Der Notwehrparagraph schreibt keine konkreten Werkzeuge zur Durchführung einer Notwehrhandlung vor:
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
Der Jagdschein berechtigt zum Erwerb und, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Führen von Schußwaffen.
Das Eine hat mit dem Anderen erstmal nichts zu tun.
Wenn jemand in einer Notwehrsituation zur Schußwaffe greift, setzen sich die Räder der Justiz in Bewegung. Dabei wird geklärt ob Notwehr gerechtfertigt, oder nicht. Aber auch ob Verstöße gegen das Waffengesetz etc. pp. vorliegen. Das wird dann im Falle des Falles sicher für alle Beteiligten unschön, egal wie der Ausgang des Verfahrens letztendlich ist...
Es könnte ein Jäger in gerechtfertigter Notwehr einen Angreifer erschießen (für diese Tat also straffrei bleiben) und trotzdem für einen Verstoß gegen das Waffengesetz bei Aufbewahrung oder Führen der Waffe in dieser Situation bestraft werden, vermutlich mit Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Gruß & WH
ANS