OVG NRW zur Aufbewahrung von Schlüsseln für den Waffenschrank

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Dann sind die Schränke aber hin. Und wohin dann mit den Waffen?
Warum sollen die Schränke dann „hin“ sein!? Und wohin mit den Waffen, ist nicht mehr Dein Problem, sondern der Erben! Außerdem ist die Gefahr hoch, dass die Schränke sowieso nicht mehr weiter von den Erben benutzt werden dürfen.

Grade letztes Jahr ist ein Jagdkamerad gestorben, der Sohn musste sich einen neuen Schrank kaufen.
 
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31 Jan 2016
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Umschlag als Anhang zum Testament und das bei Gericht hinterlegen?
Eine andere Möglichkeit ist in einem Bankschließfach.
Kostet halt nur unnötiges Geld
Aber
Da kommt nur die Person ran, die bei der Bank eingetragen ist.
Das Schließfach wird anschließend mit dem Erbschein der / den berechtigten Personen geöffnet.
In meinem Fall steht im Testament, was und wer den Code für den Schrank bekommt, da meine Frau keine Berechtigung für die Waffen Besitzt.
Drei Personen aus meiner Verwandtschaft habe ich im Testament eingetragen, die berechtigt sind, Waffen zu besitzen.
Würde nur dumm laufen, würden die drei vor mir Ableben.
Auch habe ich bestimmt, was mit den Waffen geschieht.
 
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Grade letztes Jahr ist ein Jagdkamerad gestorben, der Sohn musste sich einen neuen Schrank kaufen.
War bei mir auch so. Vater hatte 5 Schränke. Hab die Schränke teilweise verschenkt. Welche nach Tirol zu einem befreundeten Verein gefahren und gegen nen Karten Bier getauscht. Die konnten das gar nicht verstehen. Einen A hab ich noch. Steht in der Arbeit im Lager und wartet auf weitere Verwendung.....
Ich hab nen neuen Nuller gekauft.
 
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In dem Moment, in dem Deine Frau Dich beerbt, hat sie eine Berechtigung die Waffen zu besitzen. Ob sie die Waffen dann weitergibt oder verstöpseln lässt ist Ihre Entscheidung.
sie darf sie aber trotzdem nicht in die Hand nehmen. Da hat er schon recht. Wäre nicht die erste Witwe, die damit Probleme bekommt.

Gruß
 
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24 Aug 2016
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Muss so ein Würfel der Klasse 0/1 bei der zuständigen Behörde angemeldet werden oder kann man ihn einfach "haben"? In diesem Szenario dürfen ja dann auch keine Waffen in der Kiste gelagert werden (nehme ich an).

Gruß
Wenn der Schrank just gekauft wurde, darf da neben dem Schlüssel natürlich auch die Kurzwaffe und Munition hinein. Weil auf ist auf, dann ist's eh egal.
 
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§ 36 WaffG: Aufbewahrung von Waffen oder Munition:
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Das ist eine Bringschuld. Wenn man die getroffene Maßnahme ändert (=neuer Schrank) hat man meiner Interpretation nach schon die Pflicht das zu melden.
Wo steht im §36, dass ich mehr als einmal die sichere Aufbewahrung nachweisen muss?
Beispiel: Ich habe einen B-Schrank (Bestandsschutz) mit Innenfach. In diesem sind meine Kurzwaffen aufbewahrt.
Um dem Schlüsselgedöns aus dem Weg zu gehen, kauf ich mir einen I er Würfel mit Zahlenschloss. Darin werden künftig meine Kurzwaffen und der Schlüssel vom B-Schrank aufbewahrt. Im B-Schrank bleiben die Langwaffen und im Innenfach die Munition.
Nachdem ich die sichere Aufbewahrung bereits nachgewiesen habe, gibt es keinen Grund und auch kein Gesetz, den Ier Würfel irgend jemanden zu melden.
 
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sie darf sie aber trotzdem nicht in die Hand nehmen. Da hat er schon recht. Wäre nicht die erste Witwe, die damit Probleme bekommt.

Gruß
Natürlich darf sie die Waffen in die Hand nehmen. Sie sollte die Waffen einzig nicht durch die Gegend schleppen. Sobald der Schrank offen ist, muß der Erbe den Schrank wieder schließen, zur Waffenbehörde, eine Erben-WBK beantragen, sich dann gemütlich aufs heimische Sofa setzen und sich überlegen, was mit den Knallstöcken passieren soll.
Irgendwann wird sich die Behörde melden und die Verstöpselung verlangen. Bis dahin sollte man darüber nachgedacht haben, was man behalten will, was man weitergeben oder verschrotten will.
Munition und Pulver gibt es nicht für Erben. Das sollte aus dem Haus. Den Wiederladekram gibt man deshalb nicht ab, den darf man behalten.
 
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Munition und Pulver gibt es nicht für Erben. Das sollte aus dem Haus. Den Wiederladekram gibt man deshalb nicht ab, den darf man behalten.
Versteh ich nie wieso das an die Behörden geht. Dass lass ich zur Not vom Händler holen. Aber geb ich doch nicht ab. Bevor ich das alles melde.
 
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Wo steht im §36, dass ich mehr als einmal die sichere Aufbewahrung nachweisen muss?
Beispiel: Ich habe einen B-Schrank (Bestandsschutz) mit Innenfach. In diesem sind meine Kurzwaffen aufbewahrt.
Um dem Schlüsselgedöns aus dem Weg zu gehen, kauf ich mir einen I er Würfel mit Zahlenschloss. Darin werden künftig meine Kurzwaffen und der Schlüssel vom B-Schrank aufbewahrt. Im B-Schrank bleiben die Langwaffen und im Innenfach die Munition.
Nachdem ich die sichere Aufbewahrung bereits nachgewiesen habe, gibt es keinen Grund und auch kein Gesetz, den Ier Würfel irgend jemanden zu melden.
Man könnte den Gesetzestext durchaus so verstehen. Tatsächlich sind die Interpretationen der Gesetzestexte aber oft unterschiedlich. Drum gibts ja auch die Kommentare. Es wär also interessant zu wissen, was in einem Kommentar zum Waffengesetz steht. Die Forenmitglieder sollten sammeln und gemeinsam einen Kommentar anschaffen.

Guillermo
 
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In dem Moment, in dem Deine Frau Dich beerbt, hat sie eine Berechtigung die Waffen zu besitzen. Ob sie die Waffen dann weitergibt oder verstöpseln lässt ist Ihre Entscheidung.
Ja, aber sie hat keine Ahnung davon und auch kein. Interesse daran!
Sie will es auch so geregelt haben!
Wenn ich da schon Verwandtschaft habe, die sich damit auskennen, hat sie damit keine Belastung und wird auch nicht über den Tisch gezogen!
Auch kann jetzt niemand sagen, was noch rechtlich alles geändert wird!
Aber ☝️ den Löffel will ich noch nicht abgeben!
Bis zur Rente hab ich noch paar Jährchen
Und
Nach der Rente, habe ich eigentlich ja vor noch einige Jahre zu leben und zu jagen! 😏
 
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Denn ist ja gut. Ich wünsche Dir noch ein langes Leben.
 
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17 Okt 2023
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Wo steht im §36, dass ich mehr als einmal die sichere Aufbewahrung nachweisen muss?
Beispiel: Ich habe einen B-Schrank (Bestandsschutz) mit Innenfach. In diesem sind meine Kurzwaffen aufbewahrt.
Um dem Schlüsselgedöns aus dem Weg zu gehen, kauf ich mir einen I er Würfel mit Zahlenschloss. Darin werden künftig meine Kurzwaffen und der Schlüssel vom B-Schrank aufbewahrt. Im B-Schrank bleiben die Langwaffen und im Innenfach die Munition.
Nachdem ich die sichere Aufbewahrung bereits nachgewiesen habe, gibt es keinen Grund und auch kein Gesetz, den Ier Würfel irgend jemanden zu melden.
Sehe ich auch so.
Meine Behörde weiss bspw. dass meine Kurzwaffen in einem Schrank der Klasse 1 aufbewahrt werden. Wenn ich mir nun einen zweiten 1er Schrank oder 1er Würfel kaufe und die Waffen im selben Haus dort rein packe, sind sie ja von der Schutzklasse und Adresse her immer noch gleich verwahrt. Aus meiner Sicht für die Behörde daher keine relevante Änderung.
 
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10 Jun 2009
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Mal eine ganz andere Frage: wenn man irgendwann mal den Löffel abgibt, wie sollen dann die Erben den Schrank aufkriegen?

Es gibt Passwortmanager die genau für diese Fälle einen Notfallkontakt kennen. Den muss man vorher einrichten, dann kann der den Zugriff "beantragen" und wenn man innerhalb eines zu definierenden Zeitraums nicht widerspricht bekommt er ihn. Alles kryptografisch so abgesichert, dass das Kennwort nicht unverschlüsselt gespeichert oder dem Notfallkontakt zugänglich wird.

Aber vielleicht besser vorher noch mal bei der Behörde nachfragen, ob das verschlüsselte Speichern der Kombination zulässig ist...

Ist auch für die sonstigen Kennwörter kein schlechter weg.
 

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