Bestandswahrung in Bayern bei fehlender Registrierung des Waffenschrankes

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Da hast du irgendwas überlesen. Es steht eindeutig da

Er war also Waffenbesitzer und hatte diesen vor dem Stichtag in Nutzung.

Exakt so ist es. Als er mit der Jagerei pausierte hat er seine Büchse erst verliehen, dann überlassen.
Eine WBK hatte er bereits genauso wie eine eingetragene Büchse.
 
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Der Forstwirt soll sich nicht großartig ärgern und einmal ebay Kleinanzeigen durchforsten. Selbst die einfachsten Klasse A-Schränken bringen auch heute noch gutes Geld. Dann hat er zumindest einmal eine vernünftige Anzahlung für den neuen Schrank.
Ich gucke immer wieder einmal nach kleineren A-Schränken im Bereich von 80 kg und dachte, dass ich die jetzt praktisch hinterhergeworfen bekomme. Tja, falsch gedacht...
Was die Käufer der alten A-Schränke damit wohl anstellen?
 
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Also erst hatte er nur einen Waffenschrank aber keine eigenen Waffen - nun hatte er doch eine eigene Waffe und einen Waffenschrank??? Was denn nun wirklich???
Wenn er vor zehn Jahren eine Waffe besessen hatte dann steht das auch in den Unterlagen bei der Ordnungsbehörde - ist also auch heute noch nachvollziehbar. Dann wiederum hätte er gute Chancen im Rahmen der "Besitzstandswahrung" den alten A/B Schrank weiternutzen zu dürfen.
Aber so hatte der Treadstarter das in seinem Ausgangspost nicht geschrieben. Da war nur von einem Waffenschrank die Rede und das er in diesem Zeitraum keine eigene Waffe hatte.
"Er hat bereits seit einem Jahrzehnt einen alten A/B Waffenschrank im Besitz, hat diesen jedoch nie bei der Behörde registriert da er innerhalb dieses Zeitraumes nicht im Besitz eigener Schusswaffen gewesen ist. "
Also bitte bei solchen Fragen erst Klarheit verschaffen und dann fragen - sonst löst das hier eine ungewollte Diskussion aus die keinem wirklich hilft. Und auch keinen Spaß macht.
Mir zumindest nicht.
Und bei solch schwammiger Grundfrage verkneife ich mir jetzt mal lieber den Blick in meine Gesetzestexte.

Gruß der olle pudlich
 
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Auch wenn es zwischenzeitlich geklärt ist: da steht, dass er Jäger war, nicht, dass er auch Waffen besessen hat... :sneaky:
Macht schon einen Unterschied in der Juristerei und Verwaltungshandeln :devilish: :evil:
Kannst du diesen Unterschied irgendwo im Gesetz nachweisen? ;)
Zum Thema Besitz sagt darüberhinaus das WaffG
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
...
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
;)
So ist es auch bei der Aufbewahrung. Der Schrank muss in Nutzung gewesen sein. Dazu bedarf es keines Eigentums.
 
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Also erst hatte er nur einen Waffenschrank aber keine eigenen Waffen - nun hatte er doch eine eigene Waffe und einen Waffenschrank??? Was denn nun wirklich???
Wenn er vor zehn Jahren eine Waffe besessen hatte dann steht das auch in den Unterlagen bei der Ordnungsbehörde - ist also auch heute noch nachvollziehbar. Dann wiederum hätte er gute Chancen im Rahmen der "Besitzstandswahrung" den alten A/B Schrank weiternutzen zu dürfen.
Aber so hatte der Treadstarter das in seinem Ausgangspost nicht geschrieben. Da war nur von einem Waffenschrank die Rede und das er in diesem Zeitraum keine eigene Waffe hatte.
"Er hat bereits seit einem Jahrzehnt einen alten A/B Waffenschrank im Besitz, hat diesen jedoch nie bei der Behörde registriert da er innerhalb dieses Zeitraumes nicht im Besitz eigener Schusswaffen gewesen ist. "
Also bitte bei solchen Fragen erst Klarheit verschaffen und dann fragen - sonst löst das hier eine ungewollte Diskussion aus die keinem wirklich hilft. Und auch keinen Spaß macht.
Mir zumindest nicht.
Und bei solch schwammiger Grundfrage verkneife ich mir jetzt mal lieber den Blick in meine Gesetzestexte.

Gruß der olle pudlich
Du hast de ersten Satz bereits beim ersten Mal überlesen. Da steht doch, dass er Jagdscheininhaber war.
Und er muss auch keine eigenen Waffen in einer WBK gehabt haben.
Er muss diesen Schrank genutzt haben. Das ist die gesetzliche Definition.
Ich lese aber gern abweichende Zitate des WaffG.
 
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Ich würd einfach probieren, den Schrank unter Bestandschutz anzugeben und wenn das nicht klappt, hat man immer noch einen mehr als fähigen und geräumigen Munitionsschrank.

Alles andere ist müßig, weil der Preis für die Neuanschaffung eines wirklich großen Schranks Klasse 0 nicht wirklich weit über 1000 € geht. Dafür lohnt sich das Streiten nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Also in NDS gab es bis zum letzten Jahr gar keine Verpflichtung, überhaupt Schränke nachzuweisen/anzumelden, ausser für die Ersterteilung der ersten WBK, das WaffG gilt ja meines Wissens bundesweit...

Meine anderen beiden A/B-Schränke (insgesamt drei) liefen "unter dem Radar", ich habe sie dann Ende Juni letzten Jahres der Behörde vorgestellt.
Seriennummern hat keiner meiner Eisenbach-Standard-Schränke, ich habe jeweils das Typenschild fotografiert, aber zwei davon sind halt gleich.
 
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Bei der letzten Eintragung einer neuen Waffe auf meine WBK schaute mich meine Sachbearbeiterin (in NDS) an und fragte "Genug Waffenschränke haben Sie aber ?". Mit "Ja" beantwortet und gut war's.
 
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19 Jun 2017
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Kannst du diesen Unterschied irgendwo im Gesetz nachweisen? ;)
Zum Thema Besitz sagt darüberhinaus das WaffG

;)
So ist es auch bei der Aufbewahrung. Der Schrank muss in Nutzung gewesen sein. Dazu bedarf es keines Eigentums.
Du hast schon Recht, wollte den Beitrag nicht zu lang werden lassen - Waffeneigentum (quasi i. S. d. BGB) lässt sich halt bedeutend einfacher nachweisen, als dass ich vor über 10 Jahren mal ne geliehene und damit „besitzte“ Knifte im Schrank stehen hatte ;)
Problem is eh, dass vieles nicht im „Gesetz“ steht, sondern in diversen Verwaltungsvorschriften...
 

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