich aber aus Gewohnheit Waffen, die in meine WBK eingetragen sind.

Wie muss ich da jetzt vorgehen? Muss ich jedes Mal einen Leihvertrag mit ihm abschließen?

Hinweis: Es ist keine Kurzwaffe dabei, es dreht sich nur um Langwaffen.

Danke für Eure Hilfe.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

franzi_biene schrieb:
Wie muss ich da jetzt vorgehen? Muss ich jedes Mal einen Leihvertrag mit ihm abschließen?

Ja, leider! Da langt man sich echt ans Hirn, ist aber so.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Ein Leihvertrag brauchst Du nicht mit ihm abschließen aber wenn er die Waffe führt - also damit das haus verläßt - muss er die Ausweispflichten nach § 38 WaffG und da speziell die Nr. 1 Buchstabe e) erfüllen. Im Klartext, er braucht das was wir als Leihschein bezeichnen.

Alternativ, kann auch ein Eintrag als Zweitnutzer in die WBK erfolgen. Dann muss er die WBK statt des Leihschein mitführen.

Darüber, ob er sich die Waffe selbständig ausleihen darf und wie das mit der Rückgabe ist, wollen wir garnicht nachdenken.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Sprich mal Deinen Sachbearbeiter an! Ich wollte mal mit einem Schützenkollegen Waffen gemeinsam nutzen, er sollte den Schlüssel zu meinem Schrank bekommen. Anscheinend funktioniert es (irgendwie), dass Waffen in zwei WBKs stehen. Ist nie Zustande gekommen, da er weg zog, aber prinzipiell hätte es funktionert. Kostet zwar einmal, spart aber das Generve...
NP
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

das einfachsten ist sich nen Leihschein ausstellen-gibts hier bei W+H auf den serviceseiten zum runterladen-waffen eintragen und unterschreiben.
datum zur freien eintragung frei lassen.
im fall einer kontrolle datum nachtragen.
das ist IMHO legal und zeitlich bis auf die kontrolle unbegrenzt.
danach nach 1monat halt wieder nen blankoleihschein ausstellen lassen.
so mach ich das mit waffen die ich nur ab und zu vom Vater führe
 
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15 Jan 2010
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

franzi_biene schrieb:
Hallo,

kann mir jemand einen Tipp für das richtige Vorgehen bei folgender Situation geben: Ich habe einen volljährigen Sohn, der bei uns im Haus wohnt und als Jagdscheininhaber den zweiten Schlüssel zu den Gewehrschränken hat. In den Gewehrschränken stehen überwiegend Waffen, die mir gehören, einige sind auch auf seine WBK eingetragen. Meist entnimmt er sich aber aus Gewohnheit Waffen, die in meine WBK eingetragen sind.

Wie muss ich da jetzt vorgehen? Muss ich jedes Mal einen Leihvertrag mit ihm abschließen?

Hinweis: Es ist keine Kurzwaffe dabei, es dreht sich nur um Langwaffen.

Danke für Eure Hilfe.

Er hat den JS und kann damit alle Langwaffen nebst dazugehöriger Munition aufgrund des JS "erwerben", und zwar anders als etwa Sportschützen oder andere Waffenberechtigte nicht nur vorübergehend und zwecks Transport oder sonst zweckgebunden, sondern komplett ohne besondere Gründe und Voraussetzungen. Erwerben meint hierbei die "Erlangung der tatsächlichen Gewalt".

Dieser Erwerb ist nicht anzeigepflichtig, solange es wie hier ein vorübergehender ist. Das wars auch schon.

Eine Verpflichtung zur Überlassungsvereinbarung besteht bei vorübergehender Langwaffen-Überlassung an JS-Inhaber nicht.

Der von A.M.A.D.E.U.S zitierte § 38 Ziff 1e WaffG fordert eine Überlassungsbescheinigung nur im Fall des nach § 12 Abs. 1 erlaubnisfreien Erwerbs. Der Erwerb durch JS Inhaber dagegen ist auch als nur vorübergehender (Leihe) erlaubnisfrei schon nach § 13 Abs. 3 WaffG. Damit betrifft § 12 Abs.1 und mithin auchdie Belegpflicht aus § 38 Ziff 1e WaffG JS-Inhaber bei Langwaffenüberlassung von vornherein nicht.

Im Ergebnis besteht bei Langwaffen-Überlassung an JS-Inhaber also keine Belegpflicht und ist keine gem. § 38 Ziff 1e auf andere Erwerbstatbestände beschränkte Überlassungsbescheinigung erforderlich.

Nur bei Kurzwaffen wäre sie dann auch bei JS-Inhaber erforderlich.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

So habe ich das gelernt:

Sehr gute Möglichkeiten:
Entweder kompletten Leihschein ausfüllen
oder
Kopie der WBK, Leihwaffe darauf markieren, Einzeiler daneben; "Entliehen am *Datum* an *Name* und danrunter Deine Unterschrift.
Variante zwei ist sehr einfach und schnell.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Bimmelchen schrieb:
franzi_biene schrieb:
Hallo,

kann mir jemand einen Tipp für das richtige Vorgehen bei folgender Situation geben: Ich habe einen volljährigen Sohn, der bei uns im Haus wohnt und als Jagdscheininhaber den zweiten Schlüssel zu den Gewehrschränken hat. In den Gewehrschränken stehen überwiegend Waffen, die mir gehören, einige sind auch auf seine WBK eingetragen. Meist entnimmt er sich aber aus Gewohnheit Waffen, die in meine WBK eingetragen sind.

Wie muss ich da jetzt vorgehen? Muss ich jedes Mal einen Leihvertrag mit ihm abschließen?

Hinweis: Es ist keine Kurzwaffe dabei, es dreht sich nur um Langwaffen.

Danke für Eure Hilfe.

Er hat den JS und kann damit alle Langwaffen nebst dazugehöriger Munition aufgrund des JS "erwerben", und zwar anders als etwa Sportschützen oder andere Waffenberechtigte nicht nur vorübergehend und zwecks Transport oder sonst zweckgebunden, sondern komplett ohne besondere Gründe und Voraussetzungen. Erwerben meint hierbei die "Erlangung der tatsächlichen Gewalt".

Dieser Erwerb ist nicht anzeigepflichtig, solange es wie hier ein vorübergehender ist. Das wars auch schon.

Eine Verpflichtung zur Überlassungsvereinbarung besteht bei vorübergehender Langwaffen-Überlassung an JS-Inhaber nicht.

Der von A.M.A.D.E.U.S zitierte § 38 Ziff 1e WaffG fordert eine Überlassungsbescheinigung nur im Fall des nach § 12 Abs. 1 erlaubnisfreien Erwerbs. Der Erwerb durch JS Inhaber dagegen ist auch als nur vorübergehender (Leihe) erlaubnisfrei schon nach § 13 Abs. 3 WaffG. Damit betrifft § 12 Abs.1 und mithin auchdie Belegpflicht aus § 38 Ziff 1e WaffG JS-Inhaber bei Langwaffenüberlassung von vornherein nicht.

Im Ergebnis besteht bei Langwaffen-Überlassung an JS-Inhaber also keine Belegpflicht und ist keine gem. § 38 Ziff 1e auf andere Erwerbstatbestände beschränkte Überlassungsbescheinigung erforderlich.

Nur bei Kurzwaffen wäre sie dann auch bei JS-Inhaber erforderlich.

§ 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es
einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein

Eine Erlaubnis zum Erwerb besteht natürlich auch für eine Langwaffe, nur ist diese Erlaubnis nicht durch die WBK gegeben sondern für Jäger durch den
gültigen Jagdschein
.



e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des
Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, .....


Es bedarf keiner zusätzlichen Erlaubnis, aber wie beschrieben braucht man einen Beleg, steht doch ganz klar da!
Das bedeutet nur man muss nicht zur UJB rennen um das Ausleihen genehmigen lassen.



2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein


Also brauchen wir:
- Perso oder Pass
- WBK
- Leihschein
- Jagdschein
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Leihschein oder Mitbenutzung eintragen lassen. Wenn es ein dauerhafter Zustand ist, würde ich für Variante 2 plädieren.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Paul11 schrieb:
Also brauchen wir:
- Perso oder Pass
- WBK
- Leihschein
- Jagdschein

Wobei man bei dem Ausleihen einer LW als Inhaber eines gültigen JJ die WBK nicht benötigt !
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Leute, wozu denn der Aufwand? Einerseits ist eben das der Fragestellerin lästig, andererseits im konkreten Fall unnötig, s.o. :idea:
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Daher:
Kopie der WBK, Leihwaffe darauf markieren, Einzeiler daneben: "Entliehen am *Datum* an *Name* und darunter die Unterschrift.
 
A

anonym

Guest
Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

Welcher Aufwand?
Entweder steht die Waffe in der eigenen WBK oder man hat nen Leihschein dabei zu haben, wenn man damit unterwegs ist. Amadeus, Paul und andere habens ja schon dargelegt.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

promillo schrieb:
... dabei zu haben, wenn man damit unterwegs ist. Amadeus, Paul und andere habens ja schon dargelegt.

Nö, wie schon dargelegt. Man kann anderer Meinung sein, gerade in Rechtsfragen. Könnte man die durch Mehrheitsbeschluss der Betroffenen entscheiden, bräuchte es keine Juristen mehr. Also noch mal die Begündung:

Der von A.M.A.D.E.U.S zitierte § 38 Ziff 1e WaffG fordert eine Überlassungsbescheinigung nur im Fall des nach § 12 Abs. 1 erlaubnisfreien Erwerbs. Der Erwerb durch JS Inhaber dagegen ist auch als nur vorübergehender (Leihe) erlaubnisfrei schon nach § 13 Abs. 3 WaffG. Damit betrifft § 12 Abs.1 und mithin auchdie Belegpflicht aus § 38 Ziff 1e WaffG JS-Inhaber bei Langwaffenüberlassung von vornherein nicht.
 
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Re: Überlassen der Waffen einem berechtigten Familienmitglie

@Bimmelchen
Wenn ich in Rahmen von §13 Abs 3 erwerbe muss ich einen Nachweis mitführen, dass die 14 Tage Frist noch nicht verstrichen ist. Was habe ich da gewonnen?

Oliver
 

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