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Rechtsgutachten: Entwurf zum Landesjagdgesetz teilweise verfassungswidrig 🤭

Gutachten attestiert gravierendes Ausmaß an Unkenntnis von Inhalt und Funktion zentraler Regelungsvorgaben geltenden Rechts.
(Michendorf, 12. April 2022) Der von Minister Vogel (Bündnis90/Die Grünen) vorgelegte Entwurf eines Jagdgesetzes für das Land Brandenburg erweist sich im vorliegenden Rechtsgutachten als nicht praxistauglich, in sich widersprüchlich und verfassungsrechtlich problematisch. Das vorgelegte Papier lässt jeglichen juristischen und gesetzgeberischen Sachverstand vermissen.
Den Entwurfsverfassern des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gelingt es nicht, dem bisherigen Regelungsmodell mit seiner großflächigen Wildbewirtschaftung ein eigenes, praxistaugliches Konzept entgegenzusetzen. „Die Zersplitterung der Jagdausübung ist in seiner Größenfestlegung willkürlich und birgt ein massives Konflikt- und Störungspotenzial in sich. Zudem wird der Wilderei Vorschub geleistet“, sagt Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Zusätzlich setzt der vorliegende Entwurf die tierschutzrechtlichen Standards deutlich herab und verstößt gegen internationale Übereinkommen zum Schutz wildlebender Tiere. Als verfassungswidrig ist die Aneignungs- und Beseitigungspflicht anzusehen, insbesondere für Unfallwild. Ebenso die Neugestaltung der Regelung zur Jagdabgabe, mit denen Jagdscheininhaber in die Finanzierungsverantwortung für Aufgaben genommen werden sollen, für die sie keine objektive Aufgabennähe und Finanzierungsverantwortung haben ist verfassungswidrig. „Der Referentenentwurf des MLUK verdient diesen Begriff nicht. Die vollständige Zurücknahme des Entwurfs ist aus praktischen und juristischen Gründen unumgänglich“, sagt Dr. Dirk-Henner Wellershoff, Präsident des Landesjagdverbandes Brandenburg.
Der vorliegende Referentenentwurf des MLUK beinhaltet massive ökonomische, ökologische sowie tierschutzrechtliche Nachteile und ist in Teilen verfassungswidrig. Der Verfasser des Rechtsgutachtens, Univ.-Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein empfiehlt, den Entwurf vollständig zurückzunehmen.
 
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Na, ja. Der Professor hat sich bis auf zwei kleine Themen ausschließlich jagdpolitisch eingelassen. Davon, dass das gesamte Gesetz verfassungswidrig wäre, steht nichts in dem knappen Text.
Ob die Aneigungs- und Beseitigungspflicht von Unfallwild und die geplante Verwendung der Jagdabgabe verfassungswidrig wäre, wird die obligatorische Verfassungsprüfung sicher herausarbeiten. Bzgl. Unfallwild halte ich das auch für zu weitgehend, die Jagdabgabe muss den Interessen derjenigen dienen, die sie entrichten. Ob das im Entwurf überspannt wurde, weiß ich nicht.
 
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Wer sind „die“?
Vermutlich sind "die Dilettanten" des Entwurfs gemeint...

Wenn das, wie Du kommentiert hast, eines der kleinen Themen ist:
Die als neue Reformidee propagierte Zersplitterung der Jagdausübung unter gleichzeitiger
Beibehaltung öffentlich-rechtlicher Jagdgenossenschaften bleibt in sich wider-
sprüchlich und in seinen Größenfestlegungen willkürlich. Sie birgt neben dem zu
erwartenden immensen bürokratischen Aufwand ein massives Konflikt- und Stö-
rungspotential für die Akteure „vor Ort“ in sich, das einer geordneten, effektiven
und vor allem den Sicherheitsinteressen der Menschen genügenden Jagdaus-
übung diametral entgegensteht.


Das kann so nicht funktionieren!
 
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Gut, kann man ja einführen, dass… nur aus 25m hohen Kanzeln, max. 40m weit geschossen werden darf. Damit Sicherheit herrscht, außerdem müssen die in den Wald einfahrenden Fahrzeuge eine gelb blinkende Rundumleuchte und Warntonanlage einschalten.
 
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Vermutlich sind "die Dilettanten" des Entwurfs gemeint...

Wenn das, wie Du kommentiert hast, eines der kleinen Themen ist:
Die als neue Reformidee propagierte Zersplitterung der Jagdausübung unter gleichzeitiger
Beibehaltung öffentlich-rechtlicher Jagdgenossenschaften bleibt in sich wider-
sprüchlich und in seinen Größenfestlegungen willkürlich. Sie birgt neben dem zu
erwartenden immensen bürokratischen Aufwand ein massives Konflikt- und Stö-
rungspotential für die Akteure „vor Ort“ in sich, das einer geordneten, effektiven
und vor allem den Sicherheitsinteressen der Menschen genügenden Jagdaus-
übung diametral entgegensteht.


Das kann so nicht funktionieren!
Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.
Da Jagd ein Eigentumsrecht ist und keine vom Jagdpächter gewährte Gnade ist das grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Ob 10ha die richtige Größe sind oder 25ha, darüber kann man sicher diskutieren, 150ha sind jedenfalls viel zu groß.
 
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Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.
Da Jagd ein Eigentumsrecht ist und keine vom Jagdpächter gewährte Gnade ist das grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Ob 10ha die richtige Größe sind oder 25ha, darüber kann man sicher diskutieren, 150ha sind jedenfalls viel zu groß.
Der Herr Prof. meinte, dass der Entwurf in Teilen verfassungswidrig sei. Im zitierten Rechtsumfang wäre ich mir in der Rechtsfolge auch nicht sicher...dazu besteht Brandenburg sicherlich nicht nur aus forstwirtschaftlich (1/3?) genutzten Flächen, die ein derart forstlastiges Jagdgesetz rechtfertigen würde.

Ohne das aktuelle LJG von BB zu kennen, bestände die Möglichkeit, dass die Jagdgenossen/Grundeigentümer die Abschussvorgaben im Einvernehmen mit den JABs festsetzen müssen/können. So ist das bei uns geregelt, da braucht es keine Zersplitterung in Kleinstjagdbezirke, die in vielerlei Hinsicht "unpraktikabel" wären, ganz abgesehen von einem immensen Verwaltungsaufwand.

Dass sich ein etablierter Baumbestand/Wald sich natürlich verjüngen sollte leuchtet ein. Ein "künstlicher" Waldumbau, wenn er denn so wichtig ist, wie sooft proklamiert, sollte eben mit einem Zaun geschützt werden. Meine "unmassgebliche" Meinung.
 
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Es sind aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern jagdpraktische. Aus meiner Sicht werden diese aber überbetont, auf landwirtschaftlichen Großschlägen sowieso und im Wald allermeisten dann, wenn so gejagt wird, dass sich der Wald ohne Zaun natürlich oder künstlich verjüngen kann. Wo das nicht so ist, ist eine Absenkung der Mindestfläche ein sehr wirkungsvoller Motivationsfaktor für JAB, die nicht jagen wollen und/oder können.
Da Jagd ein Eigentumsrecht ist und keine vom Jagdpächter gewährte Gnade ist das grundsätzlich ein richtiger Ansatz. Ob 10ha die richtige Größe sind oder 25ha, darüber kann man sicher diskutieren, 150ha sind jedenfalls viel zu groß.

Manchmal weis ich nicht, ob Du das, was Du schreibst selber glaubst oder es nur Phrasen sind…

Dieses „Natürlich“ Verjüngen… bedeutet doch in unnatürlicher Weise, sprich ohne Wildeinfluss! Wie groß ist denn die max. Baumdichte, nicht in vielen Fällen überschritten?!

150Ha sind zu groß für was!? (Dass ein einzelner alles Wild darin abschießt innerhalb von einem Jahr!?)

Die vielen 10Ha Waldbauern kümmern sich dann nur um ihre 2 Rehe!? Oder sollen die auch SW kurzhalten, damit die Feldbauern nicht jammern…

Im übrigen haben die Waldbesitzer ihr Jagdrecht verpachtet, schon vergessen!? Pachtzins haben sie auch schon dafür bekommen.
 
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Ich mag jetzt einfach mal dieses Thema mit der Waldverträglichkeit wirklich durchdiskutieren, weil mich das einfach interessiert und ich verstehe mich selber in dem Bereich als offen für Überzeugungsarbeit. Soviel zur Vorüberlegung, bitte korrigieren, wenn ich grob daneben schnitze:

Die Schalenwildbestände sind nicht zählbar, sondern nur schätzbar. Die Wilddichte, speziell die waldverträgliche Wilddichte, wird am Verbiss festgemacht. Dieser wird durch ein Vegetations- oder Verbissgutachten meist im Dreijahresturnus erhoben.
Meine Überlegung:
Allein vom Verbiss auf die tatsächliche WildDICHTE zu schließen, die ja logischerweise ausschlaggebend für ein jagdliches Eingreifen wäre, finde ich mit meinem laienhaften ökologischen Verständnis etwas einseitig, weil ja letztendlich durch das Verbissgutachten nur dokumentiert ist, dass offensichtlich zu viel verbissen wird und nicht, dass der Besatz zwangsläufig zu hoch ist. Es sind ja durchaus auch andere Faktoren als ein tatsächlich überhöhter Wildbestand dafür denkbar, dass sich Wild eventuell mehr und länger im Wald aufhält... Stichwort: Freizeit- und Erholungsdruck, freilaufende Hunde, fehlende Raine, Umstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Fehlen von Wildwiesen/-äckern, HITZE...

Kann man den Gedankengang irgendwie nachvollziehen oder bin ich völlig behämmert?
 
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Beitrag 2 & 3 sind recht ordentlich. Beitrag 1 von Frau Bastgen mit dem angeblichen ÖJV-Jäger, der Rehwild mit Rohverstopfungsmittel(?) behandeln möchte, ist RT Niveau.
Guckt man sich die Klickzahlen an, dann bleibt festzustellen, die Kampagne läuft noch nicht rund
 

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