[Bayern] Verunsicherung nach WaffG Änderung - wer kann aufklären.

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Gelöschtes Mitglied 11290

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Hallo Liebe Forumsmitglieder, ich wende mich mit folgender Frage an euch und hoffe Rat zu erhalten.

Bundesland Bayern, Repetierbüchse in .308.

Ich wollte mir nach der Änderung des Waffengesetztes vom 20.02.2020 einen Schalldämpfer für die oben genannte Büchse zulegen.

Nach Telefonat mit dem großen F. kein Problem. Vorbei kommen, JS vorzeigen, Bezahlen mitnehmen und innerhalb 2 Wochen in die WBK eintragen lassen.

Aussage meines Sachbearbeiters von gestern. Für Bayern gilt die Änderung nicht, Prozedere weiterhin, Antrag auf Schalldämpfer ausfüllen, Voreintrag dann erst Kauf.

Wer hat nun Recht? Möchte nichts verbotenes tun.

Danke im Voraus.
 
G

Gelöschtes Mitglied 11290

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LRA Fürth /F. Nbg.
 
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Der Vertrieb diverser Händler ist hier Turbo schnell ;)
Hatte am 20.02. schon das erste Newsletter, "ab jetzt einfach mal nen SD kaufe und eintragen lassen"

Solange die Sachbearbeiter aber nicht durch höhere Stellen informiert und vor allem ANGEWIESEN wurden, gilt für die erstmal noch altes Recht. Mein SB weiss zwar Bescheid, hat aber auch noch keine offizielle Ansage erhalten.
 
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Der Vertrieb diverser Händler ist hier Turbo schnell ;)
Hatte am 20.02. schon das erste Newsletter, "ab jetzt einfach mal nen SD kaufe und eintragen lassen"

Solange die Sachbearbeiter aber nicht durch höhere Stellen informiert und vor allem ANGEWIESEN wurden, gilt für die erstmal noch altes Recht.

Mein SB weiss zwar Bescheid, hat aber auch noch keine offizielle Ansage erhalten.
Dieser novellierte WaffGes Teil gilt aber seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
Auf Grund dieser Novelle geht man ins Geschäft, kauft und dann zur Behörde.
Ob so mancher SB bislang im Koma lag und nichts davon mitbekommen hat?
 
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Hallo Liebe Forumsmitglieder, ich wende mich mit folgender Frage an euch und hoffe Rat zu erhalten.

Bundesland Bayern, Repetierbüchse in .308.

Ich wollte mir nach der Änderung des Waffengesetztes vom 20.02.2020 einen Schalldämpfer für die oben genannte Büchse zulegen.

Nach Telefonat mit dem großen F. kein Problem. Vorbei kommen, JS vorzeigen, Bezahlen mitnehmen und innerhalb 2 Wochen in die WBK eintragen lassen.

Aussage meines Sachbearbeiters von gestern. Für Bayern gilt die Änderung nicht, Prozedere weiterhin, Antrag auf Schalldämpfer ausfüllen, Voreintrag dann erst Kauf.

Wer hat nun Recht? Möchte nichts verbotenes tun.

Danke im Voraus.

Du bittest deinen Sachbearbeiter (höflich & schriftlich) um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.....

Gruß

HWL
 
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Der SB hat auch nach "neuem Recht" recht.
Der Schalldämpfer steht immer noch in Bayern unter den sachlichen Verboten im Jagdgesetz.
Ohne von der Behörde davon ausgenommen zu werden geht es nicht mit dem SD zu jagen.
 
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Recht gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem es gilt und das ist in Bezug auf Schalldämpfer seit der Veröffentlichung des neuen WaffG im Bundesgesetzblatt der Fall.
 
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Dieser novellierte WaffGes Teil gilt aber seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
Auf Grund dieser Novelle geht man ins Geschäft, kauft und dann zur Behörde.
Ob so mancher SB bislang im Koma lag und nichts davon mitbekommen hat?

Die Gesetzeslage ist mir wohl bekannt ;)
Nützt alles nichts wenn man nachher Stress hat weil die Herren und Damen das anders sehen...
 
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Du bittest deinen Sachbearbeiter (höflich & schriftlich) um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.....

Gruß

HWL
auf den er mangels "Bescheidgabe von Oben her" wartet bis St.Nimmerleinstag ;)

Ich frage mich, wieso man sich dazu nicht einfach mit ein paar Mausklicks vai Internet schlau macht?
Thread Nr. 457,45 zu dem Thema!
 
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Und ohne die Formsache willst aber dann "Jagd" als waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen?
Du kannst doch den Schalli auch auf dem Schießstand benutzen ... oder im Nachbarbundesland. Aber für den Kauf einer Langwaffe, wie jetzt auch für den der Langwaffe gleichgestellten Schalldämpfer, musst du doch kein extra Bedürfnis nachweisen. Da reicht (bislang) der Jagdschein.
 
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Die Behörden legen die Sache schon immer unterschiedlich aus.
Bei uns musste für den Voreintrag eine Jagdpacht oder ein Begehungsschein nachgewiesen werden, in verschiedenen Nachbarlandkreisen gab es diese Vorgabe aber nicht.
 

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