[Niedersachsen] Verlängerung Jagdpachtvertrag in Verbindung mit teilw. Pächterwechsel

Fex

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In dem Beschrieben Fall läuft der laufende Pachtvertrag in 14 Tagen Regulär aus.

Von den Vertreteren der einen Vertragpartei ( Pächter) werden 2; alo 66,66 %; die Mehrheit; nicht mehr als Vertragspartner zur Verfügung stehen.

ES sind also Laufzeit und Vertragsparteien zu Erneueren.
Nein. Es kann mit dem verbleibenden Pächter weitergehen oder mit zusätzlich aufgenommenen Pächtern, beides erfordert die Zustimmung der JG.

Bei aller Liebe; aber jeglicher Versuch das als " Velängerung eines Bestehenden Vertrages" verkaufen zu wollen hält einer Juristischen Prüfung nichzt Stand und hat den Geschmak der Übertölpelung.
Siehe oben, in welcher Form wird denn jemand bei Verlängerung oder Neuvertrag übertölpelt? Schliesslich müssen die zu Übertölpenden ja dem Vertragh in welcher Form auch immer zustimmen. Welche juristische Prüfung sollte denn da stattfinden, wenn die JG einem Vertrag zustimmt?


Wie Dumm kann mann nur als Zukünftige Vertragpartei sein wen ich die Absicht habe als Pächzter aufzu treten aber die Parteien schon im Vorfeld veruche zu Übervorteilen ?
Nochmal: wo wird den wer "übertölpelt"?
 
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Nein. Es kann mit dem verbleibenden Pächter weitergehen oder mit zusätzlich aufgenommenen Pächtern, beides erfordert die Zustimmung der JG.

Der Vertrag der 3 Pächter läuft in 14 Tagen REgulär aus.
Ven 2 von 3 Pächtern nicht weitermachen sondern ausscheiden kann von einer Verlängerung eines bestehenden Vertrages keine Rede mehr sein.

Im Pachtvertrag sind die 3 Pächter Gesamtschuldnerrisch haftendt; bedutet : die JG hat 3 Kandidaten die jeder für die Volle Pachsumme und sonstige Bringschuld aus dem Vertrag ( kann alles sein; Dorfest; Fass Freibier beim Feuerwehrfest; Wildessen für die JG...).
Bedeutet : für die JG gibt es eine 3-fache Sicherheit der Pachtverpflichtung.

Plötzlich " soll der Vertrag erlängert " werden; obwohl sich die Teilnehmer zu 2/3 ändern ?

Nein; hier sollen die Verpächter Übertölpert werden an der gesataltung eines Neuen Zukünftigen Vertrag selber mit gestalten zu können. Mit Auslauf des alten Vertrages ist dieser nicht mehr Existent.

Jeder der Direkt und auch In direkt könnte jederzeit den Pachtvertrag auch Rückwirkend anfechten und hätte nicht nur eine Chance; sondern sogar die Gewissheit damit durch zu kommen.


Siehe oben, in welcher Form wird denn jemand bei Verlängerung oder Neuvertrag übertölpelt? Schliesslich müssen die zu Übertölpenden ja dem Vertragh in welcher Form auch immer zustimmen. Welche juristische Prüfung sollte denn da stattfinden, wenn die JG einem Vertrag zustimmt?
Es wird allen; sowohl Pächter aus auch Verpächter die Möglichkeit der Anpassung genommen.

Das ist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit !

Nochmal: wo wird den wer "übertölpelt"?
Nun; probier es doch mal mit deinen Verpächtern aus. Du wirst dein Wunder erleben.

Alleine der Versuch den Eigentümern ( = JG) die Mitgestaltung von Vertraglichen Nutzunmgen zu Entziehen würde hier als Kriegserklährung verstanden.
Verträge spiegeln das Ausgehandelte ERgebnis zwischen Parteien wieder; wo sich alle Gleichberechtigt geeinigt haben.

Da ist kein Platz für " Sieger" und " Besiegte"
 

Fex

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Du schreibst Unfug - alle hier angeführten Änderungen bedürfen der Zustimmung der JG.

Der Vertrag der 3 Pächter läuft in 14 Tagen REgulär aus.
Ven 2 von 3 Pächtern nicht weitermachen sondern ausscheiden kann von einer Verlängerung eines bestehenden Vertrages keine Rede mehr sein.
Warum nicht? Es kommen ja dafür zwei neue dazu...

Im Pachtvertrag sind die 3 Pächter Gesamtschuldnerrisch haftendt; bedutet : die JG hat 3 Kandidaten die jeder für die Volle Pachsumme und sonstige Bringschuld aus dem Vertrag ( kann alles sein; Dorfest; Fass Freibier beim Feuerwehrfest; Wildessen für die JG...).
Bedeutet : für die JG gibt es eine 3-fache Sicherheit der Pachtverpflichtung.

Das ist doch im beschriebenen Falle auch gegeben.

Plötzlich " soll der Vertrag erlängert " werden; obwohl sich die Teilnehmer zu 2/3 ändern ?

Nein; hier sollen die Verpächter Übertölpert werden an der gesataltung eines Neuen Zukünftigen Vertrag selber mit gestalten zu können. Mit Auslauf des alten Vertrages ist dieser nicht mehr Existent.

Die Verpächter müssen doch dem Vertrag zustimmen - wie kann man da von Übertölpeln sprechen - wenn denen das nicht passt, können sie doch ablehnen....

Jeder der Direkt und auch In direkt könnte jederzeit den Pachtvertrag auch Rückwirkend anfechten und hätte nicht nur eine Chance; sondern sogar die Gewissheit damit durch zu kommen.

Blödsinn. Der Vertrag muss ja von der JG genehmigt werden, was sollte da angefochten werden...
Es wird allen; sowohl Pächter aus auch Verpächter die Möglichkeit der Anpassung genommen.
Warum? Der Vertrag liegt doch beiden Parteien vor und muss von beiden unterschrieben werden....wenn beide damit einig sind.

Das ist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit !
Ganz im Gegenteil.

Nun; probier es doch mal mit deinen Verpächtern aus. Du wirst dein Wunder erleben.
Habe - wie oben beschrieben - bereits beide Fälle mit meinen Verpächtern genauso vollzogen.

Alleine der Versuch den Eigentümern ( = JG) die Mitgestaltung von Vertraglichen Nutzunmgen zu Entziehen würde hier als Kriegserklährung verstanden.

Wem wird denn was entzogen? Es gibt einen Pachtvertrag, dem beide Parteien zustimmen müssen. Also müssen auch die JG zustimmen und folglich gestalten sie mit. Wenn sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, gibt ee eben keinen Vertrag.

Verträge spiegeln das Ausgehandelte ERgebnis zwischen Parteien wieder; wo sich alle Gleichberechtigt geeinigt haben.

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Solange vorher klar ist, worüber abgestimmt wird und das auf der Tagesordnung steht, ist das doch gar kein Problem. Verlängerung ist halt oftmals der einfachere Weg, gerade wenn es noch weitere Verträge / Wildschadenskasse etc gibt. Wir haben das auch durch, bei uns ist ein weiterer Pächter in einen laufenden Vertrag eingetreten und wir haben direkt den Vertrag auf weitere 9 Jahre verlängert (Bayern). Das ganze natürlich mit doppelte Mehrheit der Jagdgenossen wie üblich... Wer soll hier übertölpelt werden?
 
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So lange sich alle Beteiligten einig sind, daß am laufenden Vertrag bis auf die Namen nichts geändert werden muss, ist doch alles i.O.
Ein "neuer" Vertrag sähe ja auch nicht anders aus.
 
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Der Vertrag der 3 Pächter läuft in 14 Tagen REgulär aus.
Ven 2 von 3 Pächtern nicht weitermachen sondern ausscheiden kann von einer Verlängerung eines bestehenden Vertrages keine Rede mehr sein.

Im Pachtvertrag sind die 3 Pächter Gesamtschuldnerrisch haftendt; bedutet : die JG hat 3 Kandidaten die jeder für die Volle Pachsumme und sonstige Bringschuld aus dem Vertrag ( kann alles sein; Dorfest; Fass Freibier beim Feuerwehrfest; Wildessen für die JG...).
Bedeutet : für die JG gibt es eine 3-fache Sicherheit der Pachtverpflichtung.

Plötzlich " soll der Vertrag erlängert " werden; obwohl sich die Teilnehmer zu 2/3 ändern ?

Nein; hier sollen die Verpächter Übertölpert werden an der gesataltung eines Neuen Zukünftigen Vertrag selber mit gestalten zu können. Mit Auslauf des alten Vertrages ist dieser nicht mehr Existent.

Jeder der Direkt und auch In direkt könnte jederzeit den Pachtvertrag auch Rückwirkend anfechten und hätte nicht nur eine Chance; sondern sogar die Gewissheit damit durch zu kommen.



Es wird allen; sowohl Pächter aus auch Verpächter die Möglichkeit der Anpassung genommen.

Das ist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit !


Nun; probier es doch mal mit deinen Verpächtern aus. Du wirst dein Wunder erleben.

Alleine der Versuch den Eigentümern ( = JG) die Mitgestaltung von Vertraglichen Nutzunmgen zu Entziehen würde hier als Kriegserklährung verstanden.
Verträge spiegeln das Ausgehandelte ERgebnis zwischen Parteien wieder; wo sich alle Gleichberechtigt geeinigt haben.

Da ist kein Platz für " Sieger" und " Besiegte"
Die JG können einen bestehenden Vertrag verlängern und trotzdem auch Klauseln einfügen oder Änderungen die ihnen wichtig sind einbringen.
Wenn die 2 ausscheidenden durch 2 neue ersetzt werden, können sie nach dernen vorsprechen, zu stimmen oder auch diese ablehnen!
Ich sehe da kein Vergehen oder überrümpeln der Jagdgenossen.
 
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So lange sich alle Beteiligten einig sind, daß am laufenden Vertrag bis auf die Namen nichts geändert werden muss, ist doch alles i.O.
Ein "neuer" Vertrag sähe ja auch nicht anders aus.

Natürlich wird außer den Namen noch was geändert, nämlich die Laufzeit.
Aber dass BEIDES in EINEM Schritt sinnvoll und juristisch möglich ist, ist längst klar. Schon rein praktisch macht dieses Vorgehen Sinn, weil dann die JG nur EINMAL entscheiden muss.
Auch dass das Hauptproblem im #1 in der kurzen Zeit bis zum Ende des Pachtvertages besteht, wurde bereits mehrfach angesprochen. Aber dazu hat der TS schlicht gar nix gesagt, es kann ja sein, dass die Versammlung mittlerweile längst war und eine Entscheidung getroffen wurde.
 
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Ist das in Niedersachsen noch bei den 9bzw. 12 Jahren?
Hierzulande generell 10 Jahre.
 
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.... betroffenen Revier läuft zum 31.03.24 der Pachtvertrag aus.
Ursprünglich hatte das Revier 3 Pächter A,B und C.
B ist bereits vor 5 Jahren aus dem laufenden Vertrag ausgeschieden, C möchte nun altersbedingt ausscheiden.
"Anwärter" D und E sind sich mit Altpächter A einig geworden und möchten in Zukunft das Revier gemeinsam pachten. ...
... bei meinem Ausstieg und Einstieg meines Schwagers wurde der Pachtvertrag bereits ein
Jahr vorher verlängert mit der Formulierung 'Verlängerung und Neuverpachtung'.
Ich bin nach 4 Perioden raus und mein Schwager ist als Partner meines Bruders eingestiegen.

Nur mal laut angedacht :cool:
 
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Nochmal für Anfänger :

Ein Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter die Jagdausübung auf einem bestimmten Jagdrevier zu gestatten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, dem Verpächter einen Pachtzins zu entrichten.

Formvorschriften
Der Jagdpachtvertrag bedarf gemäß § 11 Abs. 3 BJagdG der Schriftform. Das bedeutet, dass der Vertrag schriftlich aufgesetzt und von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine elektronische Form ist nicht ausreichend.

Inhalt des Jagdpachtvertrags

Ein Jagdpachtvertrag sollte folgende wesentliche Elemente enthalten:
  • Bezeichnung der Vertragsparteien (Verpächter und Pächter)
  • Angaben zum Jagdrevier (Lage, Größe, Grenzen)
  • Pachtdauer und Beginn der Pachtzeit
  • Pachtzins (Höhe und Fälligkeit)
  • Regelungen zur Jagdausübung (z.B. Abschusspläne, Wildschadensregulierung, Wildbretverwertung)
  • Regelungen zu Nebenpflichten (z.B. Hege, Revierpflege, Haftung für Jagdschäden)
  • Regelungen zur Vertragsbeendigung (Kündigung, Rückgabe des Jagdreviers)


In NDS ist die Jagdgenossenschaft Körperschaft ders öffentlichen Rechts und unterliegt der Komunalaufsicht ! Beduetet : Jagdpachtverträge müssen von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden. Der Abschluss einen Jagdpachtvetretrages ist demzuvolge ein Akt des Verwaltungsrechtes.

Da zählt :

Wer
Wann
Was
Wo

Da die Schriftform nach §11 Abs 3 BJagdG vorgeschrieben ist; bestehen hier sehr restrektive vorgaben: nicht nur Was; sondern auch mit Wer und Wie wird Wann der Vertrag geschlossen ! Ändert sich ein Passus; ist der Vertrag nichtig und ein neuer Rechtsungültig.

Alleine die Einfache Verlängerung ist schon ohne Neuabschluss Riskant; werden aber auch Parteien geändert oder die Größe ist ein Neuer Vertrag zwingend Vorgeschrieben.

Trotz Prüfung durch die UJB und Genehmigung kann der Vertrag angefochten werden und hat keine Rechtskraft.

Selber Miterleben durfte ich das bei einem Neuabschluss sich ein Teilnehmer des Geschäftsführenden Vorstandes weigerte den Pachtvertrag zu Unterschreiben. Trotz Vorlage des Protokolles zum Beschluss das die MV der JG mit Doppelter Mehrheit ( Flächen und Anwesende ) der Verpachtung und Vertrag zustimmt war der Vertrag Nichtig. Die UJB-Behörde drohte wen die Schriftformerfordernis ( hier Unterzeichnung des Gesamten Geschäftsführenden Vorstandes) nicht eingehalten wird; die Geschäftsführung des Vorstandes auszusetzen und die JG unter Zwangsverwaltung des Gemeindedirekor zu stellen; natürlich alles Gebührenpflichtig ! Erst durch Einberufung einer Ausserordentlichen MV und Absetzung und Neubesetzung des Renitenten Mitgliedes des Vorstandes war die Geschäftstüchtigkeit des Vorstanbdes wieder Hergestellt und der neue Pachtvertrag 2 Tage vor Pachtbeginn Rechtsgültig !


Also ; die Grenzen bezüglich Rechtsfoprmen von Jagdpachtverträgen sind sehr eng gesetzt; und da ist Keinerlei Spielraum für Eigene Interpretation in der Rechtsformerfodernis !

Wer andere Meinung ist dar gerne Tante Googel nach " Gerichtesentscheide Anfechtung von Jagdpachtverträge " als Suchbegriff durchforsten.

Das Ergebnis ist : werden Elementare Bestandterile eines Jagdpachtvertrages wie Parteien; Größe; Zuschnitt.. Verändert; ist ein neuer; den Rechtsformerfordernissen Entsprechender Pachtervertrag nötig.
 
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Aha. :rolleyes:

Was ist eine Verlängerung mit zum Teil neuen Namen anderes?
Eine Fortschreibung eines bestehenden Vertrags mit teilweise neuen Partnern.
Wenn Verpächter und Pächter sich einig sind? So what?
 
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es gibt keine Verlängerung, ist doch einfach, auch wenn Ihr das nicht begreifen wollt. Es wird einen neuen Pachtvertrag geben, mit wem auch immer als Pächter. dieser sollte eigentlich längst bei der UJB angezeigt sein, sonst ist ab 01.04.2024 kein JAB vorhanden, der ggf. Unfallwild erlösen kann.
Außerdem findet, bei uns, jährlich eine Versammlung der JG statt, Kaffee und Kuchen bezahlen wir Pächter, ich kann mir kaum vorstellen, dass es in anderen Jagdgenossenschaften anders ist.
 
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Fex

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Doch, ist hier in der Region nicht üblich. Die Geschäfte wickelt der Kämmerer der Kommune ab, der ist hier in der Regel der Vorstand der JG.

Du hast natürlich recht mit den Begrifflichkeiten, eine Verlängerung gibt es vertragstechnisch nicht, es ist immer ein neuer Vertrag, dann eben mit den bisherigen Pächtern zu bisherigen Konditionen …
 
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hier sind die Jagdgenossen, mehrheitlich, Landwirte, im Vorstand sind auch immer Landwirte, ein Vertreter der Gemeinde, die auch Jagdgenosse ist, führt das Protokoll.
 

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