Marder geschützt?

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Für Bayern gilt:

Auch Grundstücke in einem befriedeten Bezirk gehören zu einem Jagdbezirk.
Der JAB dieses Jagdbezirks oder sein Beauftragter darf, im befriedeten Bezirk, im Auftrag des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten, die Fangjagd auf Haarr-Raubwild auf dessen Grundstück ausüben wenn er die dazu vorgeschriebene Befähigung (Fallenkurs) hat. Die Jagd- und Schonzeiten sind auch beim Lebendfang zu beachten.

Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsbrechtigte kann auch einen Antrag bei der UJB stellen, dann darf er selbst tätig werden oder jemanden beauftragen, obige Bedingungen sind zu beachten.

WH
Amadeus
 
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marterhund schrieb:
jawoll :!:

Gesetze sind dafür da das sie gebrochen werden

Manche Gesetz in D scheinen wirklich nur deshalb zu existieren, dass man sie übertreten kann. Sinn und Unsinn vieler Regelungen entziehen sich dem normalen Sachverstand.
Aber manche sind ja sooo glücklich, dass alles bestens reglementiert ist :roll:
 
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barry08 schrieb:
marterhund schrieb:
jawoll :!:

Gesetze sind dafür da das sie gebrochen werden

Manche Gesetz in D scheinen wirklich nur deshalb zu existieren, dass man sie übertreten kann. Sinn und Unsinn vieler Regelungen entziehen sich dem normalen Sachverstand.
Aber manche sind ja sooo glücklich, dass alles bestens reglementiert ist :roll:

Jetzt mal ehrlich, wo siehst Du das Problem?

Von dem der den Marder fangen und vermutlich auch töten will verlangt man dass er die Sachkunde dazu hat. Im Sinne einer weidgerechten "Jagd" nicht mehr als recht. Das Jagd- und Schonzeiten beachtet werden müssen hat ebenfalls etwas mit Weidgerechtigkeit und wenn Du magst auch mit Tierschutz zu tun. Es geht halt nicht, dass man die Fähe von den Jungen wegfängt und diese verhungern läßt. Es geht auch nicht, dass jemand ein Tier fängt und dann nicht weiß, was er jetzt damit anfangen soll, das soll er sich vorher überlegen.

Soll der JAB oder sein Beauftragter Jäger den Marder fangen, setzt der Gesetzgeber auf Eigenverantwortung (Sachkunde) und will ansonsten nichts davon wissen (Totschlagfallen ausgenommen). Will es der Grundstücksnutzer selber machen, bekommt er die Erlaubnis anstandslos, wenn er die Bedingungen (Sachkunde) erfüllt. Das man ihn dabei nochmals auf die Jagd- und Schonzeit hinweißt, sollte jedem Jäger als Selbstverständlichkeit einleuchten, dass Genehmigungen in den Brut- und Setzzeiten nur in besonderen Fällen erteilt werden auch.

Dass man nicht will, dass Leute ohne Ahnung mit einem Gewehr in der Ortschaft rumschießen und die Hürden für die Jagd mit der Schusswaffe in der Ortschaft deshalb etwas höher sind, finde ich sehr vernünftig.

Zur Sache noch:
Ob man den Marder mit einer husch husch aufgestellten Lebendfangfalle bekommt oder man sein Auto nicht doch besser mit anderen Mitteln schützt ist einer Überlegung wert. Die meisten, so steht zu vermuten, werden mit der Falle keinen Erfolg haben.

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
....
Ob man den Marder mit einer husch husch aufgestellten Lebendfangfalle bekommt oder man sein Auto nicht doch besser mit anderen Mitteln schützt ist einer Überlegung wert. Die meisten, so steht zu vermuten, werden mit der Falle keinen Erfolg haben.......

Wichtiger Punkt! Selbst wenn man Fangerfolg hätte..... Das Revier wird sofort neu besetzt. Steinmarder weisen in den meisten Siedlungsgebieten so hohe Populationsdichten auf, dass man mit wenigen Fangaktionen pro Jahr gar nix bewirkt!

Grüsse Wisent
 
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Kaninchen - freier Tierfang

In Anlehnung an diesen Thread:

Zu meinen Jagschein-Kurs-Zeiten hieß es noch, daß Kaninchen dem "freien Tierfang" unterliegen, d.h. jeder durfte auf seinem Grundstück Kaninchen fangen.

Ist das heute noch so (konkret in NRW) ? Gilt dies nur für befriedete Bezirke ?

Gruß,

WB
 
A

anonym

Guest
Re: Kaninchen - freier Tierfang

Wautzebautz schrieb:
1. ........... d.h. jeder durfte auf seinem Grundstück Kaninchen fangen.

2. Ist das heute noch so (konkret in NRW) ?

3. Gilt dies nur für befriedete Bezirke ?

Gruß,

WB

1. Nein, durfte Jeder noch nie "auf seinem Grundstück".

2. Nein, das ist auch heute noch nicht so, weil Jeder das "auf seinem Grundstück" noch nie durfte.

3. Ja. Das gilt selbstverständlich nur für befriedete Bezirke und nur für deren Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften. Nur die dürfen jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sie sich aneignen. In manchen Bundesländern nichtmal so generell, da muß dann sogar erstmal ein Grund vorliegen. Auf jagd-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken hat entweder die Jagdgenossenschaft oder der Pächter das alleinige Jagdausübungsrecht, der Eigentümer nur dann, wenn "sein Grundstück" mind. 75 ha zusammenhängende bejagbare Grundflächen hat bzw. die im jeweiligen LJG genannten Mindestgrößen.
 
K

K 9277

Guest
Amadeus schrieb:
barry08 schrieb:
marterhund schrieb:
jawoll :!:

Gesetze sind dafür da das sie gebrochen werden

Manche Gesetz in D scheinen wirklich nur deshalb zu existieren, dass man sie übertreten kann. Sinn und Unsinn vieler Regelungen entziehen sich dem normalen Sachverstand.
Aber manche sind ja sooo glücklich, dass alles bestens reglementiert ist :roll:

Jetzt mal ehrlich, wo siehst Du das Problem?

Von dem der den Marder fangen und vermutlich auch töten will verlangt man dass er die Sachkunde dazu hat. Im Sinne einer weidgerechten "Jagd" nicht mehr als ...................keinen Erfolg haben.

WH
Amadeus

:27:
 
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Der Eigentümer/Nutzungsberechtigte darf sein beschränktes Jagdausübungsrecht
auf andere übertragen und sie mit mit der Jagdausübung beauftragen.

Bei Ausübung des beschränkten Jagdausübungsrechts gilt für die Einhaltung der
Schonzeit, der sachlichen Verbote und dem Nachweis der Sachkunde folgendes:

- In BW, Bay, Hess, NRW, RP, Saarl, HH, Bbg, MV, SA, und Thür muß der Eigentümer die
Schonzeiten einhalten, weil es an einer ausdrücklichen Ausnahme fehlt oder ausdrücklich
bestimmt ist.

(Das fehlen der §§ kann ich nicht zitieren)

- Die Sachlichen Verbote und die Vorschriften des Tierschutzrechts muß der Eigentümer,
Jagdausübende bei der Ausübung des beschränkten Jagdrechts in allen Ländern beachten.

(Wohl klar, da Jagdausübung)

- In einigen Ländern muß der Eigentümer/Nutzungsberechtigte an einem Lehrgang für die
Fallenjagd teilgenommen haben.

(Mußt halt bei dir im LJagdG nachlesen)

Soviel zum Recht!

Zum anderen Stuß, von wegen befriedet, kein Jagdrecht, Schonzeit, streng geschützt
bleibe ich stumm.
So viel D-heit habe ich lange nicht von einem Jockel gehört.
 
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Hat eigentlich schon mal irgendjemand daran gedacht, dass die Befriedung von der UJB aufgehoben werden muss weil - Marder = jagbares Tier....
 
A

anonym

Guest
Wölfin schrieb:
Hat eigentlich schon mal irgendjemand daran gedacht, dass die Befriedung von der UJB aufgehoben werden muss weil - Marder = jagbares Tier....

Nein, weil es Quatsch ist. Eine geborene Befriedung qua Gesetz kann die UJB nicht aufheben, weil sie als Verwaltung nach Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden ist und es daher nicht brechen kann. Und Befriedung heißt ja auch nicht automatisch, dass dort GAR NICHT gejagt werden darf. Genau deshalb gibts ja das eingeschränkte Jagdausübungsrecht, das in manchen Bundesländern ausdrücklich zur Abwehr gegen Schäden eingerichtet wurde, genau wie man das ohne Jagdgesetz mit Hausratten machen darf, und es wurde meherheitlich auf Raubwild und Wildkaninchen beschränkt. Jeder darf jetzt raten, warum man das gemacht hat.
 

Fex

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epsylon schrieb:
markus,

klar, wer viel fragt geht viel irr - aber wer nicht fragt macht die gleichen fehler immer wieder!

Zur Theorie mit der Aussage - hat Jagdzeit, ist also nicht besonders geschützt: Demnach dürften Elstern. Krähen und Eichelhäher keine Jagdzeit haben, da sie besonders geschützt sind (Rabenvögel zählen zu den gesetzlich besonders geschützten Arten. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG))....
...

Stichwort: Jagdschutz......
 
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@DWM1915

Bezieht sich auf Bayern:
Art. 6 Abs. 1 benennt die befriedeten Bezirke, in denen grundsätzlich die Jagd ruht.

Art 6 Abs 3:
In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten etc. bestimmte Jagdhandlungenauf bestimmte Wildarten und eine bestimmte Zeit gestatten. ...

Korrigiere mich - aber ich werd u.a. für sowas bezahlt..... Die Grundstückseigentümer (ihres Zeichens Nichtjäger) stellen den Antrag auf Aufhebung der Befriedung und anschließend darf eben unter bestimmten Voraussetzungen jagbares Wild, d.h. Wild, welches dem Jagdgesetz unterliegt, bejagt werden.
 
A

anonym

Guest
Du wirst für sowas ganz offensichtlich nicht bezahlt! Im übrigen verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen in der Sache. Artikel findet man übrigens in den LJG der Bundesländer eher nicht, aber das nur nebenbei.........
 
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epsylon schrieb:
Dann präzisiere ich eben meine Fragen:

1) Darf ich als Jäger mit seinem Einverständnis auf seinem Grundstück (befriedeter Bezirk) eine Lebendfalle aufstellen wenn er keinen Jagdschein oder Fallensachkundenachweis hat?

2) Darf ich einen gefangenen Marder durch ein fremdes Revier transpotieren?

3) Darf ich einem so gefangenen Marder dann im meinem Revier den Fangschuss geben (Jagd und Schonzeiten beachten?)?

4) Sind Marder irgendwo besonders geschützt?

Na, das geht hier ja ganz munter zu.

Dann darf ich auch mal aus nds. Sicht:

ad 1: ja, unter Beachtung von Schonzeit und Fallenjagdbefähigung. Der Jäger (Schädlingsbekämpfer) betreibt die Falle quasi als Auftragnehmer
ad 2: Nein, weil der Marder in jedem Falle Schmerzen und/oder Leiden im Sinne des § 1TierSchG erleidet
ad 3: hat sich wg. 2 erübrigt
ad 4: hier verschlägt's mir die Sprache, wir sind im Forum Wild + Hund und nicht bei Klatsch und Tratsch der Bunten oder?

Ergo: Wenn der Marder gefangen werden soll, dann im Mardereisen, korrekt und unfallsicher aufgebaut. Lebendfang allenfalls, wenn Fangschuss im unmittelbar angrenzendem Revier möglich
 
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Die Artikelbenennung bezieht sich auf das Bayerische Jagdgesetz, welches sehr wohl in Artikel eingeteilt ist.
Ich hab hier den Jagdrechtskommentar vom Leonhardt stehen, in dem sich die entsprechenden Artikel des Jagdgesetzes nebst Kommentaren finden....

Aber scheinbar bin ich doof.... bin ja neu und hab keine Ahnung.

In diesem Sinne
 

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