Verbote von Jagdgenosse zulässig?

G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Das kirren kann er dir nicht verbieten.
Genau, ihr bezahlt ja auch Jagd Pacht um so zu jagen wie ihr es für richtig haltet. Evtl würde ich das Kirren reduzieren aber sicher nicht damit aufhören.

WH

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G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Mit den neuen Informationen des Ts nehme ich meinen letzten poast zurück!
Ich dachte es geht dem Jagdgenossen wirklich um seine Anpflanzung, da hätte man dann einfach ein bisschen guten Willen zeigen können, was ich so aber auch nicht einsehen würde!
Ich bin ja eher für eine einvernehmliche Lösung, aber wen der andere nur stänkern will muss man sich das nicht gefallen lassen...........
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Ich glaube zwischen Entenkirren und keine Pacht zahlen besteht ein winzig kleiner Unterschied;-)
Bei meinem Orginal Beispiel hast du schlimmstenfalls eon Jahr keine oder wenig Enten, bei deinem Beispiel musst du dir um die Enten dann zukünftig keine Gedanken mehr machen :p
 
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20 Feb 2008
Beiträge
281
Der Hochsitz steht an der Stelle frei aber klar wenn man nicht aufpasst könnte da natürlich ein Baum drauf landen. Also werden wir ihn wohl demontieren.


Kenne natürlich den konkreten Problemfall nicht, aber man sollte Bäume schon gezielt fällen können oder es gleich lassen.

Das Kirrverbot trifft uns wohl härter

Vielleicht geht es dem Genossen ja eher darum, er will keine Jagd auf seinem Grund?
 
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9 Okt 2015
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1.005
Da Er auch Neuanpflanzungen vornehmen will (muss), und diese durch (Entenverbiss) gefährdet sieht
möchte Er auch das Anlocken von Enten, und deren Schäden, verhindert Wissen.

(nicht das Ihr auch noch für Schäden der Enten haftbar gemacht werdet)

Sind das die berühmten hessischen Biberenten?!? Entenverbiss - selten so gelacht :lol::lol::lol:
 
A

anonym

Guest
sehe es mit Humor :lol:

gibt nix schlimmeres wie Entenverbiss,(die Schreddern incl. Wurzel)
 
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21 Jun 2013
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3.229
Hessisches Jagdgesetz

§ 22
Jagdeinrichtungen
(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf landund
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze
oder Wildfütterungen nur mit Einwilligung der
Grundstückseigentümer errichten. Der Eigentümer
ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn
ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden
kann und er eine angemessene Entschädigung
erhält, die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.


Bei uns ist auch so ein Schlauer im Revier, der legte sich mit dem Vorpächter an (wegen Hochsitz auf einer Brachfläche). Ist dann gerichtlich geklärt worden. War teuer für den Jagdgenossen, Entschädigung war so ungefähr 2 € pro Jahr.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Hast du das Aktenzeichen des Urteils? Falls du es mir geben möchtest? Gerne auch per Pn..

WH
 
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21 Jun 2013
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Nee, habe ich nicht, Vorpächter! Kann ich aber versuchen, in Erfahrung zu bringen. Dauert aber ein paar Tage.
 
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16 Jan 2016
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979
Die zwei Euro sind ja noch verschmerzbar. Aber wer hat die Gerichtskosten, Anwalt usw. bezahlt?
 
Registriert
12 Nov 2008
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5.081
..lt. Bundesjagdgesetz besteht die Möglichkeit für jeden Grundstückseigentümer dessen Parzelle grundsätzlich bejagbare Fläche ist, diese gänzlich vom Jagdbetrieb rauszunehmen
(aus welchen Gründen auch immer!!)
Hierzu bedarf es eines Antrages bei der zuständigen UJB.....(leider wurde diese Möglichkeit höchstrichterlich mal entschieden:evil:).
 

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