Bestandswahrung in Bayern bei fehlender Registrierung des Waffenschrankes

G

Gelöschtes Mitglied 3257

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Du hast leider keine Chance und die Sachbearbeiter haben da zu Recht keine Möglichkeit der Kulanz ohne sich selbst in Schwierigkeiten zu bringen.
 
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Zitat: "Er hat bereits seit einem Jahrzehnt einen alten A/B Waffenschrank im Besitz, hat diesen jedoch nie bei der Behörde registriert da er innerhalb dieses Zeitraumes nicht im Besitz eigener Schusswaffen gewesen ist. "
Hier stellt sich mir eine ganz wichtige Frage:
1. Er hatte einen Waffenschrank aber keine eigene Waffe?!
-> damit war er also auch nie bei der Behörde als Waffenbesitzer registriert und kann somit auch nicht darauf hoffen anders behandelt zu werden als ein Neu-Waffenbesitzer -> das heißt neuen Waffenschrank kaufen!
Genauso hat sich ja auch die zuständige Behörde geäußert.
Es wäre etwas völlig anderes gewesen wenn er zu dem damaligen Zeitpunkt legal als Waffenbesitzer bei der Behörde gemeldet gewesen wäre - damals gab es ja noch nicht die Pflicht die Waffenschränke zu anzumelden. Da hätte die Behörde eventuell noch einen gewissen Entscheidungsspielraum gehabt.
War aber nicht so.

Gruß der olle pudlich
 
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Die Behörde hat doch gesagt wie sie das sieht und handhabt, was will er dagegen machen, wenn er aufgrund der Nichtmeldung (weil zum Stichtag auch nichts darin verwahrt) keine Rechtsposition hat?
GEmeldet ist das Sicherheitsbehältnis doch immer, wenn man seine Aufbewahrung nachgewiesen hat. Allerdings ist da keine Nummer beizubringen ;)
 
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Zitat: "Er hat bereits seit einem Jahrzehnt einen alten A/B Waffenschrank im Besitz, hat diesen jedoch nie bei der Behörde registriert da er innerhalb dieses Zeitraumes nicht im Besitz eigener Schusswaffen gewesen ist. "
Hier stellt sich mir eine ganz wichtige Frage:
1. Er hatte einen Waffenschrank aber keine eigene Waffe?!
-> damit war er also auch nie bei der Behörde als Waffenbesitzer registriert und kann somit auch nicht darauf hoffen anders behandelt zu werden als ein Neu-Waffenbesitzer -> das heißt neuen Waffenschrank kaufen!
Genauso hat sich ja auch die zuständige Behörde geäußert.
Es wäre etwas völlig anderes gewesen wenn er zu dem damaligen Zeitpunkt legal als Waffenbesitzer bei der Behörde gemeldet gewesen wäre - damals gab es ja noch nicht die Pflicht die Waffenschränke zu anzumelden. Da hätte die Behörde eventuell noch einen gewissen Entscheidungsspielraum gehabt.
War aber nicht so.

Gruß der olle pudlich
Da hast du irgendwas überlesen. Es steht eindeutig da
Ein befreundeter Förster mit Wohnsitz in Bayern möchte nach einigen Jahren der Pause wieder mit der Jagerei anfangen.
Er war also Waffenbesitzer und hatte diesen vor dem Stichtag in Nutzung.
 
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Da hast du irgendwas überlesen. Es steht eindeutig da

Er war also Waffenbesitzer und hatte diesen vor dem Stichtag in Nutzung.

Du irrst - ich habe den ersten Satz so zitiert wie ihn der TS geschrieben hat. (kopiert)
Er hatte einen Waffenschrank im Besitz - aber in diesem Zeitraum keine eigenen Waffen besessen!
Es geht hier um den Waffenbesitz!!! Nicht um eventuelle Leihwaffen.

Gruß der olle pudlich
 
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Woraus schlussfolgerst du, dass eigene Waffen bessesen worden sein müssen?
Das Gesetz redet von Nutzung.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
 
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Gelöschtes Mitglied 20170

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Du kannst darin auch Käse gelagert haben.
Wird aber weder den Sachbearbeiter noch evtl. Richter intressieren.
 
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Ich wüsste jetzt auch nicht, wie da der Käse hineingeraten sein sollte ;)
Es ist ganz einfach: War der Schrank vor Stichtag in angesprochener Nutzung ist dem Gesetz im Wortlaut genüge getan.
Da gibts eigentlich wenig zu diskutieren.
 
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Gelöschtes Mitglied 20170

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Wenn du der Meinung bist ist das schön.
Leider zählt die So wenig wie meine ;)
 

Wheelgunner_45ACP

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GEmeldet ist das Sicherheitsbehältnis doch immer, wenn man seine Aufbewahrung nachgewiesen hat. Allerdings ist da keine Nummer beizubringen ;)
Also jeder meiner Tresore hat ein Typenschild mit Seriennummer und Schutzklasse. Falls keine Rechnung vorhanden (=Privatkauf) ist oder verloren wurde ist das der einzige Nachweis, den man beibringen kann.
 
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Ein Kaufvertrag ist genauso ausreichend ;)
Wenn du das Typenschild fotografierst um einen möglichen Nachweis der Schutzklasse zu führen, kannst du auch gern die Seriennummer schwärzen. (sofern überhaupt eine vrhanden sein musss).

Der Normzustand des Gesetzes verlangt lediglich einen Nachweis der Aufbewahrung.
Das hat erst einmal nicht mit einer Seriennummer zu tun. Ich weiss auch nicht, ob zwingend eine vorhanden sein muss. Meldepflichtig ist sie jedenfalls nicht.
Wer also bereits eine Rechnung für einen Schrank als Nachweis eingereicht hat, ist seiner Pflicht nachgekommen.
Die Behörde kann weiteres fordern. Das ist aber Aufgabe der Behörde und nicht des Besitzers.
Ob man dann noch weitere Schränke kaufte, ist nicht meldepflichtig, da eine konforme Aufbewahrung bereits nachgewiesen wurde.

Im Übrigen hat die Behörde genau die gleiche Aussage getroffen (Besitz und Nutzung). Woraus sie die Meldepflicht schließt, kann ich aber nicht erkennen. Dazu gibt es keine mir bekannte rechtliche Grundlage.
Dr vorliegende Fall ist das geradezu klassisch für eine dahingehende Überprüfung: Er hatte einen Jagdschein und einen Waffenschrank. Mit Leihwaffe wäre der Waffenschrank in konformer Nutzung gewesen. Eine Meldepflicht ist nirgends vorgesehen.
Damit wären alle Punkte erfüllt.
 
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Wheelgunner_45ACP

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Klar reicht ein Kaufvertrag auch, falls der noch vorhanden ist.

Zumindest auf dem Kaufvertrag, den mir mein Bruder vor 2 Jahren gezeigt hat war allerdings auch die Seriennummer und Schutzklasse aufgeführt, meine 3 Tresore waren jeweils Privatkauf in den letzen 30 Jahren, da geht es nur über Typenschild.

Wenn der Tresor irgendwann vor der Änderung der Schutzklassen schon mal auf den jetzigen Besitzer als Waffentresor bei der Waffenbehörde gemeldet war gilt Altbestand. Wenn nicht gemeldet, gibt es keine Hintertüre. Da die Behörde schon in die Richtung Neukauf geantwortet hat, denke ich, dass der Tresor NIE beim Amt gemeldet war.
 

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