Kurzwaffe und Einstecklauf

M66

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Servus!

Mit 4mm M20 einen Fangschuss bei der Fallenjagd antragen? Gehts noch :shock: ?

Das schießen damit ist bei entsprechender Kennzeichnung des Einstecklaufs mit einem F im Fünfeck unter gewissen Voraussetzungen auch auf einem befriedeten Grundstück möglich.

Allerdings ist dieses Kennzeichen nur bei Feuerwaffen aufgebracht, welche an der Mündung eine max. Energie von 7,5 Joule haben.

Und damit wilst du einen Marder abfangen??? Da kannst du gleich eine Luftpistole nehmen.

Wie hier schon gesagt wurde: nutze die Zeit, knüpfe Kontakte und bringe danach den Marder in das betreffende Revier um ihn mit ordentlichen "Handwerkszeug" zu erlegen.

Weidmannsheil

Michl
 
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SirLendelot schrieb:
Rainbow schrieb:
nachteule schrieb:
bei lebendfangfallen ist das erlegen nur mit schusswaffe zulässig,
So geht es mir auch - ich weiß ja nun wirklich nicht alles, aber das höre ich zum ersten Mal. Zumal wir das als Alternative extra im Lehrgang angesprochen haben. Aber das mag ja auch in den Bundesländern unterschiedlich sein.
Für Hessen ist das FAKT. Ebenso wie die Conibear nicht zulässig ist.
 
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M66 schrieb:
Mit 4mm M20 einen Fangschuss bei der Fallenjagd antragen? Gehts noch :shock: ?
...
Allerdings ist dieses Kennzeichen nur bei Feuerwaffen aufgebracht, welche an der Mündung eine max. Energie von 7,5 Joule haben.

Hab mich gestern auch schlau gemacht und mein Verdacht hat sich bestätigt - Knallfroschkaliber. :roll:

Und es soll Leute geben, die halten die Methode mit dem Sack für unweidgerecht. :shock:

@Frodo
Du meinst in Hessen sei die Conibear auch speziell zum Abfangen verboten?!
Kann schon sein - die scheint ja eh ganz besonders böse zu sein. Ich erinner mich nicht mehr an den Wortlaut meines Fallenlehrgangs-Berufsjägers, aber er meinte sinngemäß, daß es mal (von ihm ?) eine Anfrage beim Ministerium gab, ob ein Verbot der Falle auch für das Abfangen gilt. Und da kam entweder keine eindeutige Antwort oder man stellte (mal wieder fest), daß das Gesetz nicht ausreichend ist. :roll:

Daher meine Idee, die Falle auf diese Art zu nutzen. Vorteile sind:
Lebendfang (man kann immer sehen, was sich wann gefangen hat und im Falle der Fälle wieder freilassen)
kein Revolver
keine extra Munition
kein extra B-Schrank
kein Lärm
kein Kofschuß
erledigt alles Mr. Conibear - sauber, leise, zuverlässig


Bleibt am Ende wohl doch nur das Eiabzugseisen.
 
N

nachteule

Guest
das mit dem knallfroschkaliber war mir vorher schon klar, deshalb hab ich auch gefragt, ob der umbau einfach gewesen wäre...denn man könnte sich auch vorstellen ;-) allgemein jetzt, wenn man denen man bei einfachem umbau/austausch der einsteckhülse auf verlangen die 4mm m20 vorzeigen, und 22 lfb verwenden würde.
auf diese ganze umbaugeschichte habe ich allerdings jetzt schon keine lust mehr *g*

ich habe das mit der fallenjagd und schusswaffengebrauch zwingend nochmal nachgelesen und es steht tatsächlich so dort im gesetz.

ich möchte mich aber nochmal bei allen bedanken!!!
 
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SirLendelot schrieb:
@Frodo
Du meinst in Hessen sei die Conibear auch speziell zum Abfangen verboten?!
Kann schon sein - die scheint ja eh ganz besonders böse zu sein. Ich erinner mich nicht mehr an den Wortlaut meines Fallenlehrgangs-Berufsjägers, aber er meinte sinngemäß, daß es mal (von ihm ?) eine Anfrage beim Ministerium gab, ob ein Verbot der Falle auch für das Abfangen gilt. Und da kam entweder keine eindeutige Antwort oder man stellte (mal wieder fest), daß das Gesetz nicht ausreichend ist. :roll:
In der Fangjagd-VO steht nicht drin, was verboten ist und warum. Sie beinhaltet eine abschließende Aufzählung zulässiger Fallen und da ist die Conibear nicht dabei. Weiter ist die Gesetzeslage so, dass Du gefangenes Wild entweder laufenlassen kannst, oder es mit der Schusswaffe töten musst. Die Frage nach dem Abfangen stellt sich also auch nicht.
Gilt wohlgemerkt für Hessen und kann von Kanton zu Kanton anders sein.
 
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Ich sehe gerade, daß nachteule auch aus Hessen kommt, allerdings wage ich zu bezweifeln, daß die "Schnellwechsellösung" eine echte Alternative ist...


Habe noch einmal für NDS nachgesehen.

Im Jagdgesetz steht nichts drin.
In den AB-NJagdG steht es auch nicht verboten:
Zu § 24 (Jagd mit Fanggeräten) schrieb:
24.2.2 Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd-und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen Bundesland zugelassen sein.

Und eine Fangjagd-VO für Nds. habe ich gerade nirgends gefunden.
 

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