Wenn man als reiner Auslandsjäger ein Bedürfnis nach § 8 für die Auslandsjagd anerkannt bekommen hat, darf man im Zusammenhang damit ("vom Bedürfniss umfasster Zweck") natürlich auch bis zur Grenze/Flughafen führen - natürlich nur ungeladen und nicht zugriffsbereit.
Sonst dürfte man die Waffe ja nicht mit ins Ausland nehmen und würde in Folge das Bedürfnis wieder verlieren .
Ein Luftgewehr oder eine 4mm Waffe mit F im Fünfeck darf mann ja auch verpackt transportieren/führen, obwohl es dafür gar kein Bedürfnis gibt...
Sonst dürfte man die Waffe ja nicht mit ins Ausland nehmen und würde in Folge das Bedürfnis wieder verlieren .
Ein Luftgewehr oder eine 4mm Waffe mit F im Fünfeck darf mann ja auch verpackt transportieren/führen, obwohl es dafür gar kein Bedürfnis gibt...
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