Waffen überlassen im Drittverhältnis

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Moin,

folgendes Problem, bei welchem mir weder die suchfunktion noch das Netz helfen konnte:

Person A geht längerfristig ins Ausland und "überlässt" Person B zwei Langwaffen. Nun soll aber Person C die Waffen von Person B übernehmen (Person A ist damit einverstanden bz. es war seine Idee).
Wie läuft das nun ab? Dürfen Person B und Person C einfach eine Vereinbarung über das erneute "Überlassen" schließen oder muss Person A hier schriftlich zustimmen oder müssen die Waffen zunächst zurück zu Person A was nicht geht, da er im Ausland ist oder , oder oder...?

In meiner kleinen Welt gab es bisher "Veräußern" und kurzfristig leihen (1 Monat). Der Begriff "Überlassen" sagt mir bisher nichts.

Horrido
Packeisgrenze
 
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Zu deiner Frage, bzw. Verständnis:

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen
einräumt.

Zum geschilderten Fall:

Nach § 12 kann A dem B für die Dauer des Auslandsaufenthaltes (absehbares Ende, also vorübergehend) die Waffen zur Aufbewahrung übergeben. B kann für die Dauer eines Monats die Waffen an C verleihen. Dass A dem zustimmen muss, ist nicht vom Waffengesetz gefordert, sondern aus anderen Rechtsverbindlichkeiten.

Ich würde waffenrechtlich kein Problem in der geschilderten Verfahrensweise sehen, auch wenn die Waffenrechtsmacher eine Diversifizierung von Waffen erschweren wollten.
 
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Solms schrieb:
Nach § 12 kann A dem B für die Dauer des Auslandsaufenthaltes (absehbares Ende, also vorübergehend)......


Aber nur bis max. 4 Wochen.... :roll:
Bei längerer Überlassung / Verwahrung müssen die Wff in eine WBK von B eingetragen werden.
Dann kann dieser ( B ) selbstverständlich diese Waffen an C weiter verleihen. Abermals vorübergehend für max. 4 Wochen.

So wird ein Schuh aus der Geschichte.

Soweit mir bekannt ist, kann niemand seine Waffen einem Anderen für mehr als 4 Wochen zu welchen Zwecken auch immer "ausleihen"!

WmH

R-M
 
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Rüde-Mann schrieb:
Solms schrieb:
Nach § 12 kann A dem B für die Dauer des Auslandsaufenthaltes (absehbares Ende, also vorübergehend)......


Aber nur bis max. 4 Wochen.... :roll:

Falsch. Aufbewahrung ist nicht auf 4 Wochen begrenzt, nur die Leihe. Bei der Aufbewahrung muss ein absehbares Ende gegeben sein, kein Zeitlimit.
 
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Die Kommunikation zwischen A, B und C ist leider etwas kompliziert, insofern noch einmal zum Verständnis für mich.

Eine Aufbewahrung ist nur bei Angabe eines bestimmten Zeitraums möglich (Beipiel: Rückkehrzeitpunkt klar definiert)? Ansonsten werden die Waffen aus rein waffenrechlicher Sicht veräußert/überlassen und aus der WBK von A ausgetragen und die WBK von B eingetragen. Die zivilrechtliche Seite spielt dafür keine Rolle.

Insofern kann B also die Waffen unprobelmatisch an C überlassen, also auch mit Austragung bei ihm und Eintragung bei C?
 
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So kann man es natürlich auch machen.
Trotzdem würde ich die Eigentumsverhältnisse in einem Privatvertrag festschreiben. (Falls das überhaupt eine Rolle spielt)
 
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Solms schrieb:
Aufbewahrung ist nicht auf 4 Wochen begrenzt, nur die Leihe. Bei der Aufbewahrung muss ein absehbares Ende gegeben sein, kein Zeitlimit.

Na, na !
Das WffG sagt zur Aufbewahrung aber im Grunde nichts. :no:
Diese Auffasssung seht auf tönernen Läufen... :what:

WmH

R-M
 
A

anonym

Guest
Wieso sagt das WaffG zur Aufbewahrung im Grunde nichts? Es lässt sich explizit dazu aus:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt
;


Keine tönernen Füße, ein Zeitlimit ist nicht genannt.

Die WaffVwV lässt sich folgendermaßen dazu aus:

12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung
(z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder
der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
zulässig.

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe
übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser
gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt.
Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als
vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit
wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere
der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt
oder zumindest absehbar sein.


Insofern hat Solms schon recht.
 
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Rüde-Mann schrieb:
Solms schrieb:
Aufbewahrung ist nicht auf 4 Wochen begrenzt, nur die Leihe. Bei der Aufbewahrung muss ein absehbares Ende gegeben sein, kein Zeitlimit.

Na, na !
Das WffG sagt zur Aufbewahrung aber im Grunde nichts. :no:
Diese Auffasssung seht auf tönernen Läufen...

Steht sie nicht.
Im Waffengesetz wird der Begriff "vorübergehend" gebraucht, bei der Leihe auch mit expliziter Zeitbegrenzung. Was "vorübergehend" bei Aufbewahrung bedeutet, steht in der WaffVwV, was sich mit meiner Darstellung deckt.
Danach muss das Ende des Zeitraums zumindest absehbar sein.
 
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Na denn möchte ich aber juristisch ganz gerne den Begriff "vorübergehend" definiert wissen... 8)

Wenn mein Nachbar vorübergehend für 5 Jahre ins Ausland geht dann kann wohl niemand mehr von "vorübergehend" sprechen.

Also Buxe herunter... :roll:

WmH

R-M
 
A

anonym

Guest
Wenn Dein Nachbar fünf Jahre ins Ausland geht und seine Waffen in Deinem Schrank unterstellt, dann wird die Verwahrdauer eben auf fünf Jahre festgelegt. Nach fünf Jahren stellt er die Waffen wieder in seinen Schrank. "Vorübergehend" heißt, das es vorüber geht und nicht für immer ist, was ist daran so schwer zu verstehen?

Wenn man allerdings nicht verstehen will weil man gern seine (falsche) Auffassung beibehalten möchte, und einen Irrtum nicht zuzugeben vermag, ja dann...

Du schreibst doch selbst:
Rüde-Mann schrieb:
...Wenn mein Nachbar vorübergehend für 5 Jahre ins Ausland geht dann kann wohl niemand mehr von "vorübergehend" sprechen...
R-M

Da beisst sich wohl der Hund in den Schwanz, den eigenen.

Ist aber mittlerweile reichlich OT.
 
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ich warte immer noch auf die Defination lt.WffG von

v o r ü b e r g e h e n d 8)

Schade dass 9x19 nicht mehr an board ist.
Der hätte hier helfen können.

WmH

R-M
 
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Moin!

Willst Du das etwa so lesen: "Herrgott, gehen mir diese besserwisserischen und beratungsresistenten Laien auf die Nerven. Poste bei Hunden, davon verstehste vielleicht was, von Gesetzestexten jedenfalls nicht. Wenn im WaffG eine Definition drinstünde dann in den entsprechenden §§ und dann brauchte das in der VwV nicht so drinzustehen wie es drinsteht. Lies doch einfach nochmal Clayperons post von 14.00 Uhr, schalte dabei die graue Masse zwischen den Ohren auf "an" und den wohl zumindest ansatzweise vorhandenen juristischen Kenntnisstand auf "aktiv", dann ist das nicht so schwer, Herrgottsakra. Mit so einem Minimalniveau muss man seine kostbare Lebenszeit vertrödeln. Was tut man nicht alles, damit nicht irgendein unbedarfter Jungjäger so einen Schmarrn glaubt."

Geht's Dir jetzt wieder besser? :cheers: Besser kann ich das leider nicht nachmachen.

Also: Das hat @Clayperon doch ausführlich dargelegt:

"Vorübergehend" ist als unbestimmter Rechtsbegriff im WaffG nicht definiert, deshalb ist Deine Frage sinnlos. Die Konretisierung für die Verwaltung erfolgt dann in der VwV und die ist da ziemlich eindeutig. Wenn Du der WaffBeh eine Abordnung durch deinen AG nach Übersee für 6 Jahre zeigst ist das o.k.

Viele Grüße

Joe
 

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