P
Peter49
Guest
Zurück zur Eingangsfrage:
Ein verunfalltes Stück Wild, das "von seinem Leiden erlöst werden muss", stellt, so lange es noch lebt und leidet, einen ordnungswidrigen Zustand, eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.
Dabei ist es Wurscht, ob es sich um den ominösen gefährlichen Keiler handelt, oder um den leidenden Fuchs.
Zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes ist in erster Linie nach dem Polizeiaufgabengesetz die Polizei zuständig.
Sieht sie sich dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, hat sie eine andere geeignete Person damit zu beauftragen, die den ordnungswidrigen Zustand so schnell wie möglich beenden kann.
Zuerst kommt hier der JAB in Frage, wiederum ersatzweise eine andere sachkundige Person.
Ein verunfalltes Stück Wild, das "von seinem Leiden erlöst werden muss", stellt, so lange es noch lebt und leidet, einen ordnungswidrigen Zustand, eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.
Dabei ist es Wurscht, ob es sich um den ominösen gefährlichen Keiler handelt, oder um den leidenden Fuchs.
Zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes ist in erster Linie nach dem Polizeiaufgabengesetz die Polizei zuständig.
Sieht sie sich dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, hat sie eine andere geeignete Person damit zu beauftragen, die den ordnungswidrigen Zustand so schnell wie möglich beenden kann.
Zuerst kommt hier der JAB in Frage, wiederum ersatzweise eine andere sachkundige Person.