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Gelöschtes Mitglied 3257
Guest
Du hast leider keine Chance und die Sachbearbeiter haben da zu Recht keine Möglichkeit der Kulanz ohne sich selbst in Schwierigkeiten zu bringen.
GEmeldet ist das Sicherheitsbehältnis doch immer, wenn man seine Aufbewahrung nachgewiesen hat. Allerdings ist da keine Nummer beizubringenDie Behörde hat doch gesagt wie sie das sieht und handhabt, was will er dagegen machen, wenn er aufgrund der Nichtmeldung (weil zum Stichtag auch nichts darin verwahrt) keine Rechtsposition hat?
Ganz häufig gibt es eine Meinung. DIese ist nicht immer qualifiziert.Die qualifizierteste "Meinung" gibt es vom Sachbearbeiter der zuständigen Behörde.
Da hast du irgendwas überlesen. Es steht eindeutig daZitat: "Er hat bereits seit einem Jahrzehnt einen alten A/B Waffenschrank im Besitz, hat diesen jedoch nie bei der Behörde registriert da er innerhalb dieses Zeitraumes nicht im Besitz eigener Schusswaffen gewesen ist. "
Hier stellt sich mir eine ganz wichtige Frage:
1. Er hatte einen Waffenschrank aber keine eigene Waffe?!
-> damit war er also auch nie bei der Behörde als Waffenbesitzer registriert und kann somit auch nicht darauf hoffen anders behandelt zu werden als ein Neu-Waffenbesitzer -> das heißt neuen Waffenschrank kaufen!
Genauso hat sich ja auch die zuständige Behörde geäußert.
Es wäre etwas völlig anderes gewesen wenn er zu dem damaligen Zeitpunkt legal als Waffenbesitzer bei der Behörde gemeldet gewesen wäre - damals gab es ja noch nicht die Pflicht die Waffenschränke zu anzumelden. Da hätte die Behörde eventuell noch einen gewissen Entscheidungsspielraum gehabt.
War aber nicht so.
Gruß der olle pudlich
Er war also Waffenbesitzer und hatte diesen vor dem Stichtag in Nutzung.Ein befreundeter Förster mit Wohnsitz in Bayern möchte nach einigen Jahren der Pause wieder mit der Jagerei anfangen.
Da hast du irgendwas überlesen. Es steht eindeutig da
Er war also Waffenbesitzer und hatte diesen vor dem Stichtag in Nutzung.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
wie da der Käse hineingeraten sein sollte
Also jeder meiner Tresore hat ein Typenschild mit Seriennummer und Schutzklasse. Falls keine Rechnung vorhanden (=Privatkauf) ist oder verloren wurde ist das der einzige Nachweis, den man beibringen kann.GEmeldet ist das Sicherheitsbehältnis doch immer, wenn man seine Aufbewahrung nachgewiesen hat. Allerdings ist da keine Nummer beizubringen