Klage auf Wildschaden ohne Vorbescheid

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Am 27. April 2006 hat ein Privatwaldbesitzer Verbißschäden durch Rehwild bei der zuständigen Gemeinde angemeldet. Trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung seitens der Behörde hat er bis zum 23. Mai 2006 keine Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Seit Juli 2005 zwingend vorgeschrieben. Ich habe einer total überzogenen Forderung im Juni nicht zugestimmt. Die Gemeinde hat es schriftlich abgelehnt und begründet das Verfahren durchzuführen, da die Frist seitens des "Geschädigten" nicht eingehalten wurde. Am 03.08.2006 wurde mir jetzt eine Klage des zuständigen Amtsgerichtes zugestellt, wonach ich einen vom Geschädigten bestellten Gutachter, den Wildschaden und die Verfahrenskosten bezahlen soll. Ich habe alles schon einem Anwalt übergeben. Was meint Ihr im Vorfeld, wie das ausgehen könnte.
 
A

anonym

Guest
Wenn das so ist, wie beschrieben, wird er wegen all diesen Formfehlern seinen und Deinen Anwalt, den Gutachter und den angeblichen Schaden bezahlen duerfen.
Zuruecklehnen und geniessen.
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A

anonym

Guest
In einigen BuLä ist es so, daß nach der -rechtzeitigen- Schadensmeldung bei der Gemeinde (innerhalb 8 Tagen bei landwirtschaftlichen Grundstücken, zweimal jährlich bei Forstflächen) ein Außentermin festgelegt wird, anläßlich dessen bei gütlicher Einigung eine vollstreckbare Niederschrift gefertigt wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist derjenige, der dem Kompromiß (es ist regelmäßig ein solcher) nicht zustimmt, darauf hinzuweisen, daß durch Einschaltung eines Gutachters höhere Kosten (aber nicht notwendigerweise höherer Schadenersatz) entstehen können. Fällt dieser Rat auf unfruchtbaren Boden, wird nach Einschaltung eines Gutachters ein ebenfalls vollstreckbarer Vorbescheid erstellt, gegen den lediglich eine Notklage zulässig ist, die innerhalb von 14 Tagen beim Amtsgericht einzureichen ist. Fehlt also der Vorbescheid, dürfte die Klage allein schon deshalb als unzulässig abgewiesen werden. Auf die Begründetheit kommt es nicht mehr an. Ein entsprechender Antrag sollte als Erwiderung auf die Klageschrift beim Amtsgericht gestellt werden.

[ 06. August 2006: Beitrag editiert von: Deckoffizier ]
 
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Sehnich genauso wie Deckofizier...

lehn dich also entspannt zurück.

Nur eines macht mich stutzieg :

Ich habe einer total überzogenen Forderung im Juni nicht zugestimmt.

Kannst du das und in welcher Form diese Forderungen gegen wen über wen gestelt wurden, etwas genauer ausführen ?

Andreas
 
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Ja, gerne. Der Privatwaldbesitzer ist ein ganz schlauer und die Fristversäumnis ist dadurch entstanden, dass er unter keinen Umständen zu wenig fordern wollte und sein Ratgeber in Kanada in Urlaub weilte. Mich haben die beiden dann im Juni zu einer privaten Schadensbesichtigung eingeladen und dann auch gleich den Schaden auf minimum 800-1000,-Euro geschätzt. Selbst der nun bestellte Gutachter ist nur auf schlappe 520,- Euro gekommen.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Realtree:
Ja, gerne. Der Privatwaldbesitzer ist ein ganz schlauer und die Fristversäumnis ist dadurch entstanden, dass er unter keinen Umständen zu wenig fordern wollte und sein Ratgeber in Kanada in Urlaub weilte. Mich haben die beiden dann im Juni zu einer privaten Schadensbesichtigung eingeladen und dann auch gleich den Schaden auf minimum 800-1000,-Euro geschätzt. Selbst der nun bestellte Gutachter ist nur auf schlappe 520,- Euro gekommen.<HR></BLOCKQUOTE>

Also gab es doch einen Vorbescheid mit dem entsprechenden vorangegangenen Verfahren ?
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[ 07. August 2006: Beitrag editiert von: Deckoffizier ]
 
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Oder habt ihr drei (du, Besitzer und der Ratgeber) euch getroffen, der Waldbesitzer denn Schaden mündlich auf 800-1000€ beziffert, du dem mündlich widersprochen und ihr euch ohne Einigung getrennt?
 
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Bioferdi hat Recht. Der hat den Schaden ohne Schadenshöhe angemeldet und dann aus freien Stücken auf seinen privaten Ratgeber gewartet. Die Mahnung zur Schadensangabe der Gemeinde ignoniert und das Treffen war privater Natur ohnen amtl. zutun der Gemeinde. Das hat überhaupt nicht mit einem Vorbescheid zu tun, die Gemeinde hat diesen mit Begründung abgelehnt.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:

In welchem Bundesland muss denn der Geschädigte bei Schadenanmeldung angeben, wie hoch er den Schaden beziffert? ...

<HR></BLOCKQUOTE>

Wenn ich das auf der Seite der Landwirtschaftskammer RLP richtig lese, gilt in diesem Bundesland bei landwirtschaftlichen Schäden ab dem 29.7.2005 :

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>

Mit der neunten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (GVBl. 2005, S. 282ff) sind am 29. Juli 2005 unter anderem einige entscheidende Änderungen im Verfahren der Wildschadensregulierung in Kraft getreten, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind ...

Nach Anmeldung des Schadens innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 34 des Bundesjagdgesetzes, enthält § 61 LJGDVO auch weiterhin eine weitere Wochenfrist, innerhalb derer der Geschädigte der Verwaltung mitzuteilen hat, dass eine einvernehmliche Schadensregulierung nicht möglich war. Neu ist dabei, dass der Geschädigte, also der Landwirt, nach der Neuregelung nun verpflichtet ist, Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Diese Angabe wurde bislang schon von vielen Verwaltungen gefordert, jedoch war der Geschädigte nach dem Gesetz hierzu nicht verpflichtet ...

<HR></BLOCKQUOTE>

Angaben zur Schadenhöhe müssen aber auch mit der Neuregelung erst nach gescheitertem Einigungsversuch gemacht werden.

Gruss HW
 
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Ja, es ist Rheinland-Pfalz und es gibt keinen amtl. Termin mehr ohne Schätzer, dieser kommt gleich mit. Schaden anmelden, innerhalb einer Woche keine gütliche Einigung, Schadenshöhe mitteilen und die Gemeinde kommt mit Schätzer. Schon vor Jahren hat ein Gericht geurteilt, das die Parteien (Geschädigter-Jagdpächter) diese Fristen nicht eigenem Gutdünken festsetzen bzw. verlegen können. Wenn die Sache angemeldet ist laufen die Formen und Fristen.
 
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In welchem Bundesland muss denn der Geschädigte bei Schadenanmeldung angeben, wie hoch er den Schaden beziffert?

Ich kenne es nur so: Schaden fristgerecht anmelden, z.B. Schälschäden in meinem Bestand Flur x, Parzelle y, dann Treffen vor Ort wegen gütlicher Einigung (bei diesem Termin wird dann auch gemeinsam der gesamte Schaden aufgenommen), Versuch einer Einigung und dann gehts es so weiter wie es DO geschildert hat, falls die Einigung nicht zu Stande kommt.
 

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