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Die Verpachtung kann nur erfolgen,wenn die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen und der Fläche erreicht wird. Die Willenserklärungen von Vorstand und Vorsitzendem sind da völlig egal.Ist mehr als strittig. Kommt auch auf die Satzung an. Auf der sicheren Seite ist man eher dann, wenn nur der Vorstand als Ganzes Willenserklärungen abgeben kann, nicht der Vorsitzende allein.