Waffen-Transport mit der Deutschen Bahn

JMB

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2 Jan 2005
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@Pudlich
Es MUSS eine Straftat vorliegen, ansonsten greift der 127er nicht.
Wie weiter oben schon geschrieben stand, worauf ich auch schon hinwies "Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts."

Das Mitführen einer legalen Schusswaffe in einem Waffenkoffer in der Bahn stellt jetzt genau nach welchen §§ eine Straftat dar?

Was glaubst Du warum dieser Typ vom Ordnungsamt klein beigegeben hat, als ich ihm das HSOG "um die Ohren gehauen" habe?
Weil ich keine Ahnung vom Polizeirecht (und "drumherum") habe?
Aus der Tatsache, dass sich jemand gegen rechtswidrige Handlungen verwahrt einen Anfangsverdacht zu konstruieren hat schon in anderen Bereichen nicht funktioniert.

Dass ein Gericht in 1. Instanz das ggf. anders sieht mag ja sein. Auch dazu ein passendes Zitat (singemäß) von der nächsthöheren Instanz (in dem Fall ging es um Notwehr):
"... ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in völliger Verkennung der Rechtslage so entschieden hat."


WaiHei
 

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