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BNatSchG §39 Absatz 1 Nr.1 nicht vergessen!
Natürlich, allerdings dabei auch den Begriff der Mutwilligkeit als Voraussetzungstatbestand nicht übersehen: (Def.) eine Handlung, die vorsätzlich, absichtlich und böswillig mit dem Ziel unternommen wird, einen Schaden herbeizuführen.