Wer muss den Weg von Ästen freihalten ?

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Hat der Landwirt kein entsprechendes Gerät womit er da mal langschreddern kann oder sind die Äste schon armdick?
frah ihn doch mal.
 
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Waldbesitzer ist zuständig. Nennt sich auch Verkehrssicherungspflicht.
👍
Dennoch ist es vmtl. die Gemeinde „Ansprechpartner“; also nicht jeder xbeliebige dritte kann diese Forderungen stellen oder Ersatzvornahmen ankündigen, sofern es (hier) um den Weg geht. Aber sicher dachte man sich dort, die zwei werden das gütlich miteinander regeln.
 
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Der TO hat ja nix dagegen es zu machen, es ging um die grundsätzliche Pflicht.

Hier gehts ja wohl weniger um Verkehrssicherungspflicht als um das frei halten des Lichtraumprofils.
 
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Waldbesitzer ist zuständig. Nennt sich auch Verkehrssicherungspflicht.

Bei der Gelegenheit die Bäume auch gleich mal auf Gesundheit und evtl. starke Totäste überprüfen. Ist das Laubholz? Das hat die unangenehme Eigenschaft, ohne Vorwarnung aus heiterem Himmel umzufallen oder Baumteile zu verlieren. Wenn dann grad jemand den Weg benutzt, hast ein Problem. Besser, wenn Du nachweisen kannst, daß Du Dich im Vorfeld gekümmert hast.
Kein Wald => kein Waldrecht.
Auch in Bezug auf öffentl. Wege gibt es Satzungen. Bei uns schneidet die Gemeinde im Herbst die gewidmeten Wege frei, ob das den Eigentümern gefällt oder nicht.
Ausnahme sind gewidmete forst - oder landwirtschaftliche Wege, da sind die Eigentümer der Bäume in der Pflicht.
 

z/7

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Ausnahme sind gewidmete forst - oder landwirtschaftliche Wege, da sind die Eigentümer der Bäume in der Pflicht.
Von so einem reden wir wohl, wenn der Weg auf dem Grund des Landwirts verläuft. Der typische Wirtschaftsweg am Waldrand entlang.
 
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Der TO hat ja nix dagegen es zu machen, es ging um die grundsätzliche Pflicht.

Hier gehts ja wohl weniger um Verkehrssicherungspflicht als um das frei halten des Lichtraumprofils.
Mal etwas zur regelung in RLP:

Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen und im Bestand
Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, erwachsen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Er haftet nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind.

Weiterer Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 – ZR 311/11, NJW
2013, 48, klargestellt, dass zwar nach den gesetzlichen Vorgaben das Betreten des
Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet ist; die Benutzung des Waldes
erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes
dulden muss, erwachsen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und
Verkehrssicherungspflichten. Er haftet nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur
für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die
Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astbruchs ist
dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein
5/12
geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr,
für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
Auch bei stark frequentierten Waldwegen (z. B. Premiumwanderwege) beschränkt
sich die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers auf Gefahren, die im Wald
atypisch sind.

Natürlich an öffentlichen Straßen, Waldparkplätzen und Spielplätzen ist das natürlich nicht so.

Eine Verpflichtungen zum Freihalten des Lichtraumprofils, kann ich auch nur an öffentliche Straßen erkennen?
 
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Laut Eingangspost ist das ein öffentlicher Weg, auch wenn der auf dem Grundstück einer Privatperson liegt.
 
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@thom, Du schreibst über die Rechtslage im Wald. Da ist das so. Liegt Wald an öffentlichen Straßen, an Bahnlinien, Schifffahrtsstraßen, Bebauung oder an Gefahren, die der Waldeigentümer selbst geschaffen hat oder unterhält (z.B. Spielplatz, Wanderparkplatz), hat er eine Verkehrssicherungspflicht. In welchem Umfang diese zu erfüllen ist, hängt stets von der Situation des Einzelfalls ab, da hilft das Gesetz nur begrenzt weiter, bzw. gibt einen sehr groben Rahmen. Die Rechtsprechung hat das konkretisiert, es bleibt aber stets ein Graubereich übrig.
 
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Schließt sich ein "öffentlicher" Weg auf "privatem" Grund nicht eigentlich aus? :unsure:

Aber ich bin da bei @mogelmaus . Macht einen vor Ort Termin, bring Du die Säge und er soll einen Frontlader oder Anhänger mit sicherem Gerüst bereitstellen und die Stellen abfahren mit den Ästen, die ihn stören. Du kannst sie dann absägen.

Wmh
Flo
 
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Handelt es sich denn um Wald i.S. des Waldgesetzes? Wäre zunächst mal zu prüfen. Wo läuft die Grenze des öffentl. Weges?
Beispiel: Wir haben hier Wege, die aus alten Triften entstanden sind und lt. Karte 18 m breit sind, vor Ort aber nur 5 und ein bißchen.
Da wurde die Verkehrssicherungspflicht mittels Ortstermin mit einem breiten Grinsen an die Kommune zurück gereicht.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Vielleicht fangt ihr mal an das jeweilige Bundesland vor dem eigentlichen Beitrag zu nennen. Und dann geht es nach Landesrecht - Waldgesetz und/oder Baulastträger.


CdB
 
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>> zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (Quelle: § 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG) <<

Wegschreddern gehört nicht zu den zulässigen Maßnahmen.

Hier schneiden und sägen sie motormanuell ab und schreddern dann das Schnittgut.
 
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Hier sind zwei unterschiedliche Rechtskreise betroffen.

Zunächst einmal das Thema überhängende Äste. Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Das Recht besteht aber nur, wenn die Äste/Wurzeln das Nachbargrundstück auch beeinträchtigen. Wenn die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erschwert wird, ist das stets der Fall, da gibt es Rechtsprechung zu. Mit dem Weg hat die Anwendung von § 910 BGB erstmal nichts zu tun. Die Vorschrift würde auch gelten, wenn die Äste über Ackerflächen hängen. Dringende Empfehlung ist, das Ganze möglichst einvernehmlich zu regeln, bevor man das am Ende noch vor Gericht aufdröselt. Jährlicher Grenzbegang mit einem anschließenden Bierchen bietet sich an. Hat auch den Vorteil, dass nicht mir nichts, Dir nichts in der Saftzeit an den Bäumen rumgesägt wird, wenn man sich auf den Zeitpunkt verständigt.

Der zweite Aspekt ist das Thema Verkehrssicherungspflicht. Da kann der Weg relevant sein, muss es aber nicht. Hier ist nicht ganz klar, was mit „öffentlicher Weg auf Grundstück des Landwirts“ gemeint ist. Wenn es sich wider Erwarten um einen formal gewidmeten Weg handelt (Widmung= Allgemeinverfügung der Gemeinde, mit der der Weg für die Öffentlichkeit freigegeben wird), besteht Verkehrssicherungspflicht wie an Straßen und an Bebbaung, mit der Verpflichtung, die Bäume im Abstand von einer Baumlänge regelmäßig zu kontrollieren und Risiken zu beseitigen. Wenn es sich um einen Weg an der Feld-Wald-Grenze ohne Widmung handelt, gilt der Weg als Teil des Offenlandes oder des Waldes, je nachdem, auf welcher Fläche er tatsächlich liegt und es gibt keine Verkehrssicherungspflicht, weil es sich um wald- oder naturtypische Gefahren handelt. § 14 BWaldG und § 60 BNatSchG.
 

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