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Moin!
Auch wenn es eigentlich "Recht" ist, erreicht es hier vielleicht eher den angesprochenen Personenkreis. @Admin: AFAIK hat das noch niemand eingestellt, sonst bitte löschen.
Gerade kam das neue Amtsblatt rein (S. 1106):
Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 48 vom 29 . November 2017
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft
Vom 6 . November 2017
1 Zur Erlegung von Schwarzwild wird gemäß § 26 Absatz 2
des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen (allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder [Hand-]Scheinwerfern) gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) für alle Jagdbezirke in Brandenburg zugelassen."
Nebenbestimmungen beachten!
Viele Grüße
Joe
Auch wenn es eigentlich "Recht" ist, erreicht es hier vielleicht eher den angesprochenen Personenkreis. @Admin: AFAIK hat das noch niemand eingestellt, sonst bitte löschen.
Gerade kam das neue Amtsblatt rein (S. 1106):
Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 48 vom 29 . November 2017
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft
Vom 6 . November 2017
1 Zur Erlegung von Schwarzwild wird gemäß § 26 Absatz 2
des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen (allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder [Hand-]Scheinwerfern) gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) für alle Jagdbezirke in Brandenburg zugelassen."
Nebenbestimmungen beachten!
Viele Grüße
Joe
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