lt. Strafprozeßordnung wären die Mordmerkmale erfüllt, aber ich neige zu humoristischen Äußerungen
Zitat:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen
Menschen tötet.
Zitatende:
Und humoristisch finde ich es gar nicht wenn Jäger als Mörder tituliert werden. Mord ist immerhin ein strafrechtliches Delikt, während die Jagd (und damit auch das Erlegen von Wildtieren) da nicht hineinfallen. Abgesehen davon ist eine Wildsau auch kein Mensch, Nahrungsbeschaffung weder ein niedriger Beweggrund, noch Habgier oder gar Befriedigung des Geschlechtstriebes (wie es da bei dir aussieht weiß ich nicht). Grausam stimmt auch nicht, und gemeingefährliche Mittel werden auch nicht verwendet. Und eine Straftat soll mit der Jagd auch nicht verdeckt werden.
Jemanden hingegen als Mörder zu bezeichnen ist strafbar.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.