Fragen zur anstehenden Aufbewahrungskontrolle

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Nein sind sie nach wie vor nicht, lediglich Wechselmagazine für Kurzwaffen welche >20 Zentralfeuer Patronen aufnehmen und Wechselmagazine für Kurzwaffen welche >10 Zentralfeuer Patronen aufnehmen sind jetzt verbotene Gegenstände wenn sie nicht vor (weiß das Datum nicht) erworben und angezeigt wurden.
Was da bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt weiß nicht.
Für deine Frau sind es ja verbotene Gegenstände, hat hier jemand Informationen wie das gehandhabt wird?
„Wechselmagazine für Kurzwaffen welche >20 Zentralfeuer Patronen aufnehmen und Wechselmagazine für Kurzwaffen welche >10 Zentralfeuer Patronen aufnehmen sind jetzt verbotene Gegenstände wenn sie nicht vor (weiß das Datum nicht) erworben und angezeigt wurden.“

Das widerspricht sich aber, oder?
 
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Und ich habe bislang noch keinen Bedarf an einer KW. Wobei ich bei einem Revolver beinahe schwach geworden wäre… Vergoldet und mit Perlmuttgriffschalen. Damit kann man sich doch gut sehen lassen und der Gatte würde die Finger davon lassen.
Von dieser Büchse würde der Gatte auch die Finger lassen:

 
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letzter Punkt: Wie müssen diese verbotenen Magazine oder verbotenen Schusswaffen verwahrt werden?
Würde ich definitiv klären.....
Ich würde es an deiner Stelle so machen, dass die leeren 20er Magazine im B-Tresor liegen.
So jetzt hast du eine Antwort auf eine Frage die du gar nicht gestellt hast :ROFLMAO: aber trotzdem relevant für dich sein sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
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18 Apr 2016
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Auf jeden Fall gehören die 20er LW-Magazine in den B-Schrank und müssen dort ja dann ungeladen sein (Stichwort: Überkreuzlagerung)
Und auch wenn die Sportschützen ganz heiß auf große Magazine sein sollen, würde ich im Traum nicht dran denken, solch ein Magazin weiterzugeben und damit meine Zuverlässigkeit zu gefährden, unabhängig davon, dass ich diese Magazinregelung für vollständig sinnfrei halte.
 
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13 Sep 2016
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Mhm… wie sieht das aus… für die Frau dürfte ein B Schrank eigentlich nicht mehr gehen, also auch keine gemeinsame Nutzung, oder?!
 
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Auf jeden Fall gehören die 20er LW-Magazine in den B-Schrank und müssen dort ja dann ungeladen sein (Stichwort: Überkreuzlagerung)
Und auch wenn die Sportschützen ganz heiß auf große Magazine sein sollen, würde ich im Traum nicht dran denken, solch ein Magazin weiterzugeben und damit meine Zuverlässigkeit zu gefährden, unabhängig davon, dass ich diese Magazinregelung für vollständig sinnfrei halte.
Worauf begründet sich diese Aussage (B Schrank)?
 

FTB

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Worauf begründet sich diese Aussage (B Schrank)?
Die Grundlage steht in der AWaffV, Paragraph 13.
Dort steht, dass verbotene Waffen in einem Schrank mit Klasse 0 aufbewahrt werden müssen - große Magazine gelten als solche.

Im Waffg steht aber der Passus zum Bestandsschutz, das gilt in dem Fall auch.

In dem Baumarkttresor haben sie nichts zu suchen.
 

JEF

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Wo bewahrt den ein Nichtwaffenbesitzer 20-schüssige Langwaffenmagazine auf?
Bücherregal, Sockenschublade, Brotdose,.... ist halt Nonsens aber ist so...

By the way - was ist mit LW Magazinen die 20 Schusss fassen können, aber mittels entnehmbarem Begrenzer auf eine Kapazität von 10 Schuss reduziert sind?
 
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Mhm… wie sieht das aus… für die Frau dürfte ein B Schrank eigentlich nicht mehr gehen, also auch keine gemeinsame Nutzung, oder?!
Sie darf ihre Waffen darin aufbewahren. Hier gilt das Altprivileg da die beiden in häuslicher Gemeinschaft leben, gibt es in der aktuellen DJZ 01/2024 auch einen Artikel zu in dem das alles aufgearbeitet ist.
 

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