Zerreiche schrieb:
Mit der Abrundung verändern sich beide Pachtverträge, dem muss die UJB zustimmen, was sie üblicherweise innerhalb einer laufenden Pachtperiode nicht tut.
Ausserdem bedarf es bei der Abrundung der Zustimmung aller beteiligten Eigentümer/Jagdgenossenschaften, es ist also eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, bei der entsprechend der Satzung abgestimmt wird.
Sehe ich anders!
Wenn sich die Beteiligten einig sind spricht nichts dagegen zum nächsten Jagdjahr eine Flächenabrundung vorzunehmen.
Wenn sich durch "äußere Umstände" etwas ändert (z.B. neue Bahnlinie, neuer, wilddichter Zaun an Straße) kann die UJB auch von sich aus tätig werden und notfalls auch gegen den Willen des/der Beteiligten diese Abrundung vornehmen.
Nur bei Zukauf zu einem EJB geschieht die Flächenänderung erst zum Ende der Pachtperiode des Jagdbezirks in dem die Fläche bisher lag, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Pacht.".
Die Variante
"Wir lassen die Abrundung und Du bekommst für diese Fläche einen JES" halte ich für sehr unpraktikabel.
Dann müsste nämlich für jeden Mitjäger/Jagdgast immer der Nachbarpächter weitere JESe ausstellen (die dann auch ggf. auf sein JES-Kontingent angerechnet würden).
Gerade an einer Straße kommt es doch öfter vor, dass man einen Jagdgast/JuJä hinschickt (
"Schieß' mal die Rehe an der Straße, bevor sie überfahren werden, ich hab' gerade keine Zeit.").
Dem Angliederungsgenossen steht üblicherweise die gleiche Jagdpacht zu, die im Jagdbezirk zu dem seine Fläche jeweils aktuell gehört gezahlt wird.
Blöd wäre für ihn natürlich, wenn im alten Jagdbezirk mehr gezahlt würde.
Schwieriger wird's bei selbst genutzten EJB, weil da keine Pachthöhe vorliegt.
WaiHei