Verletztes Unfallwild - Wer ist für Fangschuß zuständig?

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Peter49

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Zurück zur Eingangsfrage:

Ein verunfalltes Stück Wild, das "von seinem Leiden erlöst werden muss", stellt, so lange es noch lebt und leidet, einen ordnungswidrigen Zustand, eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.
Dabei ist es Wurscht, ob es sich um den ominösen gefährlichen Keiler handelt, oder um den leidenden Fuchs.
Zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes ist in erster Linie nach dem Polizeiaufgabengesetz die Polizei zuständig.
Sieht sie sich dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, hat sie eine andere geeignete Person damit zu beauftragen, die den ordnungswidrigen Zustand so schnell wie möglich beenden kann.
Zuerst kommt hier der JAB in Frage, wiederum ersatzweise eine andere sachkundige Person.
 
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....... wiederum ersatzweise eine andere sachkundige Person.
Es bleibt die Frage, ob diese von der Polizei beauftragte Handlung (mitten auf der Bundesstrasse?) auch berechtigte Jagdausübung im Sinne des ......Waffengesetzes ist, oder ob sie damit überhaupt im Zusammenhang steht?

Nebenfrage: Darf der ersatzweise beauftragte Jäger seine Waffe auf dem Weg zur polizeilich angeordneten Einsatzstelle geladen führen und falls nicht, warum nicht?

basti
 
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Peter49

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Es bleibt die Frage, ob diese von der Polizei beauftragte Handlung (mitten auf der Bundesstrasse?) auch berechtigte Jagdausübung im Sinne des ......Waffengesetzes ist, oder ob sie damit überhaupt im Zusammenhang steht?

Nebenfrage: Darf der ersatzweise beauftragte Jäger seine Waffe auf dem Weg zur polizeilich angeordneten Einsatzstelle geladen führen und falls nicht, warum nicht?

basti

Die von der Polizei beauftragte Handlung erfolgt nicht nach Jagdrecht, sondern nach Polizeirecht.
Demzufolge erfolgt der Einsatz der Schusswaffe (oder der kalten Waffe, oder der Spritze, oder dem Transport im Tierrettungsmobil) nach Weisung durch die Polizei.
Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass die Polizei anordnet, mit geladener Waffe anzureisen.
 
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Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass die Polizei anordnet, mit geladener Waffe anzureisen.
Ich auch.

Ich halte es aber auch für unwahrscheinlich, dass die Polizei verbindlich definiert, wie die Waffe im Rahmen dieser Beauftragung zu führen ist.

Es gibt da wohl eine ziemlich üble Grauzone, denn die bekannten Spielregeln stammen alle aus dem Jagd- und Waffenrecht, bzw. den damit eng verbundenen UVV, die aber im Einsatz für die Polizei gar nicht gelten können, da das jagdliche Bedürfnis eine Benutzung nach Polizeirecht nicht umfasst.

Beispiel: Jäger wird irgendwohin zum Fangschuss geschickt. Kommt an, läd seine Pistole, schiesst ein wenig in der Gegend rum bis alles liegt, steckt den Meuchelpuffer wie gewohnt wieder ins Holster zurück, um das Wild zu bergen und fährt fröhlich und geladen wieder heim. *huch*

Was also gilt, was hätte er ggf. anders machen müssen und warum?

basti

PS: "Schweiß im Manöver erspart Blut im Gefecht" ;-)
 
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Gelöschtes Mitglied 15976

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Ich auch.

..............
Es gibt da wohl eine ziemlich üble Grauzone, denn die bekannten Spielregeln stammen alle aus dem Jagd- und Waffenrecht, bzw. den damit eng verbundenen UVV, die aber im Einsatz für die Polizei gar nicht gelten können, da das jagdliche Bedürfnis eine Benutzung nach Polizeirecht nicht umfasst.
.................
basti

PS: "Schweiß im Manöver erspart Blut im Gefecht" ;-)

Wo liegt das Problem? 5 Sek. nachdenken und zu dem Ergebnis kommen: Man befindet sich auf dem Weg zur Jagdausübung, in diesem Fall Nachsuche um leidendes Wild zu erlösen, dabei handelt es sich um Jagdausübung! Das bedeutet zugriffsbereit und nicht geladen führen.
Wer einen damit beauftragt ist doch nicht relevant, es geht darum ein Tier das dem Jagdrecht unterliegt von seinem Leid zu erlösen nicht mehr und nicht weniger.
Und wieder passt der Satz: dumm ist wer dummes tut!
In diesem Fall derjenige der mit geladener Waffe dahin fährt.............
 
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Zurück zur Eingangsfrage:
Ein verunfalltes Stück Wild, das "von seinem Leiden erlöst werden muss", stellt, so lange es noch lebt und leidet, einen ordnungswidrigen Zustand, eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.
...
Zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes ist in erster Linie nach dem Polizeiaufgabengesetz die Polizei zuständig.
Sieht sie sich dazu, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, hat sie eine andere geeignete Person damit zu beauftragen, die den ordnungswidrigen Zustand so schnell wie möglich beenden kann.
...
So habe ich das noch nie gesehen aber es leuchtet ein, das noch nicht angeeignete Wild ist ja schließlich herrenlos.
Interessant ist es diesen Gedanken weiterzuspinnen...
... eine eigenständige Nachsuche durch die Polizei und Tötung des verunfallten Tiers (soweit es dem Jagdrecht unterliegt) ist ein Eingriff in das Jagdausübungsrecht - aber durch polizeilichen Notstand abgedeckt.

Die Beauftragung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm Ermächtigten stellt in diesem Fall meiner Ansicht nach jedoch die "Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen" dar, da sie zielgerichtet zur Gefahrenabwehr erfolgt. Der rechtmäßig herangezogene Nichtverantwortliche erbringt in diesem Fall ein Sonderopfer, um eine der Allgemeinheit drohende Gefahr oder Störung zu beseitigen und hat daraus resultierend einen Entschädigungsanspruch(!)

Die Beauftragung eines in diesem Revier nicht jagdbefugten wäre ebenfalls möglich ...
 
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Die Beauftragung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm Ermächtigten stellt in diesem Fall meiner Ansicht nach jedoch die "Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen" dar, da sie zielgerichtet zur Gefahrenabwehr erfolgt. Der rechtmäßig herangezogene Nichtverantwortliche erbringt in diesem Fall ein Sonderopfer, um eine der Allgemeinheit drohende Gefahr oder Störung zu beseitigen und hat daraus resultierend einen Entschädigungsanspruch(!)
Genau und meine Frage ist daher, ob "Der rechtmäßig herangezogene Nichtverantwortliche" in diesem Fall wirklich rechtmäßig die Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bundeswaffengesetzes ausübt, obwohl ihn der Inhaber des Jagdausübungsrechts dazu nicht befugt hat.

Aber vielleicht sollten wir vorher klären, wie der Fall aussieht, wenn die Polizei den freundlichen Jäger von nebenan mal wieder bittet, die blöde Kuh totzuschiessen, die auf ihrem Weg zum Schlachter eigenmächtig in die Fußgängerzone am Rathaus abgebogen ist. Oder die Wild-Sauen neulich in Heide S-H.:roll:

basti
 
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Habe gerade mit der zuständigen BG in Bayreuth telefoniert. Im Rahmen der eingangs geschilderten Problematik ist die Versicherungslage bei einem annehmenden Wildschwein bzw. bei einem Wegeunfall zum Einsatzort (egal bei welchem Wild) wie folgt:

Jagdpächter: unfallversichert (inkl. Wegeunfall)
Inhaber eines entgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Inhaber eines unentgeltlichen Erlaubnisscheines: nicht versichert
Jagdgast: nicht versichert

Die Entfernung vom Wohnort zum Jagdrevier ist dabei unbedeutend. Es kann auch sein, daß der Jagdpächter von vor Ort zwei Glas Bier getrunken hat, krank ist, im Urlaub weilt oder im Kreißsaal der Niederkunft seines Kindes beiwohnt und somit keinen Fangschuß abgeben kann / darf. Ruft der dann seinen Kumpel an, ist dieser als Jagdgast oder Inhaber eines Erlaubnisscheines nicht unfallversichert.
 
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Habe gerade mit der zuständigen BG in Bayreuth telefoniert....
Typischer BG-Bullshit.

Wenn der Pächter als BG-Mitglied für eine Tätigkeit in seinem Betrieb eine dritte Person beauftragt ("Hallo, Wandersmann, halte mal eben meine Leiter fest!") so ist diese Person versichert. Ist diese Person jedoch ein Jäger, die auch dort die Jagd ausübt, so ist diese Person nicht versichert, weil man dann davon ausgeht, dass diese Hilfe als Jagdausübung und somit "Hobby" zu werten ist.

Darum ja auch meine hartnäckige Fragerei, ob es sich bei der Sache mit der Fangschusspolizeibeauftragung tatsächlich um JAGD handelt.

Würde der Pächter z.B. seinen alten Kumpel Klaus bitten "da mal hinzufahren" (Klaus ist zufällig JES-Inhaber, jagt aber nicht bei ihm), UND es wäre tatsächlich JAGD, dann müsste die BG wohl zahlen. Der Haken wäre dann aber, dass der Klaus dort ohne schriftliche Jagderlaubnis "jagen" würde, wenn es denn JAGD wäre. Bei mehreren Pächtern kann sich jetzt jeder selber was denken.

Also ich glaube nicht, dass es JAGD ist, aber vielleicht gibt es ja dazu mal ein Urteil.

basti
 
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Peter49

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Basti und Eisbär:

Nochmal: Die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes mit dem leidenden Wild durch die Polizei oder deren Beauftragten hat nichts mit dem Jagdrecht zu tun und ist erst dann erforderlich, wenn der JAB oder dessen Beauftragter das Wild nicht abfangen kann.
Das zufällig hinzukommende revierfremde Jägerlein ist i.S.d.G. nicht zuständig, kann aber durchaus herangezogen werden, wenn er den Finger streckt.

Selbstverständlich gilt für den anrückenden herangezogenen Jäger das Waffenrecht, auch wenn die Polizei keine Vorschriften über den Waffentransport gemacht hat.
Also: Jagdrecht is nich, der Einsatz der Schusswaffe ist am Tatort durch die Polizei angeordnet und erlaubt.
Folge: Es handelt sich um einen Waffentransport! Waffe getrennt von der Munition und nicht zugriffsbereit in verschlossenem Behältnis. Wie auf der Fahrt zum Schießstand.
Sollte doch klar sein!

Der leidige Kuh- und Schlachthoffall stellt sich wiederum ganz anders dar. Hier muss eine Gefahr für Leib und Leben bzw. Sachen abgewehrt werden und die Polizei muss abwägen, ob sie selbst dazu in der Lage ist, oder einen Geeigneten heranziehen wird müssen, z. B. den Tierarzt mit dem Betäubungsgewehr oder vielleicht auch einen Jäger, der schnell mit einer geeigneten Waffe zur Stelle sein kann.
Das kann man jetzt juristisch mit allen Weiterungen weiterspinnen und dient hier nur noch der Unterhaltung.
Im wahren Leben klappt das aber dann irgendwie doch und alles ist wieder fein...
 
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Selbstverständlich gilt für den anrückenden herangezogenen Jäger das Waffenrecht, auch wenn die Polizei keine Vorschriften über den Waffentransport gemacht hat.
Also: Jagdrecht is nich, der Einsatz der Schusswaffe ist am Tatort durch die Polizei angeordnet und erlaubt.
Folge: Es handelt sich um einen Waffentransport! Waffe getrennt von der Munition und nicht zugriffsbereit in verschlossenem Behältnis. Wie auf der Fahrt zum Schießstand.
Sollte doch klar sein!
Es gibt für den Jäger keinen "Waffentransport", sondern ausschließlich "Führen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis".

Da die Unterstützung der Polizei aber nicht vom WBK-Bedürfnis umfasst ist (oder doch, aber wo?) darf das Jägerlein seine Waffe gem. Waffengesetz eigentlich gar nicht führen, und zwar weder verschlossen noch sonstwie. Er darf sie noch nicht mal aus seinem "sicheren Behältnis" (Tresor) nehmen.

Es muss wohl so sein, dass die Fangschussanforderung der Polizei die waffenrechtlichen Vorgaben ausnahmsweise für die gesamte Dauer des Hilfseinsatzes außer Kraft setzt, und zwar vom Zeitpunkt der Beauftragung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Waffe wieder im Schrank steht.
Das erlaubte Führen von einem "erlaubnisfreien Ort" (Wohnung) zu einem anderen (Schießstand, Büma) findet ja auch nicht statt.

Andere Meinungen ?

basti
 
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Peter49

Guest
Basti, Du hast doch einen Jagdschein?
Wenn ja, dann lies Dir die Lehrgangsunterlagen nochmal durch. Du hast da Nachholbedarf.
Der beauftragte Jäger ist eben nicht in Sachen Jagd unterwegs! Daher führt er auch nicht.
Er bewegt sich mit seiner Waffe von einem Erlaubnisort (Wohnung) zu einem anderen Erlaubnisort (Unfallort, analog Schießstand) und damit transportiert er.

So, ich bin hier raus. Basta!
 
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Es gibt für den Jäger keinen "Waffentransport", sondern ausschließlich "Führen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis".

Da die Unterstützung der Polizei aber nicht vom WBK-Bedürfnis umfasst ist (oder doch, aber wo?) darf das Jägerlein seine Waffe gem. Waffengesetz eigentlich gar nicht führen, und zwar weder verschlossen noch sonstwie. Er darf sie noch nicht mal aus seinem "sicheren Behältnis" (Tresor) nehmen.
sti

Puh. Da läuft aber ganz viel schief.
Irgendwer hat die mal den bedürfnisfloh ins Ohr gesetzt und dann hat sich da eine Geschichte drum rumgesponnen, welche haarsträubend und in jedem Fall rechtlich unhaltbar ist.
Wer einen größeren Exkurs ,möchte bedenkt die der befugten Jagdausübung gleichgestellten Tätigkeiten.
Es würde aber reichen §12 WaffG bezüglich des Führens und aller dort genannten Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Den (erlaubnisfreien) Transport gibt es selbstverständlich. Deshalb ist er mehrfach auch in der zugehörigen WaffVwV explizit als Form des Führens genannt.
Es gelten die bekannten Bedingungen.
Wenn man mit all seinen Überlegungen daran scheitert kann man sich immer noch auf das notstandfähige Rechtsgut Tierschutz (Art 20a GG) zurückziehen und hätte damit einen Rechtfertigungsgrund.
Darüberhinaus bestimmen die Polizeiaufgabengesetze der Länder die Thematik Erfüllungsgehilfe der Polizei.
Versicherungsseitig ist dann nicht die BG zuständig, sondern die Unfallkasse der öffentlichen Hand.

Für mich wäre viel bedeutender was meine jagdhaftpflicht dazu vorgibt. Der rest ist eher ein Forumskonstrukt.
 
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