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anonym
Guest
Äpfel mit Birnen verwechseln ist nicht legal.
Frei nach Pippi Langstrumpf.9x19 schrieb:Äpfel mit Birnen verwechseln ist nicht legal.
Wie wäre es mit "einfach hängen lassen" :14:Honigmacher schrieb:Moin,
wenn man so eine Kamera in Feld und Flur findet, wo gibt man die ab ?Beim Fundamt,namen stehen ja wohlweislich nicht auf der Kamera. :15:
Honigmacher schrieb:Ich stelle mir gerade einen Fred vor mit dem Titel"Jagdgegner machen Fotos von Jägern und stellen die ins Netz,ist das legal?"
Mal sehen wer das hier legal findet. :16:
Das Aufnehmen ist immer möglich, nicht jedoch das Veröffentlichen. Warum aber dann ein Unterschied zwischen Handycams und Dashcams auf der einen und Wildkameras auf der anderen Seite gemacht wird, erklärt sich mir nur damit, dass man einfacher einen Erfolg gegen 350000 Nutzer einer Wildkamera einfahren wird als gegen die millionenfachen Nutzer der vorgenannten.
Der Vorgang des ungefragten Aufnehmens ist ja bei beiden derselbe.
Datenschutzrechtlich ist hier kein Unterschied. Beides Mal geht es um Beobachtung des öffentlich-zugänglichen Raums. Einen Unterschied könnte man allenfalls generieren, wenn man sagen würde, dass ein Mensch sich im Straßenverkehr eher beobachtet fühlen könnte wie im Wald, aber das wäre schon m.M.n. sehr weit her geholt.
Deshalb ist das Urteil, wie ich zwei anderen Thread geschrieben habe, sehr interessant, nämlich aus zwei Dingen:
1. Folgt man der Argumentation des Gerichtes, würde der Einsatz von Wildkameras in dem Fall, in dem keine Verbreitung geplant ist, nicht unter das BDSG fallen. Somit wären alle Bussgeldandrohungen, die auf dem BDSG basieren, erst einmal obsolet. Folgt man weiter dem Gericht, was wohl sinngemäß gesagt hat, wenn keine Veröffentlichung, dann kein BDSG, dann Dashcams zulässig, dann auch WIldkameras zulässig (meine Interpretation).