Flinte auf einer Gesellschaftsjagd „verleihen“

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Gelöschtes Mitglied 21689

Guest
Hallo zusammen,

ich möchte auf einer anstehenden Gesellschaftsjagd auf der ich selbst teilnehme eine meiner Flinten einem Jungjäger geben.

Muss ich da eine Überlassung ausfüllen? Es ist letztendlich nur für die Dauer der Jagd in unserem eigenen Revier wo ich selbst teilnehme.
 
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Ich würde es wohl nicht machen.
Wenn du ganz sicher sein willst, fülle eine aus.
Es könnte ja sein du "verlierst sie kurz aus den Augen" und dann passiert irgend etwas.
 
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Um absolut Gesetzeskonform zu handeln: Ja, denn der Jungjäger (Erwerber) ist nachweispflichtig i.S.d § 38 WaffG:
Waffengesetz (WaffG) - § 38 Ausweispflichten
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1. seinen Personalausweis oder Pass und
...​
g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen ... einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
...

Siehe auch z.B.:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-verleih-von-waffen-und-munition_152709.html
oder
https://www.waffenrecht.de/aufsaetz...das-kreuzchen-an-der-richtigen-stelle-setzen/
 

BAL

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7 Jan 2016
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Ich würde in dem Fall einen Leihschein ausfüllen.
Nicht aus vorauseilendem Gehorsam, sondern weil unser Staat "so wenig Waffen wie möglich im Volk" haben will. Da gilt es nicht mehr mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand zu handeln, sondern stets ohne Nachzudenken alle Vorschriften auf Punkt und Komma zu befolgen.
 
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Wenn man selbst vor Ort und erreichbar ist, ist der Schein nicht notwendig.

WaffVwV 38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft die entsprechende WBK mit sich führt.

Auch aus praktischer Sicht, wäre anderes hinfällig. Man könnte die Waffe gerade eben auf Jagdschein dauerhaft erworben haben und hat nun 14 Tage Zeit den Anzeigepflichten nachzukommen.
Falls mal alle Stricke reissen. ;) Das sollte man dann aber auch durchziehen, um es glaubhaft nachweisen zu können. Das Eigentumsverhältnis kann dabei unverändert bleiben.
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Mir erschließt sich nicht, warum die WBK überhaupt mitzuführen ist.
Der Jagdschein weist einen bzgl. Langwaffen als berechtigte Person aus und der Rest ist Angelegenheit der Waffenbehörden.

In anderen Ländern sind solche Karten unbekannt. Die stehen in eine elektronischen Register und die Person weist sich als berechtigt aus.
Wäre bei uns genauso möglich.
 
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Gefordert ist kein "Leihschein", sondern ein Zettel (Beleg), auf dem 2 Namen und ein Datum stehen. Der Bezug zur fraglichen Waffe sollte ebenfalls herzustellen sein. Mehr braucht's nicht.

Also handschriftlich etwa sowas:

Waffe: Beretta 686 Nr: 123
Überlasser: Heini Hummel
Besitzberechtigter: Heinz Hammel
Datum: 1.1.19

Unterschrift ist übrigens nicht verlangt, du musst dir also nicht die geringste Arbeit machen, weil der Leihnehmer den Beleg problemlos selbst schreiben kann.

Dass sich diverse Seiten damit überbieten, wichtig aussehende, selbstgemachte Formulare anzupreisen, ist vermutlich dem Geltungsbedürfnis der Formularersteller geschuldet. Dem Gesetz jedenfalls nicht.

Interessant wäre in diesem Kontext noch, ob dieser Beleg auch in elektronischer Form (z.B. auf dem Handy) ausreichend ist. Hierzu kenne ich bisher weder Rechtsprechung noch Kommentare. Weiss jemand mehr?
 
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Korrekt, aber lebensfern ist mit "Leihschein", also mit einem Wisch wo die relevanten Daten draufstehen.
 
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Eine Waffe würde ich generell nur in Verbindung mit einem ,,Leihschein" jemanden geben. Meine persönliche Absicherung steht bei mir an erster Stelle.
MfG.
 
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Wenn man sehr pingelig ist, könnte man sich daran stoßen, dass die Verwaltungsvorschrift explizit vom "Gastgeber" einer Gesellschaftsjagd spricht, der die Waffe verleiht. Und im konkreten Fall klingt es für mich, als wäre der Threadstarter nicht Gastgeber sondern Teilnehmer.
Ich würde es auch etwas davon abhängig machen, wo die Jagd stattfindet.
Wird irgendwo dort gejagt, wo die jagdliche Welt noch in Ordnung ist und Jagd für Anwohner noch zum Alltag gehört und es niemand stört, würde ich wohl darauf setzen, dass die Anwesenheit des WBK-Inhaber bei der Jagd ausreicht.
Wird aber gejagt, wo großer Freizeitdruck vorliegt und die Akzeptanz der Anwohner nicht allzu groß ist, würde ich auf Nummer Sicher gehen und einen Leihschein ausfüllen.
Das dürfte dann dieganze Sache entspannen, wenn mal irgendein Halbgescheiter die Herren in Blau herbeizitiert.
 

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