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ich kann die Hella Luminator Compact Metall H1 Fernschweinwerfer empfehlen...Preis und Leistung passen hier:thumbup:
Hab davon 4 St. auf dem Dach (abnehmbar). Sind sepperat zu schalten (natürlich nur Offroad :biggrin
Die LED- oder Xenonteile sind natürlich nochmal deutlich besser aber auch viel viel teurer.
Problem ist meist die Montage an der Front, wenn man keinen Bullenfänger vorne hat, oder auf dem Dach, wie bei mir, mit original Zubehör vom Duster Destination...
Mit taugt es so, ist auch nicht zu laut (sowiso AT-Reifen) ....
Da gibt es jede Menge Info´s im Netz zu deiner Frage, meine "Lösung" ist aber zulässig und rechtlich einwandfrei solange die Dachscheinis auf der öffentl. Straße dunkel bleiben...;-)
Die von dir zitierte Rgel gibt es so nicht mehr....
D o. AT? (Gibt's da im Rahmen der EU überhaupt noch Unterschiede?)
StVZO (vom 26. April 2012, Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.3.2015 I 243) § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
Satz 2 gilt nicht für
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. ...
Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. ...
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Ganz so einfach scheint es also doch nicht zu sein!
Besonders "interessant" finde ich die vielen Hinweise, wie man die Arbeitsscheinwerfer anschließen muss, damit man sie (verbotenerweise!!!) doch während der Fahrt als Fernlicht benutzen kann UND das bei einer Verkehrskontrolle nicht auffällt.
Bitte zwischen Fern- und Abblendlicht unterscheiden. So wie ich die StVZO lese sind die Scheinwerfer auf dem Dach als FERNlicht zulässig, ebenfalls als Arbeitslampen. Im letzteren Fall dürften sie während der Fahrt nicht brennen, was eigendlich für seitlich oder hinten angebrachte Lampen gedacht ist. (Edith meint, ich solle mal den Kollegen fragen, der bei uns im Revier immer die Nacht zum Tage macht, was er für seine FlAK-Scheinwerfer an Papieren brauchte ... )
Ups, da müsste man aber an fast jedem LKW die Lampenbatterie auf dem Dach runterreißen:twisted:
Solange die Scheinwerfer in einer Höhe von über 2m über der Fahrbahn angebracht sind und nicht gemeinsam mit Fern-oder Abblendlicht geschaltet werden ist es zulässig.
Den duster muss man dazu wohl kräftig höherlegen,:bye: richtige Geländewagen haben da eher weniger das Problem.:biggrin:
Hella Comet
Dran gekommen weil das Normale Fernlicht bescheiden war. Begeistert und wird noch ausgebaut. Bei mir wird es mit dem Normalen Fernlicht eingeschaltet.
Das ist LED
Kann nur zu Hella Luminator LED raten( Normal+die kleinen)
Speziell die ganzen Lightbars sind totaler Schrott im Vergleich zu den Luminatoren
Hella hat vor kurzem LEDbars rausgebracht zu denen kann ich noch nix sagen
Das ist LED
Kann nur zu Hella Luminator LED raten( Normal+die kleinen)
Speziell die ganzen Lightbars sind totaler Schrott im Vergleich zu den Luminatoren
Hella hat vor kurzem LEDbars rausgebracht zu denen kann ich noch nix sagen