[Niedersachsen] Verlängerung Jagdpachtvertrag in Verbindung mit teilw. Pächterwechsel

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Was wäre denn nun, wenn ein Mitpächter von Dreien verstorben ist, die Jagdpacht noch weiter läuft und die Zwei wieder einen Neuen als Mitpächter mitjagen lassen wollen ?
Bei Tod eines Mitpächters tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in den Pachtvertrag ein, sofern weder das LJG noch der Pachtvertrag die Rechtsnachfolge ausschließen.

Nur wenn die Rechtsnachfolge ausgeschlossen wäre, käme § 13a BJagdG zum Zuge.
 
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Was wäre denn nun, wenn ein Mitpächter von Dreien verstorben ist, die Jagdpacht noch weiter läuft und die Zwei wieder einen Neuen als Mitpächter mitjagen lassen wollen ? Die Jagdgenossen sind damit einverstanden. Neupacht oder Verlängerung ?
Die JG hat in der Satzung nur Vergabe an Jagdgenossen, sonst freihändige Verpachtung. Der Neue wär kein Jagdgenosse.Es gibt nur die 2 Jagdgenossen, die Pächter sind, die im Besitz des Jagdscheines sind.
So; zur KLarstellung : § 13a BJaG Besagt : der Vertrag wird mit den Bestehenden Pächteren weiter geführt; wen die Gesamtjagdfläche eines Pächters dann nicht mehr als 1000 ha Bejagbare Fläche Übersteigt . Damit ist die Gesamtfläche aus Jagdausübungsbrechtigter Position, also Pacht und Eigenjagd; nicht jedoch Begehungsschein..) Gemeint. Neuaufnahmen eines Pächter in einem Bestehenden Pachtvertrag oder Neuaufnahmen bei Verlängerung ist Immer ein Neuer Vertrag !; Niemals Weiterführung eines Bestehenden !
 
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§ 13a hat als Eingangsbedingung, dass der Vertrag im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt wird oder erlischt. Beides ist beim Tod eines Pächters mit Rechtsnachfolger nicht gegeben.
... nun; da ich i.d.R. nur Verträge mit Lebenden schließe; ist ein Vertragspartenerr nach dem Tot nicht mehr Existent. Den gibt es nicht mehr. Also erlischt der Vertrag wegen wegfalles einer Vertragspartei. Vertragsparteien sind diejenigen die einen Vertrag per Unterschrift ihre gültigkeit geben. Ist eine Partei ( Anmerkung : die Vertreter der JG unterschreiben nicht als Natürliche Person sondsern als gesetzliche Vertreter aller Jagdgenossen...) Die Pächter sind Natürliche und keinem Juristische >Person : der Jagdpachtvertrag als Pächter kann auch da Persöhnlicher Vertrag nur von Natürlichen Personen UNterschrieben und gelebt werden; nicht von Juristischen.

Wen eine Partei mit Halleluja ein Holzkzeitz übers Haupt auf dem Gottersacker in den Boden gerrammt bekommt; ist das Thema mit Natürliche Peron zur Vertragserfüllung erledigt... wen in dem Vertrag keine andere Regelung über den Tot Hinaus getroffen wurde .
 
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Also erlischt der Vertrag wegen wegfalles einer Vertragspartei.
Bei Tod eines Vertragspartners treten dessen Erben in den Vertrag ein, in der Sekunde des Todes, mit allen Rechten und Pflichten; es sei denn der Vertrag oder ein Gesetz bestimmen explizit etwas anderes. Der andere Vertragspartner kann nichts dagegen machen hat aber evtl. ein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle des Jagdpachtvertrages ist aber genau dieses besondere Kündigungsrecht durch § 584a BGB ausgeschlossen.

Das ist Teil der Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 BGB. Im Fall des Jagdpachtvertrages sind wir zudem im Mietrecht. Da gibt es nochmals spezielle Regelungen zur Rechtsnachfolge bei Mietverträgen und damit auch bei Jagdpachtverträgen (§ 581 BGB).

Niedersachsen gehört zu den wenigen Bundesländern, die durch Landesjagdgesetz die Rechtsnachfolge durch Erbschaft beim Jagdpachtvertrag explizit anders geregelt haben (wobei ich mir nicht sicher bin, ob das außer in Niedersachsen noch in einem anderen BL so geregelt ist). In Niedersachsen erlischt der Jagdpachtvertrag "am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist."

Also läuft auch in Niedersachsen der Jagdpachtvertrag mit dem Erben weiter, für das laufende und ein weiteres Jagdjahr (§ 21 NJagdG).

Übrigens gibt es mindestens ein Bundesland in dem juristische Personen Jagdpächter sein können.
 
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Ich verdeutsche mal für den Nichtjuristen und nehme an, ich liege damit richtig:
1.Seit dem Tod unseres Mitpächters läuft der Pachtvertrag ohne den Verstorbenen weiter und alle Rechte und Pflichten gehen jetzt auf die 2 verbliebenen Pächter über.
2. Kommt ein Dritter dazu, ist ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
Ist das richtig so ? (Bundesland Sachsen)
 
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Ich verdeutsche mal für den Nichtjuristen und nehme an, ich liege damit richtig:
1.Seit dem Tod unseres Mitpächters läuft der Pachtvertrag ohne den Verstorbenen weiter und alle Rechte und Pflichten gehen jetzt auf die 2 verbliebenen Pächter über.
2. Kommt ein Dritter dazu, ist ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
Ist das richtig so ?
Ja.

Einschränkung : die Verbliebenen Pächter dürfen jeder für sich nun nicht mehr als 1000 ha Bejagbare Fläche als Jagdausübungsbrechtigte Bejagen.
 
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Bei Tod eines Vertragspartners treten dessen Erben in den Vertrag ein, in der Sekunde des Todes, mit allen Rechten und Pflichten; es sei denn der Vertrag oder ein Gesetz bestimmen explizit etwas anderes. Der andere Vertragspartner kann nichts dagegen machen hat aber evtl. ein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle des Jagdpachtvertrages ist aber genau dieses besondere Kündigungsrecht durch § 584a BGB ausgeschlossen.

Das ist Teil der Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 BGB. Im Fall des Jagdpachtvertrages sind wir zudem im Mietrecht. Da gibt es nochmals spezielle Regelungen zur Rechtsnachfolge bei Mietverträgen und damit auch bei Jagdpachtverträgen (§ 581 BGB).

Niedersachsen gehört zu den wenigen Bundesländern, die durch Landesjagdgesetz die Rechtsnachfolge durch Erbschaft beim Jagdpachtvertrag explizit anders geregelt haben (wobei ich mir nicht sicher bin, ob das außer in Niedersachsen noch in einem anderen BL so geregelt ist). In Niedersachsen erlischt der Jagdpachtvertrag "am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist."

Also läuft auch in Niedersachsen der Jagdpachtvertrag mit dem Erben weiter, für das laufende und ein weiteres Jagdjahr (§ 21 NJagdG).

Übrigens gibt es mindestens ein Bundesland in dem juristische Personen Jagdpächter sein können.
NIcht ganz Korrekt : in Nds müssen die Erben einen Geeigneten Nachvolker der Jagdpachtfähig ist benenen. Von der MIndestzeit ( 3 volle Kalenderjahre ) Inhalber gültigen Jagdschein zur Erlangung der Jagdpachtfähigkeit kann auf Antrag abgesehen werden; Gültiger Jagdschein jedoch ist Voraussetzung. Und hier liegt auch der Unterschied zu deinem Vergleich zum Miet- und Pachtrecht : nicht Jedermann kann Nachfolger werden; die Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit müssen erfüllt sein.

Anmerkung :

Die Rechts- und Schriftform sind Bindent. Auch wen ein geänderter Jagdpachtvertrag von der UJB genmehmigt wird; kann er Ungültig sein wen die Verbindliche Rechtsform nicht eingehalten wurde. Selber erlebt; die Genehmigung der UJB bestätigt nicht die Gültigkeit.

Bei uns wollte ein Mitglied des Vorstandes den Jagdpachtvertrag nicht unterschreiben; die UJB hat den Vertrag genehmigt auch weil das Protokoll der JG-Versammlung ( Einstimmiger Beschluss mit Stiummen- und Personenmehrheit ). Hielt einer Rechtsprüfung nicht stand; der Pachtvertrag war ungültig; ich bin nur knapp einer Strafanzeige wegen Wilderei durch Bejagen ohne gültigen Pachtvertrag entgangen ( der alte Pachtvertrag war noch gültig....)
Dier gesamte Sauerei war damal von denen die in der Abstimmung unterlegen waren; lanziert und ist denen im Nachgang dann richtig um die Ohren geflogen.
 
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Ich verdeutsche mal für den Nichtjuristen und nehme an, ich liege damit richtig:
1.Seit dem Tod unseres Mitpächters läuft der Pachtvertrag ohne den Verstorbenen weiter und alle Rechte und Pflichten gehen jetzt auf die 2 verbliebenen Pächter über.
2. Kommt ein Dritter dazu, ist ein neuer Pachtvertrag abzuschließen.
Ist das richtig so ? (Bundesland Sachsen)
Ja. Da § 11 Absatz 7 SächsJagdG als lex specialis Vorrang vor dem BGB hat und gem. deinem Vortrag im Pachtvertrag nichts zum Tod der Mitpächter geregelt ist, ist das so wie Du schreibst.
 
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NIcht ganz Korrekt : in Nds müssen die Erben einen Geeigneten Nachvolker der Jagdpachtfähig ist benenen. Von der MIndestzeit ( 3 volle Kalenderjahre ) Inhalber gültigen Jagdschein zur Erlangung der Jagdpachtfähigkeit kann auf Antrag abgesehen werden; Gültiger Jagdschein jedoch ist Voraussetzung. Und hier liegt auch der Unterschied zu deinem Vergleich zum Miet- und Pachtrecht : nicht Jedermann kann Nachfolger werden; die Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit müssen erfüllt sein.
Soweit Landesrecht und Pachtvertrag nichts anderes regeln, sind die Erben Rechtsnachfolger im Jagdpachtvertrag, ohne Wenn und Aber auch auf jagdpachtfähigkeit der Erben kommt es nicht an. Ja, nichtjagdpachtfähige Erben müssen der Behörde eine jagdpachtfähige Person benennen. Das ist aber eine gesonderte Pflicht, welche die Rechtsnachfolge nicht beeinflusst.

Was die Schriftform betrifft: Der Erblasser hat ja den Pachtvertrag unterzeichnet, sonst gäbe es den ja nicht und die Behörde hätte ihn bei Abschluss beanstandet. Die Erben brauchen keinen weiteren Pachtvertrag mit der Verpächterin, es gilt die vom Erblasser unterzeichnete Urkunde.
 
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Auch Niedersachsen, ich habe in meinem Pachtvertrag (2Pächter) unter § 11 folgendes eingesetzt:
Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit so gilt abweichend von § 21 des Niedersächsischen Jagdgesetzes folgendes:
Der Vertrag wird mit dem Anderen Mitpächter fortgesetzt, eine Erbfolge ist ausgeschlossen.
 
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Das ist ein auslaufender Vertrag, keine Verlängerung. Das heißt Neuverpachtung durch die Jagdgenossenschaft. Sollte es zu einem Pachtvertrag kommen, wird dieser schriftlich fixiert und bei der UJB eingereicht, gemeinsam mit einer aktuellen Revierkarte. Der verbleibende Pächter sollte zeitnah!!! das Gespräch mit dem Jagdvorstand suchen, damit Ihr ggf. die Möglichkeit bekommt, Euch der Versammlung vorzustellen und Euer Interesse zu bekunden.
Sich Mitte März Gedanken zu machen, ist schon sportlich ☝️
So ist es.

Ein Vertrag, der bereits ausgelaufen ist, kann nicht mehr verlängert werden.
Ein neu geschlossener Vertrag muss erst durch die untere Jagdbehörde bestätigt werden.
Erst dann kann mit der Jagdausübung begonnen werden. Es gibt da aber kostenpflichtige Ausnahmen.

Hier haben wohl die Jagdpächter, die interessenten , die Jagdgenossenschaft und vor allem der Jagdvorsteher gepennt !
 

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