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Rechtsgutachten: Entwurf zum Landesjagdgesetz teilweise verfassungswidrig |
Gutachten attestiert gravierendes Ausmaß an Unkenntnis von Inhalt und Funktion zentraler Regelungsvorgaben geltenden Rechts. |
(Michendorf, 12. April 2022) Der von Minister Vogel (Bündnis90/Die Grünen) vorgelegte Entwurf eines Jagdgesetzes für das Land Brandenburg erweist sich im vorliegenden Rechtsgutachten als nicht praxistauglich, in sich widersprüchlich und verfassungsrechtlich problematisch. Das vorgelegte Papier lässt jeglichen juristischen und gesetzgeberischen Sachverstand vermissen. Den Entwurfsverfassern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gelingt es nicht, dem bisherigen Regelungsmodell mit seiner großflächigen Wildbewirtschaftung ein eigenes, praxistaugliches Konzept entgegenzusetzen. „Die Zersplitterung der Jagdausübung ist in seiner Größenfestlegung willkürlich und birgt ein massives Konflikt- und Störungspotenzial in sich. Zudem wird der Wilderei Vorschub geleistet“, sagt Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Zusätzlich setzt der vorliegende Entwurf die tierschutzrechtlichen Standards deutlich herab und verstößt gegen internationale Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere. Als verfassungswidrig ist die Aneignungs- und Beseitigungspflicht anzusehen, insbesondere für Unfallwild. Ebenso die Neugestaltung der Regelung zur Jagdabgabe, mit denen Jagdscheininhaber in die Finanzierungsverantwortung für Aufgaben genommen werden sollen, für die sie keine objektive Aufgabennähe und Finanzierungsverantwortung haben ist verfassungswidrig. „Der Referentenentwurf des MLUK verdient diesen Begriff nicht. Die vollständige Zurücknahme des Entwurfs ist aus praktischen und juristischen Gründen unumgänglich“, sagt Dr. Dirk-Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg. Der vorliegende Referentenentwurf des MLUK beinhaltet massive ökonomische, ökologische sowie tierschutzrechtliche Nachteile und ist in Teilen verfassungswidrig. Der Verfasser des Rechtsgutachtens, Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein empfiehlt, den Entwurf vollständig zurückzunehmen. |
Vermutlich sind "die Dilettanten" des Entwurfs gemeint...Wer sind „die“?
Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.Vermutlich sind "die Dilettanten" des Entwurfs gemeint...
Wenn das, wie Du kommentiert hast, eines der kleinen Themen ist:
Die als neue Reformidee propagierte Zersplitterung der Jagdausübung unter gleichzeitiger
Beibehaltung öffentlich-rechtlicher Jagdgenossenschaften bleibt in sich wider-
sprüchlich und in seinen Größenfestlegungen willkürlich. Sie birgt neben dem zu
erwartenden immensen bürokratischen Aufwand ein massives Konflikt- und Stö-
rungspotential für die Akteure „vor Ort“ in sich, das einer geordneten, effektiven
und vor allem den Sicherheitsinteressen der Menschen genügenden Jagdaus-
übung diametral entgegensteht.
Das kann so nicht funktionieren!
Der Herr Prof. meinte, dass der Entwurf in Teilen verfassungswidrig sei. Im zitierten Rechtsumfang wäre ich mir in der Rechtsfolge auch nicht sicher...dazu besteht Brandenburg sicherlich nicht nur aus forstwirtschaftlich (1/3?) genutzten Flächen, die ein derart forstlastiges Jagdgesetz rechtfertigen würde.Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.
Da Jagd ein Eigentumsrecht ist und keine vom Jagdpächter gewährte Gnade ist das grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Ob 10ha die richtige Größe sind oder 25ha, darüber kann man sicher diskutieren, 150ha sind jedenfalls viel zu groß.
Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.
Da Jagd ein Eigentumsrecht ist und keine vom Jagdpächter gewährte Gnade ist das grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Ob 10ha die richtige Größe sind oder 25ha, darüber kann man sicher diskutieren, 150ha sind jedenfalls viel zu groß.
Wer sind „die“?
Guckt man sich die Klickzahlen an, dann bleibt festzustellen, die Kampagne läuft noch nicht rundBeitrag 2 & 3 sind recht ordentlich. Beitrag 1 von Frau Bastgen mit dem angeblichen ÖJV-Jäger, der Rehwild mit Rohverstopfungsmittel(?) behandeln möchte, ist RT Niveau.