Nicht abgeholte Pacht in Jagdgenossenschaftskasse

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Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Ich bin seit neustem Finanzminister in unserer Jagdgenossenschaft. Nun gibt es da immer wieder einen Betrag X der bei der Pachtauszahlung nicht abgeholt wurde, weil die Besitzer entweder nicht mehr hier wohnen oder weil Sie scheinbar nicht drauf angewiesen sind.
Jetzt habe ich über die Verwendung dieses Geldes verschiedenes gehört:
1. Nur für gemeinnützige Zwecke
2. Nur für jagdliche Zwecke (Biotopverbesserung, Kanzeln, ...)
3. Für das was die Jagdgenossenschaft bestimmt

Im Gesetz habe ich jetzt nur den §10 des Bundesjagdgesetzes gefunden:
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. ...

Das klingt für mich ja eher nach dem letzten Punkt. Bisher wurde wohl (ich bin noch nicht lange Mitglied der JG) immer eine Mischung aus 1 und 3 fabriziert.
Gibt das noch irgendwelche (gesetzlichen) Regelungen? Wie macht ihr das in anderen Jagdgenossenschaften?
 
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Es gibt 2 Möglichkeiten.
Entweder beschließt die Jagdgenossenschaft, wie bei uns, das Geld der Feldmarkinteressentschaft für Wegeunterhalt zur Verfügung zu stellen.
Oder es wird Auskehr beschlossen, d.h. Auszahlung an die Jagdgenossen.
In Deinem Fall würde ich mich (in Niedersachsen) an die ZJEN wenden.
 
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Also bei uns wird immer ein Betrag x je Hektar ausgezahlt, wenn die Kasse so voll ist das theoretisch jeder seinen Anteil bekommen könnte.

Wer seinen Anteil nicht abholt, ist selber schuld - d.h. Er bleibt in der Kasse und verkürzt somit den Zeitraum bis zur nächsten Auszahlung.
 
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Ich bin seit neustem Finanzminister in unserer Jagdgenossenschaft. ..
Euer Jagdgenossenschaftsvorstand sollte bei einer regulären Versammlung, mit fristgerechter Einladung und Tagesordnungspunkt, abklähren lassen, wie in einem solchen Fall mit dem Geld verfahren werden soll.
In meinem Heimatrevier hat die Jagdgenossenschaftsversammlung beschlossen, dass Auszahlungen nur bis zu zwei Jahren rückwirkend eingefordert werden können. Nicht dass bei einem Eigentümerwechsel der neue Besitzer zehn Jahre schläft und dann einen riesen Betrag einfordert.
Bei uns werden die Einnahmen flächenanteilig verteilt.
 
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.... die Satzung der Jagdgenossenschaft ist ausschlaggebend, so wie es darin steht ist es rechtens....
ho61
 
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Servus miteinander,
in unserer Satzung ist sogar eine Frist festgesetzt (6 Monate), erst nach dieser Frist verfällt der Anspruch der Jagdgenossen. Ist der Pachtschilling bis dahin nicht abgeholt, bleibt das Geld in der Kasse, bzw. wird für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
Also, wie @hoppel61 geschrieben hat: Satzung genau lesen, da können weitere Bedingungen festgelegt sein.
Gruss,
Da Grandler
 
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§195 BGB ist unbedingt zu beachten. Das Geld kann erst zum Jahresende nach 3 Jahren den Kassenbestand zugeführt werden. Die Verwendung danach regelt die Satzung und die Versammlung. Die Aussage von Grandler, das der Anspruch nach 6 Monaten verfällt hat nach meiner Auffassung rechtlich keinen Bestand, auch wenn es so in der Satzung steht.

Waidmannsheil

Vogtlaender
 
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Servus miteinander,
in unserer Satzung ist sogar eine Frist festgesetzt (6 Monate), erst nach dieser Frist verfällt der Anspruch der Jagdgenossen. Ist der Pachtschilling bis dahin nicht abgeholt, bleibt das Geld in der Kasse, bzw. wird für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
Also, wie @hoppel61 geschrieben hat: Satzung genau lesen, da können weitere Bedingungen festgelegt sein.
Gruss,
Da Grandler

Ein wichtiger Hinweis. Der Genosse hat im Übrigen einen Anspruch auf Auszahlung. Ohne Regelung in der Satzung kann man da erstmal nichts machen und muss das Geld stehen lassen. Wahrscheinlich muss buchhalterisch eine Rückstellung gebildet werden. Nach drei Jahren tritt dann grds. Verjährung ein (die Details sind etwas komplizierter). Danach kann die Genossenschaft den Betrag schlucken, also die Rückstellung auflösen. Näheres dazu kann ggf. die UJB oder die nächsthöhere Aufsichtsbehörde erklären.
 
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Vogtlaender und Hunsrückwilderer haben es sehr gut beschrieben.

Ansonsten könnte man ja auch in die Satzung aufnehmen: "Derjenige Genosse, der am 1.4. um 0Uhr als erster bei mir ist bekommt alles."
Lahme bekommen Flügel.
Eine solche Regelung hätte auch keinen Bestand.

Wenn die Satzung nichts hergibt finde ich "django`s" Vorschlag gut, sofern man die 2 Jahre durch min. 3 Jahre ersetzt.
 
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Vielen Dank für die vielen Antworten. Unsere Satzung gibt leider nix für diesen Fall her. Vielleicht müssten wir da mal was ergänzen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Dann gleich in die nächste Tagesordnung aufnehmen lassen!
 
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Dies wäre ein wichtiger Punkt, der in der Tagesordnung erwähnt werden muss. Zudem muss die Tagesordnung zus. mit der Einlkadung in angemessener Frist (Satzungsgemäß) vorab gesandt werden. Sonst ist das alles wieder anfechbar.
 

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