1.
Da jahrelang gelebt könnterst du dich auf einen Mündlichen Pachtvertrag ( § 125 BGB) berufen. Kündigungszeit eines Mündlichen Pachtvertrages : 2 Jahre; die Kündigung eines Mündlichen Pachtvertrages muss Schriftlich erfolgen. (§ 594f BGB) (Die Kündigungsfrist bei mündlichen Verträgen oder mit unbestimmter Laufzeit richtet sich nach § 594a Abs. 1 BGB. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei bis zum dritten Werktag des Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres (~2 Jahre) zugehen )
Demzufolge hättest du einen Unterlassungsanspruich der Nutzung durch Beweidung und erste Recht der Einzäung der Wildackerflächen. Die steht durch die Widerechtliche Nutzung Schadensersatz zu. Sollange dfie Flächen nicht Rechtskonform gekündigt sind hast du einen UNterlassungsanspruch den du sogar mit einem Zwangsgeld belegen kannst. In dieser Sache gilt es auch zu Prüfen ob die Verpachtung der Flächen durch die Gemeinde an den Landwirt nicht Rechtswiedrig war da hier ein bestehnder Pachtvertrag exitent war.
Ich weise jedoch darauf hin das du nun
genügend Munition um die Nachhaltig auch bei der Gemeinde Unbeliebt zu machen hast.
Wie Teufelsmoorer schreibt, Pachtverträge gelten auch mündlich und wenn 62 Jahre klar war wer was macht, muss zumindest vor Neuverpachtung geklärt werden wie es weiter geht.
62 Jahre lang wurden die Flächen zur Nutzung den ( wechselnden ! die annahme treffe ich nun einfach aus Biologischen Gründen...) JAB zur Selbstbewirtschaftung ( !) im Rahmen der Jagdnutzung überlassen.Es gab keinen Pachtvertrag zwischen Grundeigentümer und JAB und deshalb mus auch juristisch zunächst einmal zwischen dem Ver- und dem neuen Flächenpächter nix geklärt werden
Mal schauen was ich nun mit ruhigem Ton hinbekomme, dr Landwirt ist nach einem Gespräch uneinsichtig.
Nein. Die Überlassung erfolgte steht’s im Verhältnis von den Pächtern der Flächen (diese waren aus Pachtvertrag die zur Nutzung Berechtigten) gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Sofern sich aus deren Pachtverträgen also keine Verpflichtung zur Überlassung an den JAB ergibt, haben sie das immer aus anderen als vertraglichen Gründen gemacht.62 Jahre lang wurden die Flächen zur Nutzung den ( wechselnden ! die annahme treffe ich nun einfach aus Biologischen Gründen...) JAB zur Selbstbewirtschaftung ( !) im Rahmen der Jagdnutzung überlassen.
Da wird es schon Sportlich einen Besitzanspruch ( Pacht und Miete bedutet Besitz... nicht Eigentum !) zu verneinen. Den Fehler hat hier die Gemeinde gemacht; indem sie Flächen zur Nutzung verpachtet die in Fremden Besitz zur Nutzung sind. Währe das gleiche als wenn ich in einem Mehrfamilienhaus den vom Eigentümer zugewiesenen PKW-Stellplatz plötztlich mit einer anderen Wohnung an Dritte vermiete....
Deshalb sollte bei Eigentumswechsel auch jedesmal vergewissert werden das keine Besitzverpflichtung wie Pacht; Nutzung; Miete; Nießbrauch auf dem Erworbenem Eigentum liegen.
In diesem Falle ist vom Thradstarter ein unendgeltliche Nießbrauchsrecht durch die Gemeinde für die Wildackerfläche zu unterstellen. Da die Jagdausübung auch anerkannter Naturschutz ist; fallen für die Gemeinde auch keine Entgangenen Öffentliche Lasten wie Grundsteuer; zu tragen durch Nießbrauchnutzer; an.