Kurzwaffe mit Voreintrag führen?

Registriert
22 Jul 2016
Beiträge
561
Und von wem?
Soll er sich selber, als Eigentümer und Besitzer der KW einen Leihschein ausstellen?
Das würde funktionieren, aber nur wenn bereits eine Waffe mir gleichem Kaliber in der WBK eingetragen ist (vermutlich reicht da auch der Voreintrag aber das würde ich abklären) ;)


Einfachster Weg wäre Seinen Sachbearbeiter zu Fragen ob es OK ist die KW schon im Revier zu führen und als Grund z.B. angehende Sauen und paarmal knapp gewesen bei Nachsuche.

Im Fall einer Beschwerde entscheider Dein Amt über Deine Zuverlässigkeit, alle anderen Parteien können das nur zur Anzeige bringen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
26 Sep 2019
Beiträge
912
Leicht anders Thema, aber: Meine letzte Langwaffe ist auch noch nicht in der WBK. Das Amt kommt einfach nicht hinterher.

Meine Meldung war in der Frist aber die Sabine rief an und meinte, im Stapel liege ich ganz unten.

Ich habe von ihr das ok, die Waffe zu führen, soll heißen eine OWI blockt sie ab. Ich solle nur auf dem Stand aufpassen, da Standbetreiber laut ihrer Aussage wohl teilweise auf WBK Eintrag bestehen.

Warum sie in den 10 Minuten, wo sie mir das erklärt hat, nicht den Eintrag in die WBK gemacht hat, verstehe ich allerdings auch nicht. 🤷‍♂️☺️

Aber da sie bei uns alle recht nett sind, was will ich mich beschweren?

Von daher auch mein Rat: wenn du sie unbedingt mitnehmen willst, frag einfach nach.
 
Registriert
22 Sep 2012
Beiträge
394
Bist ja bisher auch ohne KW rum gelaufen und jetzt kommt es auf ein paar Tage an?
Aber mach ruhig und lass Dich am besten erwischen, dann gibt es bestimmt ein Urteil das Klarheit für alle bringt… 😈
Du bist ja ein ganz Schlauer😉, es war eine rein hypothetische Frage, aber man kann nicht mal ne simple Frage stellen ohne eine blöde Antwort zu bekommen.
 
Registriert
23 Mai 2009
Beiträge
5.973
Ich habe ein vergleichbares? "Problem", für das ich keinen eigenen Faden aufmachen möchte, hier geht es um Munition:
Einige sagen doch, man darf nur Munition (wieder)-laden, für die man eine eigene Waffe eingetragen bekommen hat.
Nun hatte ich in grauer Vorzeit aus "Altbesitz" einen schnuckeligen kleinen Webley Mark IV - Revolver in 38 S&W mit 3"-Lauf* eingetragen bekommen, den Munitionserwerb natürlich nicht.
Aber von mir geladene Munition besitze ich - die Waffe ist ja eingetragen.
Ich bin der Meinung, dass ich das für die auf mich eingetragene Waffe darf.

*Die Waffe hat auf dem Lauf eine Gravur: Holland & Holland, New Bond Street.
Kann man da anfragen, an wen die Waffe damals verkauft wurde?
Kreti und Pleti werden es ja wohl nicht gewesen sein.
 
Registriert
22 Sep 2012
Beiträge
394
Liegt die letzte Waffeneintragung mehr als 6 Monate zurück, wird durch Rückfrage in Berlin eine Überprüfung des Erwerbers gestartet. Das dauert ein paar Tage. In diesen Fällen gibt's kein " mal eben eintragen ".

@TS

Wohin geht's denn zur Jagd, das Du es auf einmal soooo eilig hast ?

Ich habs nicht eilig😆, es kam nur letztens in geselliger Runde das Thema auf, ob ein Voreintrag genügt, um eine Kurzwaffe oder auch einen Schalldämpfe zu führen.

Es wusste auch niemand der alten Hasen genau bescheid.

Nochmal, es war nur eine Frage.

Mich betrifft es nicht, da ich bereits 2 Kurzwaffen vollständig eingetragen habe.
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.093
Ich habe ein vergleichbares? "Problem", für das ich keinen eigenen Faden aufmachen möchte, hier geht es um Munition:
Einige sagen doch, man darf nur Munition (wieder)-laden, für die man eine eigene Waffe eingetragen bekommen hat.
Das muss aber explizit in deinem Erlaubnisschein nach §27 Spreng eingetragen sein. wenn nicht, dann kannst du laden was und (fast) für wen du willst.
 
Registriert
24 Jun 2017
Beiträge
4.702
Es wusste auch niemand der alten Hasen genau bescheid.

Ich kenne viele "alte Hasen", von denen die meisten leider ewig Gestrige sind. Ich lasse sie laufen, zu diskutieren bringt nichts. Sie holen dich auf ihr Niveau und schlagen dich dann mit Erfahrung. Man kennt seine Pappenheimer.

Ich habe mal eine Langwaffe gekauft. Leider war diese zur Fahndung ausgeschrieben, so das der Eintrag ca. zwei Monate dauerte. Schneller ging nicht.
 
Registriert
10 Apr 2016
Beiträge
3.996
WBK ist nur gültig im original, selbst eine beglaubigte Kopie zählt da nicht, da diese nur den Zustand zum Zeitpunkt der Beglaubigung darstellt.
ist genau so wie ich es geschrieben habe mit der zuständigen Kreispolizeibehörde abgesprochen und wird auch so gehandhabt. Im Fall einer Kontrolle kurze Dienstwege da Behörde und Polizei ihre Dienststellen Tür an Tür haben. Sollte jemand natürlich von NRW mit KW und WBK Kopie nach Bayern zur Jagd fahren mag das im Fall einer Kontrolle Schreibkram geben. Letztendlich bleibt es aber maximal ne Owie.

Am besten ist es natürlich immer alle Waffen solange beim Händler zu lassen bis alle Papiere fertig sind. Könnte ja auch sein, das bei einer Aufbewahrungskontrolle die Waffe im Schrank liegt und die WBK nicht vorhanden ist..... (Ironie)

Auch die WBK zeigt dir nur den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung / Eintragung.
 
Registriert
6 Apr 2015
Beiträge
503
ist hier denn jemals jemand drangekommen, weil er/sie bei der Jagd eine Waffe geführt hatte, kontrolliert wurde und just die zugehörige WBK nicht da hatte, weil sie zwecks Bearbeitung beim Amt lag? Also wirklich drangekommen?? Mehr als etwas Nacharbeiten oder ggf nachträgliches Vorzeigen bei der Polizei wirds wohl nicht gewesen sein

Unsere Ordnungshüter waren bisher alleine mit dem Blick auf Ausweis und Jagdschein zufrieden. Weder WBK noch Waffen haben die wirklich interessiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
1 Sep 2023
Beiträge
38
Also bei den Waffen, die ich neulich gekauft habe, habe ich beim Kauf den Papierkram für die Eintragung dabei (ich glaube, der Wisch hieß Waffenbrief). Mit der Flinte und der Kurzwaffe (Voreintrag lag vor) war ich vor erfolgter Eintragung auf dem Schießstand. Ich verstehe das Problem nicht, ein Voreintrag liegt vor, beim Kauf erhalte ich die notwendigen Papiere, der Termin mit der Behörde ist vereinbart. Die Waffe wurde rechtmäßig überlassen, wo ist geregelt, dass man eine rechtmäßig überlassene Waffe nicht führen darf, solange diese nicht in irgendeiner WBK eingetragen ist?

Folgendes Szenario: Ein Jäger ("Leihgeber") kauf eine Kurzwaffe legal mit Voreintrag. Einen Tag später verleiht er diese Kurzwaffe mit Leihschein an einen anderen Jäger, bevor die KW in der WBK des Leihgebers eingetragen ist. Welches Vergehen begeht der Leihnehmer beim Führen der Waffe? Und welches der Leihgeber?
 
Zuletzt bearbeitet:

WP

Registriert
14 Okt 2010
Beiträge
776
Ich habe ein vergleichbares? "Problem", für das ich keinen eigenen Faden aufmachen möchte, hier geht es um Munition:
Einige sagen doch, man darf nur Munition (wieder)-laden, für die man eine eigene Waffe eingetragen bekommen hat.
Nun hatte ich in grauer Vorzeit aus "Altbesitz" einen schnuckeligen kleinen Webley Mark IV - Revolver in 38 S&W mit 3"-Lauf* eingetragen bekommen, den Munitionserwerb natürlich nicht.
Aber von mir geladene Munition besitze ich - die Waffe ist ja eingetragen.
Ich bin der Meinung, dass ich das für die auf mich eingetragene Waffe darf.

*Die Waffe hat auf dem Lauf eine Gravur: Holland & Holland, New Bond Street.
Kann man da anfragen, an wen die Waffe damals verkauft wurde?
Kreti und Pleti werden es ja wohl nicht gewesen sein.
...Du hast doch sicher den Besitz von Lang-und Kurzwaffenmunition bis zum Stichtag 31.08.2003 ordnungsgemäß dem Amt gemeldet....
 
Registriert
22 Jan 2016
Beiträge
2.251
ist genau so wie ich es geschrieben habe mit der zuständigen Kreispolizeibehörde abgesprochen und wird auch so gehandhabt. Im Fall einer Kontrolle kurze Dienstwege da Behörde und Polizei ihre Dienststellen Tür an Tür haben. Sollte jemand natürlich von NRW mit KW und WBK Kopie nach Bayern zur Jagd fahren mag das im Fall einer Kontrolle Schreibkram geben. Letztendlich bleibt es aber maximal ne Owie.

Am besten ist es natürlich immer alle Waffen solange beim Händler zu lassen bis alle Papiere fertig sind. Könnte ja auch sein, das bei einer Aufbewahrungskontrolle die Waffe im Schrank liegt und die WBK nicht vorhanden ist..... (Ironie)

Auch die WBK zeigt dir nur den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung / Eintragung.
So wird es gehandhabt , auch bei meiner Behörde.
Ist rechtlich einfach noch nicht geregelt.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
89
Zurzeit aktive Gäste
522
Besucher gesamt
611
Oben