Schluesselaufbewahrung im B-Schrank

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Hallo,

könnt Ihr mir mal Eure Meinung zu folgendem Sachstand sagen:

Ich besitze seit 1997 einen B-Schrank - Gewicht mehr als 200 kg - mit separatem Innenfach sowie seit 2009 einen zusätzlichen A-Schrank mit separatem A-Innenfach, in beiden bewahre ich 12 Langwaffen auf, Kurzwaffen habe ich keine. Ich habe verstanden, dass ich Waffen und Munition getrennt aufbewahren muss, da der Gesetzgeber in diesem Fall ausreichende Sicherheit nur dann sieht, wenn 2 x eingebrochen wird, bevor die Waffe schussfertig ist. Dies habe ich immer so gelöst, dass ich Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt habe, den A-Schrankschluessel in das Innenfach des B-Waffenschrankes gelegt habe und den B-Schluessel immer dabei hatte. Den Zweitschluessel habe ich uebrigens tatsächlich in einem persönlichen Bankschliessfach.

Nachdem jetzt die Regelungen zur Schluesselaufbewahrung mehr oder minder kommuniziert wurden und mir der Kerkermeisterschluesselbund auf den Keks ging, habe ich mir einen B-Wuerfel mit elektronischem Zahlenschloss gekauft, diesen von einem Schlosser auf den B-Schrank schrauben lassen. Damit erfuelle ich die Regelung, dass der Schluesselsafe die gleiche Norm erfuellen sollte, wie der stärkste Waffenschrank. In diesem B-Wuerfel bewahre ich jetzt die Schluessel beider Schränke auf, was mir vieles erleichtert hat

Fuer die Schlaumeier, die mir jezt vorschlagen, dass es billiger gewesen waere, einen 0-Schrank mit Elektronikschloss zu kaufen nur folgendes: Die alten Schränke sind wunderbar eingebaut, ein neuer grosser Schrank liesse sich nur schwierig in meinem Jagdzimmer aufstellen.

Jetzt denke ich aber folgendes: Der juristische Einbrecher braucht jetzt nur noch einen Einbruchsvorgang, um an Waffe und Munition heranzukommen, da er, wenn er den B-Wuerfel aufgebrochen hat, die Schluessel fuer alle Schraenke samt Innenfächern hat.

Bin ich jetzt gesetzes- bzw. verordnungskonform oder nicht :14:
 
A

anonym

Guest
Die Antwort auf deine Frage steht gerade auf der Startseite von WuH. Den B Würfel hättest du dir sparen können, aber wenn es dich beruhigt... :19:
 
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franzi_biene schrieb:
Nachdem jetzt die Regelungen zur Schluesselaufbewahrung mehr oder minder kommuniziert


Nochmal (wir hatten das Thema schon in extenso) es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Schlüsselaufbewahrung.
Was das BLKA da publiziert hat, ist seine Meinung.
Bindend ist der § 36 WaffG. D.h.erst im casus belli musst du dich erklären. Was du vorher mit den Schlüsseln machst, sofern es nicht von vorneherein als grob fahrlässig zu klassifizieren ist, ist deine Sache.
Insbesondere kann es nicht bei der Aufbewahrungskontrolle zu Beanstandungen führen, wenn der Schlüssel verantwortlich aufbewahrt wird und nicht in irgendeinem Behältnis mit gleich oder höher zertifizierter Sicherheitsstufe.
Wer hindert mich übrigens daran, den Schlüssel in ein irgenwie verschlossenes Behältnis zu tun und bei der eventuellen Kontrolle (wahrheitsgemäß) zu sagen: Ja, da habe ich ihn gerade reingetan, um einen einfachen Zugriff der Familenmitglieder während ich zu Hause bin und mal muss oder so zu verhindern. Ansonsten trage ich ihn immer bei mir.
 
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nachdem nun der B-Klasse-Aufschraub-E-Würfel schon da ist, kannste neben den Schlüsseln auch bis zu 10 KW reinstopfen.....
 
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Biene, ich dachte genauso wie du.
Du kannst aber den Schlüssel in eine Blechkiste mit Vorhängeschloss einschliessen und bist auf der sicheren Seite. Ist zwar nicht logisch aber rechtlich korrekt.
 
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Schlüssel darf nur in einem Tresor MINDESTENS GLEICHEN Widerstandgrades aufbewahrt werden.
 

Borne

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Habe gerade beim Aufräumen noch was von meinem SB gefunden!
2.Seite steht etwas dazu.
Im Gesetz steht nichts dazu!

Ich hoffe, man kann es lesen!
 
A

anonym

Guest
Ohrenhund schrieb:
http://www.polizei.bayern.de/content/1/4/6/9/6/3/waffmun.pdf

Seite 39

Gleichwertiges Behältnis

:22: Kann den Scheiss nicht mehr sehen!
Würdest du den Hampelmännern auch nachplappern wenn die sagen würden, die Erde wäre eine Scheibe?! Und das ganze Universum drehe sich um sie?!
 
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17 Mrz 2010
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Nochmals und zum letzten Mal:

Was sich Behörden an restriktiven Verfahrensweisen ausdenken, ist nicht bindend!
(Siehe auch die Diskussion um den Eintrag bei HA: Nur mit 2-Schuss Magazin)

Bindend alleine ist der § 36 WaffG und wenn eine Waffe abhanden kommt, hast du den Ärger damit.
Aber es gibt keine Vorschrift zur Schlüsselaufbewahrung Weder im Gesetz, noch in der AwaffV, noch der WaffVwV.
 

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