[RLP] Hilfe ich weiß nicht weiter!!

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Top!!!! Hier kann ich einiges von Mitnehmen. Ich habe eine Versammlung einberufen von der JGS und den Bürgermeister informiert. Mal schauen was ich nun mit ruhigem Ton hinbekomme, dr Landwirt ist nach einem Gespräch uneinsichtig.
 
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Wieso uneinsichtig ?
Er hat eine Fläche von der Gemeinde gepachtet .
Für die gesamte Fläche zahlt er Geld .
In seinem Pachtvertrag steht sicher nicht , daß er von seine gepachtet und bezahlte Fläche dann unentgeltlich eine gewisse Fläche für Wildäcker zur Verfügung stellen muss .
Wohl eher hat die Gemeinde die Fläche verpachtet , ohne an die Wildäcker zu denken .

Alles was nicht in einem Vertrag schriftlich steht , wird sehr schwer zu fordern sein .

Und der Landwirt ist bei der Geschichte nicht dein Ansprechpartner . Die Gemeinde ist das .
Aber da mal richtig Rabatz zu machen , hilft sicher bei der nächsten Pachtvergabe 😉
 
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Wie Teufelsmoorer schreibt, Pachtverträge gelten auch mündlich und wenn 62 Jahre klar war wer was macht, muss zumindest vor Neuverpachtung geklärt werden wie es weiter geht.
 
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1.
Da jahrelang gelebt könnterst du dich auf einen Mündlichen Pachtvertrag ( § 125 BGB) berufen. Kündigungszeit eines Mündlichen Pachtvertrages : 2 Jahre; die Kündigung eines Mündlichen Pachtvertrages muss Schriftlich erfolgen. (§ 594f BGB) (Die Kündigungsfrist bei mündlichen Verträgen oder mit unbestimmter Laufzeit richtet sich nach § 594a Abs. 1 BGB. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei bis zum dritten Werktag des Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres (~2 Jahre) zugehen )

Demzufolge hättest du einen Unterlassungsanspruich der Nutzung durch Beweidung und erste Recht der Einzäung der Wildackerflächen. Die steht durch die Widerechtliche Nutzung Schadensersatz zu. Sollange dfie Flächen nicht Rechtskonform gekündigt sind hast du einen UNterlassungsanspruch den du sogar mit einem Zwangsgeld belegen kannst. In dieser Sache gilt es auch zu Prüfen ob die Verpachtung der Flächen durch die Gemeinde an den Landwirt nicht Rechtswiedrig war da hier ein bestehnder Pachtvertrag exitent war.

Ich weise jedoch darauf hin das du nun
genügend Munition um die Nachhaltig auch bei der Gemeinde Unbeliebt zu machen hast.

Kann er nicht, denn es gab keinen eigenen Pachtvertrag zwischen Grundeigentümer und den JAB - auch mündlich nicht! Was es gab, ist eine freiwillige Überlassung von gepachteten Flächen durch deren Pächter an die JAB.
Evtl. DARAUF basierende mögliche Ansprüche sind aber mit Ende des Pachtvertrages ebenfalls untergegangen.
D.h. der JAB hätte max. gegen den alten Pächter einen Anspruch gehabt, nicht aber gegen den Grundeigentümer und nicht gegen den neuen Pächter.
 
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sorry, aber ich habe auch schon häufiger Pachtverträge geschlossen, aber bevor ich einen Vertrag aufsetze, werden alle Nebenabreden, besonders Ergänzungen, mit dem Verpächter (JG/Gemeinde/Eigenjagdbesitzer) verhandelt und im Vertrag, schriftlich, verankert, erst danach unterschreibt man einen Vertrag!
 
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Wie Teufelsmoorer schreibt, Pachtverträge gelten auch mündlich und wenn 62 Jahre klar war wer was macht, muss zumindest vor Neuverpachtung geklärt werden wie es weiter geht.

Es gab keinen Pachtvertrag zwischen Grundeigentümer und JAB und deshalb mus auch juristisch zunächst einmal zwischen dem Ver- und dem neuen Flächenpächter nix geklärt werden
 
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Eine blöde Situation, aber dem neuen Landwirt wird man rein rechtlich nicht an den Karren pieseln können. Wenn das Ziel ist, Wildäcker zu bekommen, hat bei der Gemeinde irgendwer gepennt oder eben gedacht "läuft halt wie immer", bis mal Dickkopp Dirk kommt.
 
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Es gab keinen Pachtvertrag zwischen Grundeigentümer und JAB und deshalb mus auch juristisch zunächst einmal zwischen dem Ver- und dem neuen Flächenpächter nix geklärt werden
62 Jahre lang wurden die Flächen zur Nutzung den ( wechselnden ! die annahme treffe ich nun einfach aus Biologischen Gründen...) JAB zur Selbstbewirtschaftung ( !) im Rahmen der Jagdnutzung überlassen.

Da wird es schon Sportlich einen Besitzanspruch ( Pacht und Miete bedutet Besitz... nicht Eigentum !) zu verneinen. Den Fehler hat hier die Gemeinde gemacht; indem sie Flächen zur Nutzung verpachtet die in Fremden Besitz zur Nutzung sind. Währe das gleiche als wenn ich in einem Mehrfamilienhaus den vom Eigentümer zugewiesenen PKW-Stellplatz plötztlich mit einer anderen Wohnung an Dritte vermiete....

Deshalb sollte bei Eigentumswechsel auch jedesmal vergewissert werden das keine Besitzverpflichtung wie Pacht; Nutzung; Miete; Nießbrauch auf dem Erworbenem Eigentum liegen.

In diesem Falle ist vom Thradstarter ein unendgeltliche Nießbrauchsrecht durch die Gemeinde für die Wildackerfläche zu unterstellen. Da die Jagdausübung auch anerkannter Naturschutz ist; fallen für die Gemeinde auch keine Entgangenen Öffentliche Lasten wie Grundsteuer; zu tragen durch Nießbrauchnutzer; an.
 
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Wie gesagt , viel Spass beim Rechtsweg , und den nächsten Pachtverhandlungen .
Da man dann ja genau mit der Person verhandelt , die einen Fehler gemacht hat , und dem man jetzt ans Bein pinkelt 😄
 
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So wie ich das lese hat der Threadstarter nicht vor Rabatz zu machen.

Mal schauen was ich nun mit ruhigem Ton hinbekomme, dr Landwirt ist nach einem Gespräch uneinsichtig.

Sprechenden Menschen kann geholfen werden und wie man in den Wald hineinruft so schallt es heraus.
 
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Ich bin im Gemeinderat, bin Jagdvorsteher und Mitpächter.....vielleicht versteht ihr jetzt mein Verhalten. Alles Gut....Ich reggel das auf meine Art...zum Besten. Danke euch
 
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Mein Tipp: Ein Grill, eine Kiste Bier und etwas Wildfleisch. In schwierigen Fällen noch einen kleinen Schnappes hinterher. Vielleicht kannst du den ja auch für die Jagd begeistern und mitmachen lassen?
 
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Also Gewohnheitsrecht gibt es nicht, wurde erst kürzlich richterlich bestätigt.

Und mittlerweile muss man auch beim sogenannten Wegerecht höchst vorsichtig sein!

Es ging da kürzlich in den landwirtschaftlichen Magazinen ein Urteil in die Diskussion, wonach alle mündlich geschlossenen (auf Treu und Glauben) vertraglichen Absprachen in Tinte und Papier gebracht werden müssen.

Ansonsten hat man kaum eine Chance einen Rechtsanspruch durchzusetzen.

Also, sofern es keine Aufzeichnung gibt, dass dies so gewesen ist über einen längeren Zeitraum, hat man Pech! Andererseits gibt es eine Jagdgenossenschaft die auch tagt, mindestens einmal im Jahr, und dabei werden ebenfalls Beschlüsse gefasst - wenn man Glück hat und es gibt dort Protokolle dieser Sitzungen, dann kann man wenn man eine Kontinuität in der Nutzung einer Fläche jedes mal über einen Zeitraum erfasst hat, von einer vertraglichen Regelung ausgehen.

Dann kann man es tatsächlich so sehen wie Teufelsmoorer es geschrieben hat - ob der Einwand Wildschutz da einen Einfluss hat, kann ich nicht sagen, das ist abhängig von einer Einzelfallprüfung. Und die wird schwer.

Ansonsten stimme ich mit @Ips typographus überein.
 
M

Mitglied 21833

Guest
62 Jahre lang wurden die Flächen zur Nutzung den ( wechselnden ! die annahme treffe ich nun einfach aus Biologischen Gründen...) JAB zur Selbstbewirtschaftung ( !) im Rahmen der Jagdnutzung überlassen.

Da wird es schon Sportlich einen Besitzanspruch ( Pacht und Miete bedutet Besitz... nicht Eigentum !) zu verneinen. Den Fehler hat hier die Gemeinde gemacht; indem sie Flächen zur Nutzung verpachtet die in Fremden Besitz zur Nutzung sind. Währe das gleiche als wenn ich in einem Mehrfamilienhaus den vom Eigentümer zugewiesenen PKW-Stellplatz plötztlich mit einer anderen Wohnung an Dritte vermiete....

Deshalb sollte bei Eigentumswechsel auch jedesmal vergewissert werden das keine Besitzverpflichtung wie Pacht; Nutzung; Miete; Nießbrauch auf dem Erworbenem Eigentum liegen.

In diesem Falle ist vom Thradstarter ein unendgeltliche Nießbrauchsrecht durch die Gemeinde für die Wildackerfläche zu unterstellen. Da die Jagdausübung auch anerkannter Naturschutz ist; fallen für die Gemeinde auch keine Entgangenen Öffentliche Lasten wie Grundsteuer; zu tragen durch Nießbrauchnutzer; an.
Nein. Die Überlassung erfolgte steht’s im Verhältnis von den Pächtern der Flächen (diese waren aus Pachtvertrag die zur Nutzung Berechtigten) gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Sofern sich aus deren Pachtverträgen also keine Verpflichtung zur Überlassung an den JAB ergibt, haben sie das immer aus anderen als vertraglichen Gründen gemacht.

Daraus lassen sich noch lange keine Besitzschutzrechte desjenigen herleiten, an den der Besitz eingeräumt wurde. Regelmäßiges ist sowas auch im Vertrag (Stichwort Unterverpachtung) mitgeregelt und bedarf dann der Einwilligung der Verpächter. Schützenswert sind in dem Fall die Eigentümer und zwar davor, dass sie sich nicht mit einem anderen, als dem von ihnen ausgewählten Vertragspartner beschäftigen müssen.

Nießbrauch hilft auch nicht weiter. Es gibt schon keine Vereinbarung zwischen Eigentümer und JAB - sonst gäbe es das Problem nicht und der jetzige Pächter wüsste davon. Jedenfalls würde es an der fehlenden Form scheitern - für den Nießbrauch an Grundstücken bedarf es der Form wie auch für andere Verfügungen über Grundstücke. Das heißt ohne Einigung und Eintragung ins Grundbuch läuft da nix.
 
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Entscheitend ist m. E., wie die Gemeinde zu der Thematik steht. Wenn sie auf Seiten des Jagdpächters steht , jedoch rechtlich da erstmal nichts zu machen ist, reicht es doch schon, wenn die Gemeinde dem Landwirt ankündigt, seinen Pachtvertag mit Ablauf zu kündigen. Den Landwirt möchte ich sehen, der das so ohne weiteres hinnimmt !!!
Wenn die Gemeinte sich nicht zuckt, ist das Ding immer gegessen.
 

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