Wieder mal Aufbewahrung

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Ein guter Freund mit JJ und diversen WBK nebst roter Sammler WBK bekam vor etlichen Jahren - vor Inkrafttreten des derzeitigen Waffengesetzes - von seiner Verwaltungsbehörde eine Auflage, wie er seine Waffen aufzubewahren hat.

Vorher hatte die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zusammen mit der Ordnungsbehörde eine Ortsbesichtigung gemacht, und an deren Ergebnissen wurde die Aufbewahrung seiner Schußwaffen als Auflage per Verwaltungsakt von der Ordnungsbehörde erteilt.

Im Gespräch ergab sich jetzt, daß der Bekannte immer noch dieser Aufbewahrungs-Auflage entsprechend seine Waffen verwahrt, und sich nicht an den Aufbewahrungsvorschriften des aktuellen Waffensetzes orientiert, da er der Meinung ist, daß es eines erneuten Verwaltungsaktes seitens der Ordnungsbehörde bedürfe, den ihn explizit "begünstigenden" Verwaltungsakt der Aufbewahrungsvorschrift aufzuheben, damit dann die allgemeine gesetzliche Regelung greift.

Liegt mein Bekannter mit seiner Auffassung richtig, oder falsch?

Billy

P.S.: Bitte keinen Beleidigungs- oder Blödelthread entstehen lassen...
 
A

anonym

Guest
Der VA ist ja wohl s.Zt. auf Basis der damaligen gesetzlichen Grundlage entstanden ( wobei zur Lagerung im alten WaffG m.W. nichts grundlegendes stand ), die sich seit 2003 geändert hat und für alle Waffenbesitzer nunmehr bindend ist. Der damalige VA dürfte daher jetzt erledigt sein, von ihm gehen keine Rechtswirkungen mehr aus und es gilt generell das, was jetzt im Gesetz steht, ohne daß es noch eines (individuellen) VA bedürfte.

[ 14. September 2006: Beitrag editiert von: Deckoffizier ]
 
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Verwaltungsakt hin, Verwaltungsakt her, die Antwort auf Deine Frage ergibt sich eindeutig aus §36 (4) WaffG. Dein Bekannter hätte die Waffen seit 31.08.2003 gem. den neuen gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren müssen.

WH
Amadeus
 

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