Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) und Kurzwaffen

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Moin!

....bis zur letzten Sekunde, in dem Wild erlegt wurde. Spätestens ab dem Bergen und Aufbrechen ist aber nix mehr mit -."aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen", denn es wurde eine neue "Tätigkeit im Zusammenhang" begonnen.

Ich bin mult-tasking-fähig. Ich kann ein Reh aufbrechen und gleichzeitig die Augen offen halten, wo das nächste ...

:bye:


Viele Grüße

Joe
 

tar

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Wenn ich beim 98er einen Ladestreifen mit Patronen eingeführt habe, die aber noch nicht ins Magazin gedrückt sind, so gilt es als nicht geladen?
 
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....bis zur letzten Sekunde, in dem Wild erlegt wurde. Spätestens ab dem Bergen und Aufbrechen ist aber nix mehr mit -."aufsuchen, nachstellen, erlegen, fangen", denn es wurde eine neue "Tätigkeit im Zusammenhang" begonnen. --> entladen - auch KW!

basti
Nein.
Ich persönlich lege meine entladene Langwaffe dazu auf meiner Jacke ab. Das ist aber meine Entscheidung.
 
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Horrido ....gute alte Zeit ....ich kenne noch Zeiten , da saßen die Jäger mit dem geladenen Revolver im Holster bei uns in der Dorfkneipe (beim Pitt) und haben Karten gespielt (und natürlich kein stilles Wasser getrunken):unbelievable:,...und wenn man als Kind mit Opa dort limotrinkend gesessen hat , durfte auch mal einen Revolver anfassen oder ungeladen in die Hand nehmen !!!! der alte Förster kam mit der Flinte (oder Büchse , konnte das als Kind nicht unterscheiden) auf Buckel zu meiner Oma in die Poststelle....:trophy:....
Es gab keine Amokläufe , kein Theater von Gutmenschen , und alle haben überlebt , ....mann ,war das schön....frage mich wie ich nur 50 Jahre werden konnte obwohl das früher so gefährlich war:lol: ....
Grüße + WMH , Olli
 
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Um noch einmal auf meine Ausgangsfrage zurück zu kommen: Die UVV machen im Hinblick auf Langwaffen absolut Sinn. Ich bin mir nicht sicher, ob man bei der Konzeption eventuell Kurzwaffen nicht ganz im Blick hatte. Zumindest erscheinen mir einige Aspekte fraglich in Bezug auf Kurzwaffen. Auf der anderen Seite riskiert man mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung seine Zuverlässigkeit, wenn man die UVV nicht peinlichst befolgt. Da wäre es schon begrüßenswert, wenn die UVV etwas näher an die Realität gerückt werden.

Gruß
Marodeur

P.S. Bei der Suche zum Thema habe ich übrigens interessante Rechtsprechung gefunden. Die UVV gilt anscheinend auch in den eigenen vier Wänden:

"Denn allein die - unbestrittene - Tatsache, dass der Antragsteller eine schussbereite Jagdwaffe in seinem Haus auf dem Tisch abgelegt hat, rechtfertigt die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG."

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-51866?hl=true
 
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Dabei geht es nicht um die Geltung der UVV, sondern die darin genannten Vorgaben gelten als Standards bzgl. der Sorgfalt und Sicherheit. Die UVV schwebt ja nicht in der Luft, sondern wurde auch darauf beruhend verfasst.
Der Umgang hat so zu erfolgen das Waffen oder Munition nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen wird.
Das sollte doch jedem selbstverständlich sein.
Das wurde im Forum ebenfalls diskutiert.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Horrido ....gute alte Zeit ....ich kenne noch Zeiten , da saßen die Jäger mit dem geladenen Revolver im Holster bei uns in der Dorfkneipe (beim Pitt) und haben Karten gespielt (und natürlich kein stilles Wasser getrunken):unbelievable:,...und wenn man als Kind mit Opa dort limotrinkend gesessen hat , durfte auch mal einen Revolver anfassen oder ungeladen in die Hand nehmen !!!! der alte Förster kam mit der Flinte (oder Büchse , konnte das als Kind nicht unterscheiden) auf Buckel zu meiner Oma in die Poststelle....:trophy:....
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Grüße + WMH , Olli

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Dabei geht es nicht um die Geltung der UVV, sondern die darin genannten Vorgaben gelten als Standards bzgl. der Sorgfalt und Sicherheit.

Genau das bereitet mir ja Sorgen in Bezug auf Kurzwaffen und die potenzielle Einschätzung eines Richters. Die UVV regeln die Jagd, werden aber mittlerweile in anderen Bereichen als – potenziell ungeeigneter – Maßstab angelegt. Das Ablegen einer unterladenen Waffe in den eigenen vier Wänden – sofern niemand weiteres Zugriff darauf haben kann – halte ich nicht für eine großartige Idee, wäre für mich aber noch kein Grund zum Verlust der Zuverlässigkeit. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann nicht verletzt worden sein. In Wettkämpfen werden schussbereite Waffen regelmäßig abgelegt, die Schützen haben alle noch ihre Zuverlässigkeit. Wenn der Verlust der Zuverlässigkeit auf den UVV abgestützt wird, "gelten" sie für mich in diesem Fall tendenziell schon.

Gruß
Marodeur
 
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wenn man alles etwas sortiert und nicht bunt durchgerührt zusammenfasst, sind die Unterschiede klar.
Immer schauen was liegt wann vor.
Im Grunde macht man es sich dadurch erst selbst kompliziert.
 
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Genau das bereitet mir ja Sorgen in Bezug auf Kurzwaffen und die potenzielle Einschätzung eines Richters.

Zu Recht!

Das Ablegen einer unterladenen Waffe in den eigenen vier Wänden – sofern niemand weiteres Zugriff darauf haben kann – halte ich nicht für eine großartige Idee, wäre für mich aber noch kein Grund zum Verlust der Zuverlässigkeit.

Weil der Grundsatz lautet: "Laden nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck", unterladen rechtlich eben auch "geladen" bedeutet und die Waffe somit rechtswidrig benutzt wurde. Wäre die Waffe jedoch nur zum Zwecke der Funktionsprüfung (unter-)laden gewesen, hätte die Sache eine andere Wendung nehmen können.

basti
 
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Zu Recht!



Weil der Grundsatz lautet: "Laden nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck", unterladen rechtlich eben auch "geladen" bedeutet und die Waffe somit rechtswidrig benutzt wurde. Wäre die Waffe jedoch nur zum Zwecke der Funktionsprüfung (unter-)laden gewesen, hätte die Sache eine andere Wendung nehmen können.

basti
Auch wieder falsch, da unvollständig. Du bist immer haarscharf daneben. Deine Verengungen lassen die Komplexität außen vor.
Die Aussagen sind zwar zunächst auf dem richtigen Weg, aber dann entweder in der Asolutheit falsch oder es werden falsche Übertragungen gemacht.
...und um das nächste Post mit einzubeziehen.
Du solltest besser keine Prognosen bzgl Rechtssprechung abgeben.
Es mangelt an Überlick und Gesamtverständnis.
 
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