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Hat der Landwirt kein entsprechendes Gerät womit er da mal langschreddern kann oder sind die Äste schon armdick?
frah ihn doch mal.
frah ihn doch mal.
Waldbesitzer ist zuständig. Nennt sich auch Verkehrssicherungspflicht.
Kein Wald => kein Waldrecht.Waldbesitzer ist zuständig. Nennt sich auch Verkehrssicherungspflicht.
Bei der Gelegenheit die Bäume auch gleich mal auf Gesundheit und evtl. starke Totäste überprüfen. Ist das Laubholz? Das hat die unangenehme Eigenschaft, ohne Vorwarnung aus heiterem Himmel umzufallen oder Baumteile zu verlieren. Wenn dann grad jemand den Weg benutzt, hast ein Problem. Besser, wenn Du nachweisen kannst, daß Du Dich im Vorfeld gekümmert hast.
Von so einem reden wir wohl, wenn der Weg auf dem Grund des Landwirts verläuft. Der typische Wirtschaftsweg am Waldrand entlang.Ausnahme sind gewidmete forst - oder landwirtschaftliche Wege, da sind die Eigentümer der Bäume in der Pflicht.
Mal etwas zur regelung in RLP:Der TO hat ja nix dagegen es zu machen, es ging um die grundsätzliche Pflicht.
Hier gehts ja wohl weniger um Verkehrssicherungspflicht als um das frei halten des Lichtraumprofils.
Das darf man schon gar nicht und wäre eine Sauerei.Hat der Landwirt kein entsprechendes Gerät womit er da mal langschreddern kann
Das macht die stadtwirtschaft und der Forst hier überall um Wegesränder frei zu halten. Warum sollte das verboten sein?Das darf man schon gar nicht und wäre eine Sauerei.