Künstliche Lichtquellen in RLP erlaubt

Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
3.278
Nein! Die Allgemeinverfügung bezieht sich ausdrücklich nur auf die künstlichen Lichtquellen i.S. von Taschenlampen bzw. Handscheinwerfern. "Vorrichtungen zum Anstrahlen bzw. Beleuchten des Zieles" bleiben weiterhin verboten!



Dann darf ich aber mit der Taschenlampe auch nicht dahin leuchten wo ich hinziehlen will :lol:
 
Registriert
22 Dez 2004
Beiträge
8.889
Was ist das denn wieder für ein unausgegorenes Werk? Entweder man genehmigt das volle Programm, von meinetwegen befristet, oder man läßt es ganz.
So gibt das eine üble Bastelei auf Kosten des Schwarzwildes.:roll::evil:
 
Registriert
31 Mrz 2011
Beiträge
4.627
Nein! Die Allgemeinverfügung bezieht sich ausdrücklich nur auf die künstlichen Lichtquellen i.S. von Taschenlampen bzw. Handscheinwerfern. "Vorrichtungen zum Anstrahlen bzw. Beleuchten des Zieles" bleiben weiterhin verboten!

Das beruht wohl auf einem Missverständnis, bzw. falschen Interpretation des Waffenrechts. Gem Anlage 2 zum WaffG sind verboten:

Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Das trifft auf eine Kirrungsbeleuchtung nicht zu. Es geht um eine Schusswaffenzubehör, sprich ein an der Waffe zu montierendes Teil. Du kannst die Kirrung auch beleuchten, ohne dass dies irgend einen Zusammenhang mit einer Schusswaffe hätte. Selbst, wenn du die Beleuchtung dann mit der Schusswaffe ausnutzt, wird sie kein Waffenzubehör.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Es gibt ja noch andere Rechtsgrundlagen als das WaffG
BJagdG §19 ( )5.a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;

oder analog dazu

LJagdG RLP §23 (1) 8.a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,
Hier ist es eine Frage der Semantik welche Teile einzeln zu verstehen sind und welche in Kombination

Zur Klärung wäre die Frage zu stellen, warum RLP eine Freigabe für notwendig erachtet, wenn es kein Verbot gäbe

Das LJagdG RLP hat weiterhin verankert
(4) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild oder im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei zeitlich begrenzt für bestimmte Jagdbezirke anordnen, dass
1....
2. Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen erlegt werden darf und
3. Wildkaninchen unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie aus Kraftfahrzeugen erlegt oder getötet werden dürfen.
Was wiederum erklärt, warum RLP eben nur künstliche Lichtquellen freigeben kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Nein! Die Allgemeinverfügung bezieht sich ausdrücklich nur auf die künstlichen Lichtquellen i.S. von Taschenlampen bzw. Handscheinwerfern. "Vorrichtungen zum Anstrahlen bzw. Beleuchten des Zieles" bleiben weiterhin verboten!

Dann frage ich mich was macht die Taschenlampe, wen ich diese einschalte und auf das Ziel richte:twisted:
 
Registriert
31 Mrz 2011
Beiträge
4.627
@Mantelträger:

Wie schon zuvor geschrieben, handelt es sich nur um eine Ausnahme zum jagdrechtliche Verbot, welches Landesrecht ist (das BJG gilt insoweit nicht in RLP).

Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem.
§ 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine
Ausnahme vom Verbot der Verwendung von
künstlichen Lichtquellen (allgemein gebräuchlichen
Taschenlampen oder (Hand-)
Scheinwerfer) nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG
für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen.

Bestehen bleiben aber Verbote nach Bundesgesetzen, welche nicht durch landesgesetzliche Regelungen verdrängt sind. Hier sind dies die waffenrechtlichen Verbote:

Fazit:

In RLP darfst Du die Sau anstrahlen, um sie zu erlegen, nicht jedoch mit einer nach dem WaffG verbotenen Vorrichtung für Schusswaffen.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Wer hat etwas anders behauptet?
Ich habe als kleinen Service die zugehörige Rechtsnorm zitiert.
Damit habe ich deine Darstellung ergänz und gleichzeitig die Erklärung abgeliefert, warum RLP keine Nachtzielgeräte oder Waffenlampfen freigegeben hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 6475

Guest
Und das grüne UFO über der Kirrung ist verboten ?


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Die Erfahrungen hier im Saarland sind recht gut.
Aber bitte nicht die früheren Versionen von Taschenlampen mit Farbfilter nehmen.
Da ist die Bühne schnell leer.
Lampen mit monochromen Laserlicht.
Ich verwende eine Lasergenetics Sub Zero
Grünes Licht sieht der Menoch besser als rotes Licht.
Weiterer Vorteil einer solchen Lampe:
Einschalten, einmal rumschwenken, und du sieht durch die Reflektor der Augen sofort ob Wild da istt oder nicht. Das ermüdend Absuchen mit Fernglas im Dämmerlicht entfällt.
Gezielt kann man danach schauen, welches Wild zu der Reflektor gehört.

Der Gesetzgeber lässt leider nicht mehr zu.

Die Argumentation .... Wärmebildkamera, Nachtsichtgerät brauche ich nicht. ...unwaidmännisch ..... Ist Falsch .
Ich hab mir letztes Jahr eine WBK gekauft und bin begeistert.
Erstens. Es faszinierend damit Wild in völliger Dunkelheit zu beobachten.
Es verhält sich viel vertrauter als bei Mondlicht.
Zweitens . Wie ist denn meistens ? Taschenlampe ja verboten. Da stehen ein schwarzer Klumpen auf der Wiese. Mit Glück wird dann noch festgestellt in welche Richtung die Sau steht. Dann Bumm ..... Und hoffen das es keine führende Bache war.
Wie steht außerdem im Gesetz ..... Die Fleischbeschau beginnt vor dem
Schuss...... Aber wie kann unter solchen Bedingungen das gewährleistet werden ?
Mit einer Wärmebildkamera siehst du die Frösche auch im hohen Grass .
Seit ich sie habe schieße ich nicht mehr ...... aber sicherer und die Fleischbeschau beginnt vor dem Schuss.
 
Registriert
31 Mrz 2011
Beiträge
4.627
Bis auf die Praxis, dem Wild mit dem Laser die Netzhaut zu löchern, stimme ich dir voll zu.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Need. Die Lampe wird als Flood und nicht als Spot verwendet. Außerdem liegt die Leistung unter dem schädlichen Bereich.
Sie leuchtet dann ungefähr wie eine normale Taschenlampe aus.
Der Unterschied ist lediglich, das sie monochromatisches Licht abgibt .
 
Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
3.278
Bei den neuen LED Lenser lampen ist das Licht schon "schmalbandiger" und sie treffen den reflektionsbereich des Augenhintergrunds sehr gut,
der effekt ist man leuchtet irgendwohin und sieht lauter Lichter im warsten Sinne des Wortes.


Im übrigen zählt die Lampe indem moment als "verboten" wenn sie irgendwie mechanisch mit der Waffe verbunden ist.
halte ich die Waffe und die Lampe getrennt in den Händen ist es was anderes.

Es sollen ja auch schon Leute freundlichen Besuch bekommen haben, die bei Egun/Ausland diese Laser/Lampen Halterungen gekauft haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
30
Zurzeit aktive Gäste
403
Besucher gesamt
433
Oben