Schalldämpfer

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Absolut berechtigte Frage.
Der Absatz 9 ist nur anwendbar auf Schalldämpfer die gemäß WaffG §13 Satz 1 erworben wurden (Bedürfnis anerkannt durch Jagdschein) und ich habe meinen KK-Schalldämpfer noch vor dieser Gesetzesnovelle über einen expliziten Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung genehmigt bekommen.
Wenn da nicht ausdrücklich "Schalldämpfer gemäß Satz 1" geschrieben stände könnte ich ihn nicht mehr benutzen. Ich nehme an, dass ist ganz bewusst so formuliert, da sonst kein Friedhofsjäger gemäß Waffengesetz einen Schalldämpfer auf der .22lfb nutzen könnte.
Das erspart mir einen Kommentar.
WH
Frank
 
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16 Nov 2015
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Absolut berechtigte Frage.
Der Absatz 9 ist nur anwendbar auf Schalldämpfer die gemäß WaffG §13 Satz 1 erworben wurden (Bedürfnis anerkannt durch Jagdschein) und ich habe meinen KK-Schalldämpfer noch vor dieser Gesetzesnovelle über einen expliziten Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung genehmigt bekommen.
Wenn da nicht ausdrücklich "Schalldämpfer gemäß Satz 1" geschrieben stände könnte ich ihn nicht mehr benutzen. Ich nehme an, dass ist ganz bewusst so formuliert, da sonst kein Friedhofsjäger gemäß Waffengesetz einen Schalldämpfer auf der .22lfb nutzen könnte.
Das ist zwar von der Systematik falsch, weil der Bezug auf Satz 1 den ersten Satz des 9. Absatzes bezeichnet, aber im Ergebnis richtig, weil der Schalldämpfer auf Grund einer landesspezifischen Regelung über eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, die offensichtlich versehentlich, nicht zeitlich befristet wurde....
 
Registriert
21 Jan 2002
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Nehmt doch ein B&T SPR in .300 Whisper (oder die Blaser/Sauer mit Integral-SD, weil billiger).

Spass beiseite:
Warum sich krumm machen, für die Probleme anderer Leute ohne deren Beihilfe?
Wenn die Kanninchen auf dem Friedhof so zahlreich sind, dann ist das doch das Problem des Friedhofbetreibers? Ich gehe einfach davon aus, dass diese Fläche von der nutzbaren Fläche des Jagdreviers abgezogen wird (was aber ein Irrtum sein kann) und daher nicht des Pächters Problem ist (wie ja auch in der Siedlungsfläche, so ist das bei uns, da muss der Wildhüter her).
Der "Friedhofsbetreiber" ist meist die Gemeinde und in unserem Fall der größte Flächeninhaber in der Jagdgenossenschaft....
 
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Eine "Auflage" in der WBK, die wie hier nichts als eine reine Wiederholung gesetzlicher Vorschriften ist, macht faktisch doch absolut keinen Unterschied!?
 

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