<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Sollte es also irgendwo anders stehen, bitte unter Angabe der einschlägigen Vorschrift zitieren.
<HR></BLOCKQUOTE>
You want it, you get it.
WaffG §34 Abs2
"(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben."
Der Waffenbehörde mußt Du nur bestimmte Daten (s.o.)des Erwerbers mitteilen, eben anzeigen. Du mußt nicht nachweisen, das der Erwerber erwerbsberechtigt war.
Dein Waffenhändler hat Dir vermutlich Waffen aufgrund eines gültigen Jahresjagdscheines verkauft. Hätte er aufgrund einer WBK verkauft, hätte er die überlassene Waffe in die WBK eintragen müssen. Täte er das nicht, würde er rechtswidrig handeln §34 (2) WaffG. Das wäre zwar nicht strafbewehrt aber man kriegt ihn mit §5 (2) Nr.5 wenn er das öfters macht.
Überlässt jemand Waffen aufgrund kopierter Dokumente und stellt sich hinterher heraus, dass die Dokumente falsch/gefälscht waren oder zwischenzeitlich eingezogen oder üfr ungültig erklärt worden sind, dann hat er ein Problem und eine Straftat begangen §34 (1) WaffG in Verbindung mit §52 (3) WaffG. Original Dokumente zu verlangen dient also nur der eigenen Sicherheit. In der Tat steht jedoch nirgends geschrieben, das eine Erwerbsberechtigung im original vorgelegt werden muß.
[ 15. Februar 2005: Beitrag editiert von: Amadeus ]