Waffenaufbewahrung

Habt Ihr die Aufbewahrung angemeldet?

  • Nein, habe ich nicht.

    Stimmen: 13 11,2%
  • Ja, habe ich vor dem 6.7.17.

    Stimmen: 96 82,8%
  • Ja, habe ich am oder nach dem 6.7.17.

    Stimmen: 7 6,0%

  • Umfrageteilnehmer
    116
A

anonym

Guest
man habt Ihre Probleme.
ich hab schon lange auf 1 umgestellt für Alles, Waffen kurz lang und Muni.

Wer aber A/B hat und das irgendwann vor dem Stichtag seiner Behörde mitgeteilt hat, hat darüber einen Nachweis. Den Wisch pappt man an die Innenseite des Tressors und geht eine gute Zigarre rauchen. Das wars. Keine weitere Aktion. Kommt dann einer gucken, darf er sich den Wisch angucken - fertig
dorn
 
Registriert
2 Okt 2015
Beiträge
1.259

Falsch. Die Bringschuld gilt nur für den Nachweis einer grundsätzlichen, gesetzeskonformen Aufbewahrung. Wenn ich mir z.B. einen zusätzlichen A-Schrank mit Zahlenschloss ins Haus stelle, um nicht den recht vollen Einser mit dem sicher weggelegten Schlüssel aufmachen zu müssen, wenn ich nächtens müde vom Ansitz nach Hause komme, hat das die Behörde nicht zu interessieren gehabt.

Im übrigen dürfte es auch rechtssystematisch höchst problematisch sein, wenn jetzt Behörden die Weiternutzung verweigern, wenn man erst nach dem 7. gemeldet hat. Es kann nämlich nicht angehen, dass ein Gesetz mit seinem Inkrafttreten Sachverhalte schaffen würde, die man nur vorher - ohne das sie erforderlich gewesen wären - hätte erfüllen können, nämlich hier durch eine Meldung der Tatbestandserfüllung aus dem neuen § 36.
 
Registriert
24 Dez 2014
Beiträge
517
Reicht eine Rechnung die Typ und Zeitpunkt der Leistungserbringung beinhaltet nicht für den Nachweis der Anschaffung vor einem bestimmten Datum?
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
2 Okt 2015
Beiträge
1.259
Reicht eine Rechnung die Typ und Zeitpunkt der Leistungserbringung beinhaltet nicht für den Nachweis der Anschaffung vor einem bestimmten Datum?

Doch. Wenn sie auf dich ausgestellt ist. Dann brauchts nur noch den Nachweis der Benutzung. Manchmal ist der sogar konkludent zu führen.
 
Registriert
13 Jul 2004
Beiträge
2.163
Wir mussten auch ,glaube vor 10 Jahren, Bilder ( Typenschild, offener Schrank mit Waffen) und Rechnungen schicken. Ging alles per mail raus. Kontrolle war bei mir noch nicht, weiß aber das die Behörde kontrolliert und immer wieder was zu beanstanden hat.
Grüße Günter
 
Registriert
22 Apr 2011
Beiträge
776
Falsch. Die Bringschuld gilt nur für den Nachweis einer grundsätzlichen, gesetzeskonformen Aufbewahrung. Wenn ich mir z.B. einen zusätzlichen A-Schrank mit Zahlenschloss ins Haus stelle, um nicht den recht vollen Einser mit dem sicher weggelegten Schlüssel aufmachen zu müssen, wenn ich nächtens müde vom Ansitz nach Hause komme, hat das die Behörde nicht zu interessieren gehabt.

Du hast den §36 (3) ganz offensichtlich zwar gelesen, aber leider nicht verstanden. Im Übrigen kannst Du das halten wie ein Dachdecker, mir ist das vollkommen egal, weil bei mir zu 100% der Bestandsschutz greift. Ohne Diskussion mit der Behörde oder einem Gericht.
 
Registriert
4 Jul 2012
Beiträge
3.581
Als Laie und Betroffener teile die Auffassung von @Kölsch und sehe in der Debatte über Hol- und Bringschuld allenfalls theoretische Relevanz.

Die Bußgeldvorschrift des §53 (1) WaffG sieht vor:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] einer vollziehbaren Anordnung nach […] §36 Abs. 3 Satz 1 […] zuwiderhandelt.

In meiner weitreichenden Unbedarftheit gehe ich demnach davon aus, dass dort, wo keine solche Anordnung vorliegt, auch kein rechtswidriges Verhalten vorliegt.

Da zur vorgenannten Unbedarftheit nun leider auch noch ein wenig Naivität dazukommt, wähne ich mich in meinem Tun bisher rechtssicher.

Ich mag aber nicht ausschließen, dass ich das nicht voll durchleuchtet habe und bin für jede schlüssige Gegenargumentation dankbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
22 Apr 2011
Beiträge
776
36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.
https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/1/
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Die Bußgeldvorschrift des §53 (1) WaffG sieht vor:

Vorsicht! Nur weil etwas nicht strafbewehrt ist, ist es nicht gleichzeitig erlaubt. ;-)

Die Frage ist, wie "die getroffenen Maßnahmen" im §36 (3) ausgelegt wird: im Sinne von "alle getroffenen Maßnahmen", in diese Richtung geht @Hochsitzcolas Beitrag oben, oder im Sinne von "die getroffenen hinreichenden Maßnahmen", in diese Richtung geht der Beitrag von @Kölsch wenn ich mich nicht irre. Da gibt es Interpretationsspielraum,der auch von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausgelegt und genutzt wird (ja, ich weiss, da gibt es auch Leute die meinen dieser Spielraum sei <NULL> :roll: ) und wenn wir Pech haben klagt das irgendwer irgendwo wegen persönlicher Zwistigkeiten mit einem SB berechtigt oder unberechtigt bis zum BVerwG durch und da landet das in dem bekannten, allseits wegen seiner Bürgerfreundlichkeit und waffenbezogenen Fachkompetenz höchst geschätzten Senat, der schon das mit der getrennten Aufbewahrung und den SLBs so überzeugend "geklärt" hat. :evil:

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
4 Jul 2012
Beiträge
3.581
Vorsicht! Nur weil etwas nicht strafbewehrt ist, ist es nicht gleichzeitig erlaubt. ;-)
Hallo Joe, das klingt jetzt ein bisschen nach Frauenlogik :oops:. Aber ich erkenne das "Dilemma", das entstehen kann, wenn man eins draus machen will.

Trotzdem bleibt jetzt erst mal fraglich, inwieweit das für die Praxis relevant sein kann, nachdem nicht mal eine Owi vorliegt.
 
Registriert
2 Okt 2015
Beiträge
1.259
Du hast den §36 (3) ganz offensichtlich zwar gelesen, aber leider nicht verstanden. Im Übrigen kannst Du das halten wie ein Dachdecker, mir ist das vollkommen egal, weil bei mir zu 100% der Bestandsschutz greift. Ohne Diskussion mit der Behörde oder einem Gericht.

Dafür hast du nicht verstanden, was ich geschrieben habe. Das Zitat von dir der WaffVwV beweist das, die für die hier diskutierte Variante völlig bedeutungslos ist.

Siehst fast so aus als ob du Hobbyjurist wärst. Weil meine Aufbewahrung auch 100% bestandssicher ist, geht es mir ebenfalls völlig am A... vorbei.
Aber es gibt halt Leute, denen man gegen die fallweise Willkür der Behörden helfen will.
 
Registriert
22 Apr 2011
Beiträge
776
Aha...

Letzter Versuch (in mundgerecht zitiertem Format, quasi leichter Sprache):

36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung ... nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers ..., da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht.
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.091
Aha...

Letzter Versuch (in mundgerecht zitiertem Format, quasi leichter Sprache):

Lassen wir mal aussen vor, was bis 26.03 2008 im § gestanden hat (Kölsch hat recht, seit diesem Datum "Bringschuld") und betrachten dein Zitat im realen Leben.
Du hast dir ein Gewehr gekauft und möchtest das termingerecht in deine WBK eintragen lassen. Du füllst den Antrag aus, legst den Kaufbeleg bei und die vorhandene WBK. Der SB wird anfangen zu arbeiten und dich im Zuge seines werkelns fragen, wo die Waffe denn aufbewahrt wird.
Und schon hat der SB etwas verlangt. Genau so ist es bei Jagdnewbees die das zum Ersten mal machen. Der SB wird fragen wie denn die Aufbewahrung ausschauen wird und entsprechend der Änderung vom 06.07.2017 einen Schrank der Typklasse O verlangen.
Wer seinen A-Schrank gesetzeskonform schon 2003 in die Küche gestellt hat und das 2007 der Behörde mitgeteilt hat, ob freiwillig oder auf Verlangen, muß jetzt gar nichts machen. Sollte die Langwaffenanzahl die ominöse Zahl 10 überschreiten und ein zusätzlicher, nicht der Behörde gemeldeter Schrank diese aufbewahren, so muß das nicht zwingend ohne Verlangen der Behörde mitgeteilt werden.
Hat man sich einen B-Schrank zugelegt und damals gemeldet, so wird der SB bei Anmeldung der 11. Langwaffe nicht mal aufwerfen. Die 11. Waffe kann und darf dann auch in einem weiteren Schrank der Klasse A aufbewahrt werden ohne diesen melden zu müssen und hat Bestandsschutz.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
12
Zurzeit aktive Gäste
300
Besucher gesamt
312
Oben