Waffenverkauf

Registriert
2 Okt 2002
Beiträge
453
Servus Strategen,

ich beabsichtige alsbald eine Langwaffe zu verkaufen.

Da ich bisher nur Waffen gekauft und nicht verkauft habe benötige ich euer feed back, was ich dabei alles beachten muß.

Zum Beispiel: muß die verkaufte Waffe entsprechend beim Amt ausgetragen werden usw.

Im Voraus besten Dank !

Absehen 4
 
Registriert
2 Okt 2002
Beiträge
453
Besten Dank !

Habt Ihr noch so ein Kaufvertragsexemplar ?

Ach ja, meine Prüfung ist nun schon 17 Jahre her und ich habe wirklich viel theoretisches Wissen vergessen.

Ist mir aber auch wurscht...bin eher Praktiker
icon_biggrin.gif


Gruß

Absehen 4
 
Registriert
4 Feb 2001
Beiträge
1.972
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19 das Original:


Ich würde wenigstens die WBK nur im Original akzeptieren. Das machen Waffenhändler genau so aus gutem Grund.
Von dieser WBK sollte dann noch zusätzlich eine Kopie mitgebracht werden, die ich selbst für meine Unterlagen benötigen würde. Für meine Waffenbehörde ist die WBK des Erwerbers weniger interessant, da ich selbst für die Einhaltung von Gesetzen verantwortlich bin und bei Verstößen dagegen das Kind bereits im Brunnen läge, lange vor Kenntnisnahme durch die Erlaubnisbehörde.
<HR></BLOCKQUOTE>

Von mir hat noch nie ein Waffenhändler die WBK im Original verlangt und der für mich zuständigen Behörde hat beim letzten durch mich angezeigten Verkauf eine beglaubigte Kopie des Jagdscheines des Erwerbers ausgereicht. Ich gebe aber gerne zu, dass ich hier lediglich einen Erfahrungsbericht wiedergebe und keine und schon gar keine fundierte Rechtsmeinung. Sollte es also irgendwo anders stehen, bitte unter Angabe der einschlägigen Vorschrift zitieren.

Pipp
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.130
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:

Sollte es also irgendwo anders stehen, bitte unter Angabe der einschlägigen Vorschrift zitieren.
<HR></BLOCKQUOTE>

You want it, you get it.

WaffG §34 Abs2
"(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben."

Der Waffenbehörde mußt Du nur bestimmte Daten (s.o.)des Erwerbers mitteilen, eben anzeigen. Du mußt nicht nachweisen, das der Erwerber erwerbsberechtigt war.

Dein Waffenhändler hat Dir vermutlich Waffen aufgrund eines gültigen Jahresjagdscheines verkauft. Hätte er aufgrund einer WBK verkauft, hätte er die überlassene Waffe in die WBK eintragen müssen. Täte er das nicht, würde er rechtswidrig handeln §34 (2) WaffG. Das wäre zwar nicht strafbewehrt aber man kriegt ihn mit §5 (2) Nr.5 wenn er das öfters macht.

Überlässt jemand Waffen aufgrund kopierter Dokumente und stellt sich hinterher heraus, dass die Dokumente falsch/gefälscht waren oder zwischenzeitlich eingezogen oder üfr ungültig erklärt worden sind, dann hat er ein Problem und eine Straftat begangen §34 (1) WaffG in Verbindung mit §52 (3) WaffG. Original Dokumente zu verlangen dient also nur der eigenen Sicherheit. In der Tat steht jedoch nirgends geschrieben, das eine Erwerbsberechtigung im original vorgelegt werden muß.

[ 15. Februar 2005: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
Registriert
4 Feb 2001
Beiträge
1.972
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


You want it, you get it.

Der Waffenbehörde mußt Du nur bestimmte Daten (s.o.)des Erwerbers mitteilen, eben anzeigen. Du mußt nicht nachweisen, das der Erwerber erwerbsberechtigt war.


Überlässt jemand Waffen aufgrund kopierter Dokumente und stellt sich hinterher heraus, dass die Dokumente falsch/gefälscht waren oder zwischenzeitlich eingezogen oder üfr ungültig erklärt worden sind, dann hat er ein Problem und eine Straftat begangen §34 (1) WaffG in Verbindung mit §52 (3) WaffG. Original Dokumente zu verlangen dient also nur der eigenen Sicherheit. In der Tat steht jedoch nirgends geschrieben, das eine Erwerbsberechtigung im original vorgelegt werden muß.

[ 15. Februar 2005: Beitrag editiert von: Amadeus ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Habe mir zwar jetzt nicht die Mühe des intensiven §§-Studiums gemacht aber so dachte ich mir das schon. Von ordinären Kopien war im Übrigen nie die Rede, sondern von beglaubigten Abschriften ist ein feiner Unterschied. Ich würde davon abgesehen meine Original-WBK bzw. meinen Originaljagdschein auch niemals nicht aus der Hand geben
icon_wink.gif


Pipp
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.130
Jede beglaubigte Kopie/Abschrift sagt nichts über den Verbleib oder Widerruf des Originals aus. Das ist die Krux.

Wer sich eine Erwerbsberechtigung durch original Dokumente nachweisen läßt, geht zumindest sicher, daß diese nicht entzogen sind.

Bei WBK besteht der gewerbliche Versandhandel auf Originalen, da er gem. §34 (2) Satz 1 zur Eintragung der erworben Waffe verpflichtet ist. Bei Munitionserwerb oder Erwerb von Waffen "auf" Jagdschein genügt meist eine beglaubigte Kopie. Der Händler fragt dann zusätzlich (Fax) bei der ausstellende Behörde nach, ob das Dokument echt und aktuell ist.

Persönlich würde ich nie eine Waffe ohne vorgelegte Originaldokumente verkaufen. Beim Kauf habe ich mir bisher stets die originale WBK vorlegen lassen. In einem Fall (Verlust der WBK) nahm ich mit einer aktuellen, gesiegelten Bestätigung der Waffenrechtsbehörde vorlieb.

Wie gesagt einen Zwang zur Vorlage von original Dokumenten gibt es im Falle des Jagdscheins nicht. Bei WBK und anderen Erwerbserlaubnissen im Waffenhandel sieht es anders aus.

Und wie immer gilt: "No risk, no fun!"

WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
Ich habe vor 11/2 Jahren meinen Stutzen über eine Anzeige verkauft. Der potenzielle Käufer schickte mir eine beglaubigte Kopie der Papiere. Da die Beglaubigung schon etwas älter war, habe ich bei der KPB angefragt,ob sie die Erwerbsberechtigung für mich freundlicherweise überprüfen könnten um mir Ärger zu erspahren. Die Antwort war: Wenn ich beglaubigte Kopieen hätte, könne ich die Waffe ruhig verschicken, denn wenn bei dem anderen was nicht passt , hätte der das Problem und außerdem hätten man aus NRW keinen Zugriff auf die Daten aus Bayern.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.130
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 30.06spr:
Die Antwort war: Wenn ich beglaubigte Kopieen hätte, könne ich die Waffe ruhig verschicken, denn wenn bei dem anderen was nicht passt , hätte der das Problem
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist jetzt leider eine ebenso typische wie inkompetente Behördenantwort, die dich im Fall der Fälle leider nicht vor Strafe bewahrt hätte.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 30.06spr:
und außerdem hätten man aus NRW keinen Zugriff auf die Daten aus Bayern.
<HR></BLOCKQUOTE>

Diese Aussage ist zutreffend, da es kein landes- oder bundesweites Verzeichnis für Waffenrechtliche Erlaubnisse gibt. Daher sollte man tunlichst bei der ausstellenden Behörde nachfragen.

WH
Amadeus
 
Registriert
27 Jun 2002
Beiträge
877
Moin,

falls man die Waffe verschickt (Jagdschein liegt nicht im Original vor) hat sich auch folgendes Vorgehen bewährt.

Kopie des Jagdscheins zusenden lassen.
Telefonisch bei der ausstellenden Behörde nachfragen, ob der Jagdschein gültig ist und auch die Anschrift und das Geburtsdatum abgleichen.

Damit habe ich bisher keine Probleme gehabt und das wird auch von mir bekannten Händlern so gehandhabt.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Absehen 4:

Zum Beispiel: muß die verkaufte Waffe entsprechend beim Amt ausgetragen werden usw.

Absehen 4
<HR></BLOCKQUOTE>

Genau das und flott, sonst gibt`s (fast) nix zu beachten, was nicht selbstverständlich wäre.
Ausser, Du hast nen russischen Dealer als Käufer in Aussicht - dann lässt Du Dir die Waffe nach Gebrauch am besten wieder zurückverkaufen und machst das alles schwarz.
Paar Kerben in den Schaft schnitzen lassen, natürlich.
Gruß, Martin
 
Registriert
7 Jul 2004
Beiträge
1.350
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Absehen 4:
....
Zum Beispiel: muß die verkaufte Waffe entsprechend beim Amt ausgetragen werden usw.

....Absehen 4
<HR></BLOCKQUOTE>

Es ist erstaunlich, daß dieser Umstand nicht bekannt zu sein scheint. Ein solches Eingeständnis von Nichtwissen im Hinblick auf absolut selbstverständliche Grundkenntnisse bei sonst von Jägern immer behaupteter Sach- und Fachkompetenz ist beschämend. Manche Anfragen sollte man denn doch lieber bei der zuständigen Behörde tätigen, um sich öffentlich nicht bloßzustellen.

Zur Sache: Die WBK ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Behörde zwecks Austragung der Waffe vorzulegen. Der Erwerber muß natürlich im Besitz gültiger Erwerbsdokumente sein, also bei einer LW Jagdschein oder WBK mit Voreintrag bzw. ggf. Sportschützen-WBK; im Zweifel darf halt eben eine Überlassung nicht erfolgen.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.130
Sag mal wie lange ist Dein Jagdkurs oder Sachkundelehrgang her?
icon_wink.gif


Aus kaufmännischer Sicht bist Du gut beraten, einen schriftlichen Vertrag zu machen, die Waffe genau zu beschreiben und jedwede Garantie oder Gewährleistung auszuschließen.

Aus waffenrechtlicher Sicht mußt Du Dich von der Erwerbserlaubnis des Käufers überzeugen. Dazu Dokumente im Original vorlegen lassen. Kopie machen. Bei Zweifeln evtl. Rückfrage bei der ausstellenden Behörde. Nach Übergabe der Waffe, Meldung des "Überlassens", unter Vorlage der eigenen WBK und Angabe der Personalien des Käufers, an die eigene Waffenrechtliche Behörde. Die Frist dafür beträgt 2 Wochen.

Fertig

WH
Amadeus
 
Registriert
4 Feb 2001
Beiträge
1.972
Beglaubigte Abschrift des Jagdscheines bzw. der WBK des Erwerbers, aktuelle Anschrift des Erwerbers und dann innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.

Pipp
 
Registriert
7 Jul 2004
Beiträge
1.350
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Beglaubigte Abschrift des Jagdscheines bzw. der WBK des Erwerbers, aktuelle Anschrift des Erwerbers und dann innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.

Pipp
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich würde wenigstens die WBK nur im Original akzeptieren. Das machen Waffenhändler genau so aus gutem Grund.
Von dieser WBK sollte dann noch zusätzlich eine Kopie mitgebracht werden, die ich selbst für meine Unterlagen benötigen würde. Für meine Waffenbehörde ist die WBK des Erwerbers weniger interessant, da ich selbst für die Einhaltung von Gesetzen verantwortlich bin und bei Verstößen dagegen das Kind bereits im Brunnen läge, lange vor Kenntnisnahme durch die Erlaubnisbehörde.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
139
Zurzeit aktive Gäste
391
Besucher gesamt
530
Oben